Die krankheitsbedingte Kündigung ist ein Unterfall und gleichzeitig der Hauptanwendungsfall der personenbedingten Kündigung.
personenbedingte Kündigung
Die personenbedingte Kündigung kommt in der Praxis – verglichen mit der betriebsbedingten und verhaltensbedingten Kündigung – recht selten vor.
Die personenbedingte Kündigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer seine Fähigkeit oder seine Eignung, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, ganz oder zum Teil verloren hat.
krankheitsbedingte Kündigung
Eine Krankheit an sich kann auch nach dem Kündigungschutzgesetz eine Kündigung rechtfertigen. Grund für die Kündigung ist aber nicht die Krankheit, sondern das Fehlen des Arbeitnehmers im Betrieb aufgrund der Erkrankung.
Prüfung nach System des Bundesarbeitsgerichts
Das Bundesarbeitsgericht prüft die krankheitsbedingte Kündigung nach einem eigenständigen System:
1. Sufe – negative Gesundheitsprognose
Auf der ersten Stufe prüft das Gericht, ob weiterhin zu erwarten ist, dass der Arbeitnehmer aufgrund der Erkankung ausfallen wird. Dabei kommt es auf den Zeitpunkt des Zuganges des Kündigung an.
2. Stufe – Beeinträchtigung der betrieblichen Belange
Aufgrund der Fehlzeiten des Arbeitnehmers muss eine erhebliche Beeinträchtigung der unternehmerischen und betrieblichen Interessen des Arbeitgebers vorliegen.
3. Stufe – Interessenabwägung
Auf der 3. Stufe wird eine Interessenabwägung vorgenommen.
Fallgruppen der krankheitsbedingten Kündigung
Bei der krankheitsbedingten Kündigung kann man 4 Fallgruppen voneinander unterscheiden:
- Kündigung wegen lange andauernder Erkrankung
- Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen
- Kündigung wegen dauerhafter Arbeitsunfähigkeit
- Kündigung wegen krankheitsbedingter Minderung der Leistungsfähigkeit
Beitrag wird fortgesetzt ….
RA A. Martin