Die „Abbruchjäger“ auf Ebay

ebay-logo-neuEine fiese Methode zum Abzocken haben die sogenannten „Abbruchjäger“ entwickelt. Sie nutzen die Bedingungen der Auktionsplattform für Schadensersatzklagen aus.

Denn bei Ebay darf man eine einmal gestartete Auktion nur wegen wichtiger Gründe abbrechen – daß kaum jemand mitbietet oder die angebotene Ware schon anderweitig verkauft werden konnte, zählt nicht dazu.

Das nutzen die Abbruchjäger und machen ein in der Regel sehr kleines Angebot (z.B. 2 Euro für ein Auto). Wenn dann der Verkäufer mangels anderer Gebote einen Rückzieher macht, wartet der Bieter einige Monate, bis er davon ausgehen kann, daß die Ware inzwischen anderweitig verkauft wurde und verklagt den Anbieter dann auf Schadensersatz – und der wird bisher auch oft häufig dazu verurteilt.

Heute könnte der Bundesgerichtshof (BGH) den Abbruchjägern das Handwerk legen. Im anstehenden Fall deutet vieles darauf hin, dass die Richter es mit einem echten „Abbruchjäger“ zu tun haben.

Der Mann war mit mehreren Tarnaccounts und Emailadressen unterwegs, gab auch Gebote in Massen ab und zerrte schon mehrfach Anbieter wegen abgebrochener Auktionen vor den Kadi.

Der Verkäufer hatte auch durchaus einen guten Grund für den Abbruch der Versteigerung: Er hatte sich bei den technischen Daten vertan und bot sein Motorrad wenig später noch einmal korrekt bei Ebay an (Az. VIII ZR 182/15).

Internet-Rechtsexperten wie Rechtsanwalt Christian Solmecke haben deshalb die Hoffnung, dass der BGH ein für alle Mal festlegt, wo die Grenze zwischen Schnäppchen- und Abbruchjäger verläuft.


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