Die Anfechtung

Die Anfechtung ist für die Beseitigung eines Rechtszustandes zu verwenden. Bei wirksamer Anfechtung wird das Rechtsgeschäft, dass auf der fehlerhaften Willenserklärung beruhte, als von Anfang an nichtig angesehen, sog. ex-Tunc Wirkung.

Die Anfechtung besteht aus vier Prüfungspunkte:

  1. Anfechtungserklärung
  2. Anfechtungsgrund
  3. Anfechtungsfrist
  4. Ergebnis (Rechtsfolge)
Die Anfechtung im Detail:

1) Anfechtungserklärung § 143 BGB

  1. Erfolgt in der Regel gegenüber dem Anfechtungsgegner, also der Person, von der man sich vom Vertrag lösen möchte.
  2. Muss nicht ausführlich “ich fechte XY an” geschehen, sondern kann sich aus dem umständen ergeben. Indizien dafür sind, z.B.: “ich habe mich geirrt”, “habe mich vertippt”, “wollte das nicht Erklären” etc.

2) Anfechtungsgrund

Das BGB gibt uns mehrere Anfechtungsgründe zur Wahl:

a) § 119 I Alt. 1 BGB (Inhaltsirrtum):

Von einem Inhaltsirrtum spricht man gemäß § 119 I Alt. 1 BGB, wenn der Erkärende zwar erklärt was er will, dabei aber über die Bedeutung des Erklärten im Unklaren ist. (Quelle:  lexexakt)

Einfaches Beispiel ist: K bestellt eine braune Aktentasche aus dem Versandhaus X (Prospekt aus dem Jahr 2011) und bekommt eine pinke Handtasche (Versandhaus X ging vom aktuellen Prospekt 2015 aus). K wollte die braune Aktentasche bestellen, hat aber durch die Verwendung des alten Prospektes eine andere mit der selben Artikelnummer versehenden Tasche bestellt. K ist also ein Inhaltsirrtum unterlaufen.

b) § 119 I Alt. 2 BGB (Erklärungsirrtum):

Von einem Erklärungsirrtum spricht man gemäß § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB, wenn der Erklärende eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, d.h. wenn er sich z.B. verspricht oder verschreibt ( Quelle: Lexexakt)

Das gleiche Beispiel wie oben, nur mit der Änderung, dass der K den aktuellen Prospekt (2014) hat und sich beim ausfüllen des Bestellformulars vertippt. Anstatt Koffer 7 tippt er Koffer 9 ein.

c) § 119 Abs. 2 BGB (Eigenschaftsirrtum): Dazu zählen alle verkehrswesentliche Eigenschaften.

Als Eigenschaft i.S.d. eines Eigenschaftsirrtums, werden alle wertbildenden Faktoren bezeichnet: die natürliche Beschaffenheit, tatsächliche, oder rechtliche Verhältnisse und Beziehungen zur Umwelt, soweit sie nicht nur vorübergehend sind. Nicht zu den Eigenschaften zählt der Wert an sich1.  (Quelle:  lexexakt)

K glaubt, ein Bild von dem großen Künstler Van hat einen Wert von 200.00 Euro und bezahlt dafür 10.000 Euro mit dem Gedanken, das Bild später für mehr Geld zu verkaufen. Später stellt sich heraus, das das Bild von Nacharmer N gemalt wurde und einen Wert von 1,99 Euro hat. K möchte nun anfechten, allerdings handelt es sich hierbei um einen unbeachtlichen Eigenschaftsirrtum.

d) § 120 BGB  (Falsche Übermittlung): liegt vor, wenn eine Sache falsch übermittelt wurde. Kann wie in § 119 BGB angefochten werden.

Von einem Übermittlungsirrtum spricht das Gesetz, wenn die Willenserklärung vom Erklärenden richtig an eine Person oder Einrichtung zur Übermittlung übergeben wird, von dieser aber unrichtig an den Empfänger weitergegeben wird. Der Ermittlungsirrtum kann gemäß § 120 BGB wie ein Irrtum nach § 119 Abs. 1 BGB angefochten werden. (Quelle: Lexexakt)

Wenn V etwas an den K übermittelt und dabei:

  1. z.B.: einen Stellvertreter (einer Person) oder
  2. die Post (Einrichtung)
  3. die Willenserklärung des V (die richtig an dem Dritten übergeben wurde) vom Dritten falsch übermittelt wird. Merke: Der Dritte muss den Fehler gemacht haben.

