Der “Mutige im Europäischen Parlament vor”-Bericht gegen Christianophobie

Das EU-Parlament hat heute mit der Annahme des Lunacek-Berichts den Startschuss gegeben: Neben allgemeinen Menschenrechten gibt es ab jetzt besondere Gruppen-Menschenrechte. Alle sind gleich, nur einige gleicher. Nun gut, da möchte ich gerne nachziehen. Nehmen wir doch einfach den Lunacek-Bericht als Vorlage und schreiben Homophobie auf Christianophobie um. Welcher EU-Parlamentarier ist bereit, diesen fix und fertigen Bericht einfach einzureichen? Mutige vor! Als Belohnung winkt die Namensgebung für diesen Bericht.

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem EU-Fahrplan zur Bekämpfung von Christianophobie und Diskriminierung aus Gründen der christlichen Orientierung und der konfessionellen Identität

Allgemeine Erwägungen

Die Europäische Union

1.  verurteilt aufs Schärfste jede Form der Diskriminierung aufgrund von christlicher Orientierung und konfessioneller Identität und bedauert zutiefst, dass die Grundrechte von orthodoxen, katholischen, anglikanischen und evangelischen Menschen (CHRISTEN) in der Europäischen Union noch immer nicht uneingeschränkt geachtet werden;

2.  ist der Ansicht, dass es der Europäischen Union gegenwärtig an einer umfassenden Politik zum Schutz der Grundrechte von CHRISTEN-Personen mangelt;

3.  erkennt an, dass die Verantwortlichkeit für den Schutz der Grundrechte sowohl bei der Kommission als auch bei den Mitgliedstaaten liegt; fordert die Kommission auf, ihre Befugnisse in größtmöglichem Umfang zu nutzen, auch durch die Erleichterung des Austausches bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihren Verpflichtungen aus dem EU-Recht und der Empfehlung des Europarats über Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierung aufgrund von christlicher Orientierung oder konfessioneller Identität nachzukommen;

Inhalt des Fahrplans

4.  fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die einschlägigen Einrichtungen auf, gemeinsam eine umfassende Politik zum Schutz der Grundrechte von CHRISTEN-Personen über einen Zeitraum von mehreren Jahren zu erarbeiten, d. h. einen Fahrplan, eine Strategie oder einen Aktionsplan mit den nachstehend genannten Themenbereichen und Zielen:

A. Horizontale Maßnahmen zur Umsetzung des Fahrplans

(i)  die Kommission sollte sich bemühen, durch ihre Arbeit und in allen Bereichen, in denen sie zuständig ist, bestehende Rechte zu sichern, indem Themen im Zusammenhang mit den Grundrechten orthodoxer, katholischer, anglikanischer und evangelischer Menschen (CHRISTEN) bei sämtlichen relevanten Arbeiten einbezogen werden – beispielsweise beim Entwurf künftiger politischer Maßnahmen und Vorschläge oder bei der Überwachung der Umsetzung von EU-Recht;

(ii)  die Kommission sollte über die offene Koordinierungsmethode den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten erleichtern, koordinieren und überwachen;

(iii)  die einschlägigen Einrichtungen der Europäischen Union, darunter die Agentur für Grundrechte der Europäischen Union (FRA), das Europäische Institut für Gleichstellungsfragen (EIGE), die Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound), die Europäische Polizeiakademie (CEPOL), die Einheit für justizielle Zusammenarbeit der Europäischen Union (Eurojust), das Europäische Justizielle Netz (EJN) und das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO), sollten Fragen im Zusammenhang mit christlicher Orientierung und konfessioneller Identität in ihre Arbeit einbeziehen und der Kommission und den Mitgliedstaaten auch weiterhin auf gesicherten Erkenntnissen beruhende Beratung zu den Grundrechten von CHRISTEN-Personen anbieten;

(iv)  die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten angehalten werden, gemeinsam mit den einschlägigen Einrichtungen und Eurostat regelmäßig relevante und vergleichbare Daten zu der Situation von CHRISTEN-Personen in der EU zu erheben, wobei die Datenschutzvorschriften der EU stets in vollem Umfang zu beachten sind;

(v)  die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten gemeinsam mit den einschlägigen Einrichtungen Schulung und Kapazitätenaufbau für nationale Gleichbehandlungsstellen, nationale Menschenrechtsinstitutionen und andere mit der Förderung und dem Schutz der Grundrechte von CHRISTEN-Personen beauftragte Organisationen fördern;

(vi)  die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten gemeinsam mit den einschlägigen Einrichtungen darauf hinwirken, die Bevölkerung für die Rechte von CHRISTEN-Personen zu sensibilisieren.

