Der Patient hat ein Einsichtsrecht in seine Behandlungsunterlagen. Dieses kann er gegenüber den Ärzten und Kliniken die ihn behandelt haben geltend machen.
Dieses Recht folgert das Bundesverfassungsgericht aus dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten. Der Patient muss, um das Einsichtsrecht zu erlangen, kein rechtliches Interesse Nachweisen.
Anders liegt der Fall, wenn der Patient verstorben ist.
Das rechtliche Interesse muss von den Angehörigen eines verstorbenen Patienten nachgewiesen werde, die Ebenfalls ein Einsichtsrecht in die Behandlungsunterlagen haben.
Die Einsichtnahme in die Patientenunterlagen kann selbstverständlich auch durch einen vom Patienten beauftragten Rechtsanwalt erfolgen. Die Einsicht in die Patientenakte bzw. die Anforderungen von Kopien der Behandlungsunterlagen ist für den Arzthaftungsprozess von besonderer Bedeutung.
Nur durch die Behandlungsunterlagen kann herausgefunden werden, wer genau welchen Fehler begangen hat. Ferne ist es wichtig, die Behandlungsunterlagen der nachbehandelnden Ärzte einzusehen, da dort der Gesundheitsverlauf des Patienten nach dem Behandlungsfehler dokumentiert ist.