Papst Pius XI gewährte auf Wunsch der Dominikaner folgenden Rosenkranzablaß vor dem allerheiligsten Altarsakrament:
1. Der Gnadenerweis dieses Erlassen hat stets Geltung und für alle Kirchen. Oratorien und Kapellen des katholischen Erdkreises, in denen das allerheiligste Altarsakrament aufbewahrt wird. 2. Der vollkommene Ablass kann so oft gewonnen werden als man den Rosenkranz von 5 Gesetzen vor dem allerheiligsten Sakrament betet, sei es nun im Tabernakel eingeschlossen oder in der Monstranz ausgestellt. 3. Das Beten des Rosenkranzes kann allein oder in Gemeinschaft geschehen. 4. Nach allgemeiner Regel können die Gesetze getrennt werden, wenn nur alle vor dem Allerheiligsten verrichtet werden.5. Man braucht dem Rosenkranz keine Litaneien oder andere Gebete folgen lassen.6. Zur Gewinnung des Ablasses müssen die Gläubigen gebeichtet haben und geziemenderweise die hl. Kommunion empfangen.7. Man braucht nicht eigens zu beichten, wenn man gewohnt ist, alle 14 Tage zu beichten. Bezüglich der Kommunion sind die, die fast täglihc kommunizieren, gemäss Kanon 931 des Kirchenrechtes zu nichts weiterem gehalten. Bologna - Am Grabe des hl. DominikusP. Prior (Kanon 931 nach dem CIC von 1917)
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Erklärungen:1. Der Gnadenerweis dieses Erlassen hat stets Geltung und für alle Kirchen. Oratorien und Kapellen des katholischen Erdkreises, in denen das allerheiligste Altarsakrament aufbewahrt wird. 2. Der vollkommene Ablass kann so oft gewonnen werden als man den Rosenkranz von 5 Gesetzen vor dem allerheiligsten Sakrament betet, sei es nun im Tabernakel eingeschlossen oder in der Monstranz ausgestellt. 3. Das Beten des Rosenkranzes kann allein oder in Gemeinschaft geschehen. 4. Nach allgemeiner Regel können die Gesetze getrennt werden, wenn nur alle vor dem Allerheiligsten verrichtet werden.5. Man braucht dem Rosenkranz keine Litaneien oder andere Gebete folgen lassen.6. Zur Gewinnung des Ablasses müssen die Gläubigen gebeichtet haben und geziemenderweise die hl. Kommunion empfangen.7. Man braucht nicht eigens zu beichten, wenn man gewohnt ist, alle 14 Tage zu beichten. Bezüglich der Kommunion sind die, die fast täglihc kommunizieren, gemäss Kanon 931 des Kirchenrechtes zu nichts weiterem gehalten. Bologna - Am Grabe des hl. DominikusP. Prior (Kanon 931 nach dem CIC von 1917)