Deutschlands Justiz ist noch lange nicht am Ende

Deutschlands Justiz ist noch lange nicht am EndeDen Beweis hierfür liefert wie folgt der Kreis Borken – Der Landrat:
Ordnungswidrigkeit nach dem Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG NRW) Grünlandmahd von außen nach innen auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche in Borken-Borkenwirthe, Klosterdiek / Mittbrake
Az.: 2017/270            14.09.2017
Sehr geehrter Herr xxxxxxxx,
in dem gegen Sie eingeleiteten Ordnungswidrigkeitenverfahren erteile ich Ihnen eine
V e r w a r n u n g.
Ich erhebe ein Verwarnungsgeld von 50,00 Euro.
Begründung:
Am 14.05.2017 wurde gegen Sie bei der Kreispolizeibehörde Borken Strafanzeige erstattet. Ihnen wurde vorgeworfen, am gleichen Tag gegen 14 Uhr auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche an der Kreuzung Klosterdiek / Mittbrake in Borken-Borkenwirthe Grünland von außen nach innen gemäht und dabei ein Wirbeltier (Maus) getötet zu haben. Die in der Örtlichkeit erschienenen Polizeibeamten erstellten belegende Fotos.
Das Verfahren wurde von der Kreispolizeibehörde an die Staatsanwaltschaft Münster zur weiteren Entscheidung über den Tatvorwurf einer Straftat nach § 17 Tierschutzgesetz übersandt. Da Ihnen ein vorsätzliches Töten der Maus nicht nachgewiesen und somit keine Straftat nach dem Tierschutzgesetz festgestellt werden konnte, wurde das Verfahren zunächst durch Verfügung vom 31.05.2017 von der Staatsanwaltschaft eingestellt und zur Verfolgung der Ordnungswidrigkeit an mich als zuständige Ordnungsbehörde abgegeben.
Mit Schreiben vom 15.06.2017 legte der Anzeigeerstatter gegen den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Münster bei der Generalstaatsanwaltschaft Hamm Beschwerde ein. Von dort wurde nach erneuter Prüfung des Sachverhaltes unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens kein Anlass gesehen, die Wiederaufnahme von strafrechtlichen Ermittlungen gegen Sie anzuordnen. Das Verfahren wurde daher erneut an mich zur Verfolgung der Ordnungswidrigkeit weitergeleitet.
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (LNttSchG NRW) ist bei der landwirtschaftlichen Nutzung verboten, bei der Mahd auf Grünlandflächen ab 1 Hektar von außen nach innen zu mähen. ....399e16cb3e0f46acbcf4115bbc1a48ef

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