Beispiel: V sagt dem D (Person) das das Bild von Van eine Fälschung ist, der D hört aber den V nicht richtig zu. Später sagt D dem K, das das Bild ein original ist.

e) § 123 BGB (Täuschung und Drohung): Wer bei der Abgabe der Willenserklärung getäuscht (1) oder bedroht wurde, um diese Willenserklärung abzugeben (2). Täuschung und Arglist sind Voraussetzungen der Anfechtung wegen Täuschung.

Von einer Täuschung spricht man bei § 123 BGB, wenn ein Irrtum durch das Vorspiegeln oder Unterdrücken von Tatsachen hervorgerufen oder aufrechterhalten wird. Eine Täuschung durch Unterlassen kommt nur bei Bestehen einer Aufklärungspflicht in Frage. (Quelle: Lexexakt)

Arglistig ist eine Täuschung, wenn der Täuschende mindestens bedingten Vorsatz bezüglich der Täuschungshandlung und der Irrtumserregung hat. Für die Annahme von bedingtem Vorsatz genügen z.B. Behauptungen ins Blaue hinein. (Quelle: Lexexakt)

V (Auto Verkäufer) sagt zu K, sein gewünschtes Auto ist Unfallfrei und in einem Top zustand. K merkt nach dem Kauf, sein neuer Wagen ist ein Unfallwagen und trägt Folgeschäden mit sich. Mit dieser Kenntnis hätte K sich nicht für den Kauf entschieden.

Von einer Drohung spricht man, wenn jemand ein zukünftiges Übel in Aussicht stellt, auf das er Einfluss zu haben vorgibt. Übel ist jeder Nachteil unabhängig von seiner Schwere. Die Drohung ist widerrechtlich wenn das angedrohte Übel (z.B. Körperverletzung) oder der Zweck (z.B. Hehlerei) widerrechtlich ist. Eine Drohung bei der ein rechtmäßiges Übel zur Erreichung eines rechtmäßigen Zwecks eingesetzt wird, ist widerrechtlich, wenn die Verbindung des Übels mit dem Zweck rechtswidrig ist (Mittel-Zweck-Relation). Die Mittel-Zweck-Relation ist rechtswidrig, wenn die Drohung nach Auffassung aller billig und gerecht Denkenden kein angemessenes Mittel zur Erreichung des Zwecks ist (BGHZ 25, 220). Z.B. wenn jemand unter Androhung einer rechtmäßigen Anzeige die Zahlung von rechtmäßigem Schadensersatz verlangt. (Quelle: Lexexakt)

Beispiel für das angedrohte Übel:

  1. V sagt zum K: “kauf das Auto oder ich verprügle dich”.
  2. V schlägt den K solange, bis dieser den Wagen kauft.

Widerrechtlicher Zweck:

V gehört zu der Bande “Geklaute Autos e.V.” und verkauft ein geklautes Auto an den gutgläubigen K. Der Zweck ist, Geld zu erwirtschaften, um damit eine Drogenplantage zu fördern.

3) Anfechtungsfrist

  1. Es existieren 2 verschiedene fristen
    1. § 121 I BGB (Unverzüglich: Legaldefinition in § 121 I BGB, “ohne schuldhaftes zögern”): § 121 I BGB wird in den Fällen des Irrtumes angewendet, also gilt diese Frist nur für §§ 119, 120 BGB
    2. § 124 I BGB (innerhalb eines Jahres): gilt nur für die Anfechtung, wegen Drohung oder Täuschung, also nur für § 123 BGB

4) Ergebnis (Rechtsfolge)

  1. Grds. Nichtigkeit ex tunc (von Anfang an) gemäß § 142 BGB
  2. Schadenersatzpflicht gemäß § 122 BGB
  3. Rückabwicklung § 812 BGB

Merke: Di Anfechtung ist ein Gestaltungsrecht, dass bedeutet dass sie ausgeübt bzw. erklärt werden muss.


  1. Brox AT, Rn. 372 ↩

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