Kann aufgrund eines Behandlungsfehlers die Arbeit im Haushalt nicht erbracht werden, so kann dieser Schaden als Haushaltsführungsschaden geltend gemacht werden.
Als Maßstab für die Bezifferung dieses Anspruchs sind dabei immer die Kosten einer Haushaltshilfe anzusetzen, welche nötig wären um den Ausfall aufgrund des Behandlungsfehlers auszugleichen. Dabei ist es nicht nötig, ob tatsächlich eine Haushaltshilfe für die Zeit des Ausfalles angestellt wurde. Der Schaden kann nämlich fiktiv abgerechnet werden.
Um den Haushaltsführungsschaden bemessen zu können, muss der tatsächliche Arbeitseinsatz und die Arbeitsverteilung im Haushalt ermittelt werden. Dies geschieht meist anhand von Tabellen. Zudem muss ermittelt werden, wie hoch der Anteil der Minderung in der Haushaltsführung ist. Minder
Anhand dieser Daten wird dann die Höhe des Haushaltsführungsschadens ermittelt. Dabei wird nach der Rechtsprechung dieser Schaden bis zum 75. Lebensjahr berechnet, da dies das Ende der Hausarbeit darstellt.
Last updated by Barbara Unterstein at 23. Januar 2014.