B. Allgemeine Bestimmungen im Bereich der Nichtdiskriminierung

(i)  die Mitgliedstaaten sollten den geltenden Rechtsrahmen der EU in dem Bestreben konsolidieren, die vorgeschlagene Richtlinie zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der christlichen Orientierung anzunehmen, und sollten den Anwendungsbereich und die damit verbundenen Kosten im Zusammenhang mit den Bestimmungen erläutern;

(ii)  die Kommission, die Mitgliedstaaten und die einschlägigen Einrichtungen sollten besonderes Augenmerk auf die Erfahrungen legen, die christliche Frauen in Bezug auf vielfache Diskriminierung und Gewalt gemacht haben (sowohl aus Gründen der Religion als auch der konfessionellen Orientierung), und entsprechende Maßnahmen zur Bekämpfung der Diskriminierung ausarbeiten und umsetzen;

C. Nichtdiskriminierung am Arbeitsplatz

(i)  die Kommission sollte bei der Überwachung der Umsetzung der Richtlinie 2007/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf besonders die christliche Orientierung und bei der Überwachung der Umsetzung der Richtlinie 2006/54/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen besonders die konfessionellen Identität im Blick haben,

(ii)  die Kommission sollte gemeinsam mit den einschlägigen Einrichtungen Leitlinien veröffentlichen, in denen spezifiziert wird, dass zum Christentum konvertierte Personen im Sinne der Richtlinie 2006/54/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen unter der Überschrift „Religion“ erfasst werden;

(iii)  Gleichbehandlungsstellen sollten aufgefordert werden, orthodoxe, katholische, anglikanische und evangelische Personen sowie Gewerkschaften und Arbeitgeberorganisationen über ihre Rechte zu informieren;

D. Nichtdiskriminierung im Bildungswesen

(i)  die Kommission sollte mit all ihren Jugend- und Bildungsprogrammen die Gleichbehandlung aller Menschen fördern und Diskriminierung aus Gründen der christlichen Orientierung und der konfessionellen Identität bekämpfen;

(ii)  die Kommission sollte zwischen den Mitgliedstaaten den Austausch bewährter Verfahren in der formalen Bildung im Rahmen der offenen Methode der Koordinierung fördern, unter anderem durch Lehrmaterialien und durch Maßnahmen zum Schutz vor Mobbing und Diskriminierung;

(iii)  die Kommission sollte zwischen den Mitgliedstaaten den Austausch bewährter Verfahren in Bezug auf alle Jugend- und Bildungssektoren der Mitgliedstaaten fördern, und zwar im Rahmen der offenen Methode der Koordinierung;

E.  Nichtdiskriminierung im Gesundheitswesen

(i)  die Kommission sollte die Gesundheitsfürsorge orthodoxer, katholischer, anglikanischer und evangelischer Menschen stärker in den einschlägigen allgemeinen strategischen gesundheitspolitischen Maßnahmen berücksichtigen, unter anderem beim Zugang zur Gesundheitsfürsorge, bei der Gleichbehandlung im Gesundheitswesen und generell bei der Mitsprache der EU in der Gesundheitspolitik;

(ii)  die Kommission sollte innerhalb der Weltgesundheitsorganisation weiterhin daran arbeiten, Störungen der konfessionellen Identität von der Liste der psychischen Störungen und der Verhaltensstörungen zu streichen und in den Verhandlungen über die 11. Revision der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD-11) erwirken, dass diese nicht mehr als Krankheiten eingestuft werden;

(iii)  die Kommission sollte die Mitgliedstaaten bei der Ausbildung der Angehörigen der Gesundheitsberufe unterstützen;

(iv)  die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten Gesundheitsfragen, die spezifisch orthodoxe, katholische, anglikanische und evangelische Personen betreffen, untersuchen;

(v)  die Mitgliedstaaten sollten bei den einzelstaatlichen Gesundheitsplänen und gesundheitspolitischen Maßnahmen auf orthodoxe, katholische, anglikanische und evangelische Personen eingehen und für Ausbildungsprogramme, gesundheitspolitische Maßnahmen und Gesundheitsumfragen sorgen, die gesundheitlichen Aspekte berücksichtigen, von den besonders orthodoxe, katholische, anglikanische und evangelische Personen betroffen sind;

