Die Dokumentationspflicht des Arztes dient primär dazu die weitere therapeutische Behandlung eines Patienten durch denselben oder einen nachbehandelnden Arzt zu erleichtern.
Dabei umfasst die ärztliche Dokumentationspflicht Umstände, die für die Diagnose und Therapie nach medizinischem Standard wesentlich sind und deren Aufzeichnung und Aufbewahrung für die weitere Behandlung des Patienten medizinisch erforderlich sind.
Wenn die aus medizinischen Gründen gebotene Dokumentation fehlt, mangelhaft oder unvollständig ist können dem Patienten Beweiserleichterungen für die von ihm behaupteten Behandlungsfehler zugute kommen (BGH NJW 1995, 1611, 1622).
Last updated by Veronika Czech at 13. November 2013.