Der deutsche Staat bracht mehr Geld und so gibt es einen Anwendungserlass des Bundesfinanzministeriums, wonach auch der Eigenverbrauch mit Umsatzsteuer zu belegen. Eine ältere Regelung machte bereits klar, dass auf den Eigenverbrauch die Energieumlage berechnet und abgeführt werden soll.
Betroffen von der neuerlichen Umsatzsteuerpflicht sind beispielsweise Fotovoltaikanlagenbetreiber, die mindestens zehn Prozent ihren Strom einspeisen und den Rest selbst verbrauchen. Das nennt man dann unternehmerische Tätigkeit. Dies führte oft dazu, dass viele PV-Betreiber nicht von der Kleinunternehmerregelung (bis 17.500 € jährlichen Einkommen aus diesem Gewerbe) Gebrauch gemacht haben, sondern sich der Umsatzsteuerpflicht unterwarfen, um die Vorsteuer beim Kauf der Module zurückzuholen.
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