(vi)  die Mitgliedstaaten sollten Verfahren zur rechtlichen Anerkennung der Religionszugehörigkeit einführen bzw. überprüfen, damit das Recht der zum Christentum konvertierte Personen auf Würde und körperliche Unversehrtheit uneingeschränkt geachtet wird;

F.  Nichtdiskriminierung beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen

(i)  die Kommission sollte besonderes Augenmerk darauf legen, dass zum Christentum konvertierte Personen Waren und Dienstleistungen in Anspruch nehmen können, wenn sie verfolgt, wie und ob die Richtlinie 2004/113/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen umgesetzt wird;

G. Spezifische Aktionen für zum Christentum konvertierte Menschen

(i)  die Kommission sollte dafür Sorge tragen, dass der Aspekt der konfessionellen Identität in allen künftigen Rechtsvorschriften über Geleichbehandlung, auch in Neufassungen, zu den Gründen gehört, aus denen Diskriminierung verboten ist;

(ii)  die Kommission sollte Fragen und Probleme, die speziell die zum Christentum konvertierte Personen betreffen, in allen einschlägigen Politikfeldern der EU berücksichtigen und so den Ansatz aufgreifen, der der Gleichstellungsstrategie zugrunde liegt;

(iii)  die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass die Gleichstellungstellen über die Rechte und die Fragen, die speziell zum Christentum konvertierte Personen betreffen, informiert werden und entsprechende Schulungen erhalten;

(iv)  die Kommission, die Mitgliedstaaten und die einschlägigen Einrichtungen sollten Maßnahmen gegen den derzeitigen Mangel an Wissen, Forschung und einschlägigen Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit den Menschenrechten zum Christentum konvertierter Personen ergreifen;

H. Staatsbürgerschaft, Familien und freier Personenverkehr

(i)  die Kommission sollte Leitlinien erstellen, mit denen die Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, und der Richtlinie 2003/86/EG betreffend das Recht auf Familienzusammenführung gewährleistet wird, damit alle nach dem einzelstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten gesetzlich anerkannten Formen der Familie geachtet werden;

(ii)  die Kommission sollte vorrangig Vorschläge für eine uneingeschränkte gegenseitige Anerkennung der Gültigkeit aller Personenstandsurkunden in der gesamten EU vorlegen, einschließlich der rechtlichen Anerkennung eingetragener Partnerschaften, Ehen und der rechtlichen Anerkennung der Religionszugehörigkeit, um diskriminierende rechtliche und administrative Hindernisse für Bürger und ihre Familienangehörigen abzubauen, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben;

(iii)  die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten prüfen, ob das Recht von zum Christentum konvertierte Personen auf Freizügigkeit beeinträchtigt wird, da es mancherorts Einschränkungen in Bezug auf eine Änderung der Personenstandsurkunden und der Ausweise gibt;

(iv)  die Mitgliedstaaten, die Rechtvorschriften über die eheliche Gemeinschaft, eingetragene Partnerschaften oder die Eheschließung für christliche Paare angenommen haben, sollten gleichlautende Bestimmungen anderer Mitgliedstaaten anerkennen;

I.  Versammlungs- und Meinungsfreiheit

(i)  die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung und die Versammlungsfreiheit gewährleistet sind, insbesondere, was Pride-Märsche und ähnliche Veranstaltungen betrifft, indem sie dafür sorgen, dass diese Veranstaltungen mit Genehmigung stattfinden können und die Teilnehmer effektiv geschützt werden;

(ii)  die Mitgliedstaaten sollten davon Abstand nehmen, Rechtsvorschriften zu erlassen, die die Meinungsfreiheit in Bezug auf die christliche Orientierung und die konfessionellen Identität einschränken, bzw. geltende Rechtsvorschriften daraufhin überprüfen;

(iii)  die Kommission und der Rat der Europäischen Union sollten sich der Tatsache bewusst sein, dass die Mitgliedstaaten, die Rechtsvorschriften erlassen, mit denen die Meinungsfreiheit in Bezug auf die christliche Ausrichtung und die konfessionellen Identität eingeschränkt wird, die Werte verletzen, auf die sich die Europäische Union gründet, und entsprechend darauf reagieren;

