Die Begründetheit der Anfechtungsklage

Erstellt am 5. Dezember 2015 von Juraeinmaleins @juraeinmaleins

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In diesem Artikel soll es um die systematische Prüfung der Begründetheit einer Anfechtungsklage gehen.

Die Begründetheit der Anfechtungsklage im Überblick:
  1. Ermächtigungs- und Rechtsgrundlage des Verwaltungsaktes
  2. Formelle Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes
    1. Zuständigkeit
    2. Verfahren
    3. Form
  3. Materielle Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes
  4. Verletzung des Klägers in eigenen Rechten
Die Begründetheit der Anfechtungsklage im Detail:

Wichtig ist zunächst, dass der Obersatz stimmt, damit die weitere Prüfung eine klare Linie erhält. Das Beste: Den Obersatz braucht ihr noch nicht einmal auswendig zu lernen, sondern könnt diesen aus § 113 Abs. 1 Satz 1 VwVfG übernehmen, wo es heißt: „Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf.“ Genau dies entspricht unserem Rechtsschutzziel, daher lautet der Obersatz:

Die Anfechtungsklage ist begründet, soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt worden ist.

Damit steht das Prüfungsprogramm fest: Zunächst ist zu untersuchen, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist und danach, ob der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wurde. Der Verwaltungsakt ist rechtswidrig, wenn er auf keiner geeigneten Rechtsgrundlage (auch Befugnisnorm oder Ermächtigungsgrundlage genannt) beruht und/oder formell/materiell rechtswidrig ist.

I. Rechtsgrundlage des Verwaltungsaktes

Zunächst benötigt ihr aufgrund des Vorrangs und Vorbehalt des Gesetzes eine Rechtsgrundlage für den Verwaltungsakt. Diese kann sich aus allgemeinen Bundesgesetzen ergeben oder spezielleren Landesgesetzen.

II. Formelle Rechtsmäßigkeit des Verwaltungsaktes

Danach ist die formelle Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes zu untersuchen. Dabei habt ihr immer drei Punkte zu prüfen: a) Zuständigkeit, b) Verfahren und c) Form.

a) Zuständigkeit

Hier ist zu fragen, ob die Behörde für den Erlass des Verwaltungsaktes zuständig gewesen ist und dieses sowohl sachlich, als auch örtlich als auch instanziell (VG? OVG? BVerfG?).

b) Verfahren

Ist das notwendige Verfahren eingehalten worden? Ist dem Betroffenen rechtliches Gehör gewährt worden (§ 28 VwVfG)? – Falls nicht, bitte unbedingt an die Möglichkeit der Nachholung nach § 45 Abs. I Nr. 3 VwVfG denken!

c) Form

Ist die vom Gesetz vorgeschriebene Form eingehalten worden? – Grundsätzlich kann ein Verwaltungsakt formfrei ergehen, sollte einmal die Schriftform zwingend vorgeschrieben sein, so muss an die notwendige Begründung gedacht werden, §§ 37 Abs. II, 39 Abs. I VwVfG.

Ist der Verwaltungsakt nach § 37 Abs. I VwVfG bestimmt genug? Die Anordnung im Verwaltungsakt muss so präzise formuliert sein, dass der Bürger genau weiß, was die Behörde für eine Handlung von ihm verlangt.

III. Materielle Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes

Innerhalb der materiellen Rechtmäßigkeit ist zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage gegeben sind. Hier wird also von euch verlangt, dass ihr sauber alle Tatbestandsmerkmale im Gutachtenstil überprüft.

Anschließend muss die Rechtsfolge überprüft werden. Handelt es sich um eine gebundene Entscheidung – zu erkennen an Wörten wie „ist“ oder „muss“ – oder steht der Behörde ein Ermessen zu – zu erkennen an Wörtern wie „kann“ oder „darf“?

Bei der gebundenen Entscheidung muss dann nur noch überprüft werden, ob die vorgesehene Rechtsfolge auch tatsächlich gewählt wurde.

Beachte

Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung ist bei einer gebundenen Entscheidung nicht (!) mehr vorzunehmen, da diese der Gesetzgeber schon vorweggenommen hat, indem er sagt: „diese Rechtsfolge ist mir so wichtig, diese muss die Behörde wählen und sonst keine andere“.

Bei einem eingeräumten Ermessen hingegen muss überprüft werden, ob das Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt wurde, insb., ob der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt wurde. Die Behörde muss also einen legitimen Zweck verfolgen. Das Mittel muss zur Erreichung des Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen sein.

IV. Verletzung des Klägers in eigenen Rechten

Zuletzt muss noch festgestellt werden, ob eine persönliche Rechtsgutsverletzung des Klägers vorliegt. Dies kann meistens in einem Satz erfolgen.

Meet the Author

Dieser Beitrag ist ein Gastbeitrag von Dipl. Jur. Dominik Kreke. Dominik ist Rechtsreferendar und Vorstand der Studentischen Rechtsberatung Osnabrück. Weitere Gastbeträge von Dominik findest Du hier.

Originalbeitrag ist hier zu finden: Die Begründetheit der Anfechtungsklage