Der Internetpranger für Pornopiraten der Abmahnkanzlei Urmann und Collegen

Von Humanicum

Ein anschauliches Geschäftsfeld hat sich eine Abmahnfirma in Regensburg verschafft. Die Herren Urmann und Collegen wollen nämlich einen Internetpranger für alle ihrer Gegner aufbauen. Die Nutzer von filesharing Plattformen, die sich mal eben einen Porno runter geladen haben, dürfen sich darauf freuen als mehr oder weniger notgeile Pornopiraten verunglimpft zu werden. Es wird kräftig abgemahnt, kassiert und – oh hoch Not peinlich – an den Pranger gestellt. Wie es mit solch Kleinigkeiten, wie etwa dem Schutz der Privatsphäre, die Unschuldsvermutung oder dem juristischen Prinzip der Verhältnismäßigkeit  aussieht, ist den Rechtschaffenden wohl piep egal.

Rechthaben?

Auf der Internetseite dieser “seriösen” Firma steht seit kurzem der knappe Hinweis, die Kanzlei beabsichtige, demnächst eine Gegnerliste zu veröffentlichen. Punkt. Voraussichtlich ab dem 1. September finde der Besucher “eine Auswahl der Gegner aus offenen und anhängigen Mandatsverhältnissen, gegen die uns Mandat erteilt wurde oder Mandat erteilt ist zur außergerichtlichen oder gerichtlichen Tätigkeit.”

Was sagt man dazu? Dass dieses staubtrockene Juristendeutsch zum griffigen “Porno-Pranger” wird, liegt darin begründet, dass Urmann und Collegen als eine der großen Abmahn-Kanzleien Deutschlands gilt und Kunden aus der Pornoindustrie vertritt. Sie sind der Inbegriff des Abmahnwahns in Deutschland. Die Kanzlei selbst beschreibt ihre Tätigkeit so:

“Die Kanzlei U + C Rechtsanwälte mahnt als anwaltliche Interessenvertretung ihrer Mandanten Inhaber von Internetanschlüssen ab, die eine Urheberrechtsverletzung begangen haben. Zu den Mandanten zählen u.a. auch Auftraggeber aus der Erotikbranche, die ihre Urheberrechte verletzt sehen. Gegenstand einer solchen Urheberrechtsverletzung ist das unerlaubte Herunterladen eines urheberrechtlich geschützten Werkes in Verbindung mit dem gleichzeitigen Anbieten des Werkes durch Freigabe auf der Festplatte zum Download für weitere Internetnutzer.”

Viel Rauch um nichts für PR?

Die eifrige Kanzlei beruft sich auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom Dezember 2007. Darin wird die Veröffentlichung einer Gegnerliste durch Anwälte im Rahmen der Berufsfreiheit für zulässig erklärt und zwar – kaum zu glauben – um für die eigene Leistung zu werben! Allerdings ging es dabei damals um Firmen und nicht um Privatpersonen. Trotzdem sehr merkwürdig, diese Rechtsauffassung. Recht im Namen des Profits?

Der Anwalt Thomas Stadler schreibt auf seinem Blog Internet-Law:

“Dass sich diese Rechtssprechung auf Privatpersonen übertragen lässt, deren vermeintlicher Pornokonsum dadurch öffentlich gemacht werden soll, darf bezweifelt werden.”

Die Veröffentlichung persönlicher Daten mutmaßlicher Filesharer ist aber rechtswidrig. Ein eBloßstellung im Internet entspricht den methoden des Cybermobbings und ist ebenfalls nicht zulässig. Die Behauptung der Kanzlei, sie würde den Pranger nur in Fällen gewerbsmäßer Ausübung anwenden, ist sehr fadenscheinig. Schon wieder muss die Justiz Rechtssicherheit und klare Grenzen setzen, in einem Gebiet auf dem sie sich – wegen mangelnden Erfahrungen – bisher selbst nur sehr unsicher bewegt hat; udn manchmal auch verirrte.

Der Wahnsinn geht weiter. Und die Anwälte von Abzock und Co können auch zukünftig darauf vertrauen, dass die einseitig eingenommene Justiz pro Wirtschaft und Profitgier richtet.

viele Grüße von Rene´B. – humanicum