J.  Hasstiraden und durch Hass motivierte Straftaten

(i)  die Kommission sollte die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie 2012/29/EU über die Rechte und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie für die Opferhilfe überwachen und ihnen Unterstützung leisten, insbesondere bei Voreingenommenheit oder einem diskriminierenden Motiv im Zusammenhang mit persönlichen Merkmalen der Opfer;

(ii)  die Kommission sollte vorschlagen, den Rahmenbeschluss des Rates zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit neu zu fassen, der auch für andere Formen der durch Vorurteile bedingten Kriminalität und der Aufstachelung zum Hass, unter anderem aus Gründen der christlichen Orientierung und der konfessionellen Identität, gelten muss;

(iii)  die Kommission sollte gemeinsam mit den einschlägigen Einrichtungen den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten fördern, und zwar in den Bereichen Ausbildung und Schulung der Polizei, der Strafverfolgungsbehörden, der Richter und der im Bereich Opferschutz tätigen Dienste;

(iv)  die Agentur für Grundrechte sollte die Mitgliedstaaten dabei unterstützen, die Erhebung vergleichbarer Daten über aus Hass gegen christliche Personen begangene Verbrechen zu verbessern;

(v)  die Mitgliedstaaten sollten registrieren, welche Verbrechen aus Hass gegen orthodoxe, katholische, anglikanische und evangelische Personen Personen (CHRISTEN) begangen werden, diese untersuchen und strafrechtliche Bestimmungen verabschieden, die die Aufstachelung zum Hass aus Gründen der christlichen Orientierung und der konfessionellen Identität verbieten;

K. Asylrecht

(i)  gemeinsam mit dem Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO) und den einschlägigen Einrichtungen sowie im Rahmen der geltenden EU-Rechtsvorschriften und -Rechtsprechung sollte die Kommission bei der Umsetzung und Überwachung der Rechtsvorschriften über Asyl, unter anderem der Richtlinie 2013/32/EU zur Einführung gemeinsamer Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und der Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, konkrete Aspekte im Zusammenhang mit der christlichen Orientierung und der konfessionellen Identität aufnehmen;

(ii)  die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten gemeinsam mit den einschlägigen Einrichtungen dafür sorgen, dass im Bereich Asyl beruflich tätige Personen angemessene Schulungsmaßnahmen erhalten – und zwar auch im Rahmen der bereits bestehenden Schulungsmaßnahmen – , damit diese sowie Journalisten und Dolmetscher in der Lage sind, angemessen mit Fragen, die speziell orthodoxe, katholische, anglikanische und evangelische Personen betreffen, umzugehen;

(iii)  die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten gemeinsam mit dem Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO) und in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst dafür Sorge tragen, dass die rechtliche und die soziale Situation orthodoxe, katholische, anglikanische und evangelische Personen in ihren Herkunftsländern systematisch dokumentiert wird und dass diese Informationen den Entscheidungsträgern im Bereich Asyl als Teil der Informationen über das Herkunftsland zur Verfügung gestellt werden;

L.  Erweiterung und auswärtiges Handeln

(i)  die Kommission sollte Fragen im Zusammenhang mit der christlichen Orientierung und der konfessionellen Identität in den Beitrittsländern auch weiterhin im Blick behalten;

(ii)  die Kommission, der Europäische Auswärtige Dienst, der EU-Sonderbeauftragte für Menschenrechte und die Mitgliedstaaten sollten sich systematisch an die Richtlinien des Rates halten, wenn sie orthodoxe, katholische, anglikanische und evangelische Personen bei der Wahrnehmung ihrer Menschenrechte fördern und schützen wollen, und einen miteinander abgestimmten Standpunkt vertreten, wenn sie auf einen Verstoß gegen diese Rechte reagieren;

(iii)  die Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst sollten Informationen der EU-Delegationen über die Lage orthodoxer, katholischer, anglikanischer und evangelischer Personen in Drittländern an das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen und an die Mitgliedstaaten weiterleiten;

5.  weist mit Nachdruck darauf hin, dass bei dieser umfassenden Politik den Zuständigkeiten der Europäischen Union, ihrer Einrichtungen und der Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen ist;

6.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat der Europäischen Union, der Kommission, dem Europäischen Auswärtigen Dienst, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, allen genannten Einrichtungen sowie dem Europarat zu übermitteln.


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