Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See: Versorgung mit orthopädischen Schuhen schon dann, wenn die Schuhe abgenutzt sind

Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See: Versorgung mit orthopädischen Schuhen schon dann, wenn die Schuhe abgenutzt sind

© Jerzy Sawluk / pixelio.de

In vielen Teilen Deutschlands kam es in der Vergangenheit bei der Versorgung von Versicherten der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See mit orthopädischen Schuhen zu erheblichen Schwierigkeiten, da diese Krankenkasse sich weigerte, eine Neuversorgung vor dem Ablauf von 2 Jahren durchzuführen; sie berief sich insoweit auf vertragliche Vereinbarungen aus den Rahmenverträgen mit den jeweiligen Leistungserbringern. Beispielhaft sei hier der Rahmenvertrag gem. § 127 SGB V über die Versorgung mit orthopädie-schuhtechnischen Leistungen vom 01.04.2001 mit der Landesinnung Thüringen für Orthopädie-Schuhtechnik genannt, in dessen Anlage 7 eine solche 2-Jahres-Frist aufgenommen worden ist.

Allerdings übersah die Knappschaft dabei, dass es sich bei dieser Regelung lediglich um eine solche zwischen den jeweiligen Leistungserbringern und der Knappschaft handelte, die mit dem Versicherungsverhältnis zwischen dem jeweiligen Versicherten und der Krankenkasse überhaupt nichts zu tun hat. Darüber hinaus kann eine solche vertragliche Regelung eine tatsächliche Verordnung des Arztes nicht durchbrechen. Wenn dieser die Leistung als erforderlich ansieht, ist sie seitens der Knappschaft zu erbringen; daran ändern Verträge mit Leistungserbringern überhaupt nichts.

Als die Knappschaft trotzdem die Versorgung bei einer Versicherten ablehnte, nahm diese die Krankenkasse klageweise vor dem Sozialgericht Nordhausen in Anspruch. Dieses Verfahren wurde ausdrücklich durch die Landesinnung Thüringen für Orthopädie-Schuhtechnik unterstützt, und zwar mit dem Ziel, endlich eine Klärung in dieser Frage gegenüber der Krankenkasse herbeizuführen.

Im Rahmen dieses Verfahrens (Sozialgericht Nordhausen, Az. S 19 KR 3496/09) konnte nun ein Vergleich abgeschlossen werden, der weit über das dort anhängige Verfahren hinaus eine bundesweite Bedeutung haben dürfte, und zwar wie folgt:

Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wird zukünftig eine Versorgung mit orthopädischen Schuhen auch vor Ablauf von 2 Jahren durchführen, wenn die orthopädischen Schuhe abgenutzt sind und eine Reparatur aus tatsächlichen Gründen nicht mehr möglich oder wirtschaftlich nicht mehr zu vertreten ist. Die Entscheidung darüber kann von dem behandelnden Arzt oder dem versorgenden Orthopädieschuhmeister getroffen werden; auf der Hilfsmittelverordnung bzw. auf dem Kostenvoranschlag ist ein entsprechender Vermerk („Ersatzbeschaffung wg. Verschleiß“) aufzunehmen. Die Knappschaft behält sich vor, dies durch ihren Sozialmedizinischen Dienst nachprüfen zu lassen. Die Schuhe müssen zur Prüfung der Knappschaft durch den Orthopädieschuhtechnikbetrieb aufbewahrt werden.

Darüber hinaus besteht natürlich auch weiterhin die Möglichkeit der Versorgung nach Massgabe der bestehenden vertraglichen Vereinbarungen.

Der Vergleich im Wortlaut:


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