Jeder Arbeitnehmer ist für sein Verhalten verantwortlich und haftet für Schäden, die durch sie oder ihn verursacht wurden. Sie sind auch zum Schadenersatz verpflichtet. Der Haftungsumfang richtet sich nach dem Grad der Fahrlässigkeit.
Wo ist die Haftung des Arbeitnehmers geregelt?
Im § 276 BGB ist die Verantwortlichkeit des Schuldners geregelt. Der Schädiger im Zivilrecht haftet voll bei Vorsatz und jeglicher Form der Fahrlässigkeit, mit Ausnahme bei Arbeitsverhältnissen.
Im § 696 BGB werden die Unabdingbarkeiten der Fürsorgepflichten geregelt. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer das Verschulden grundsätzlich nachzuweisen.
Die Arten der Fahrlässigkeit
- Vorsatz
Sollte die Handlung unter Vorsatz durchgeführt worden sein, gilt eine unbeschränkte Haftung für den Arbeitnehmer - Grobe Fahrlässigkeit
Bei grober Fahrlässigkeit gilt eine unbeschränkte Haftung. Eine Ausnahme in der Haftungsbegrenzung ist möglich, wenn der Verdienst des Arbeitnehmers im deutlichen Missverhältnis zum Schadendsrisiko der Tätigkeit steht. - Mittlere Fahrlässigkeit
Beim Vorliegen einer mittleren Fahrlässigkeit erfolgt eine Schadensaufteilung unter der Berücksichtigung der Einzelfallumstände. - Leichte Fahrlässigkeit
Bei einer leichten Fahrlässigkeit gibt es keine Haftung.