Der Grundlagenvertrag zwischen Hannover 96 und den Gesellschaften Hannover 96 GmbH & Co. KGaA und die Hannover 96 Sales & Service GmbH & Co. KGaA

© Stefan Scherer

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Wenn man Fan von Hannover 96 ist, dann verfolgt man ja schon seit Jahren das Gebahren des Vereinspräsidenten Martin Kind. Und dann muss man zur Kenntnis nehmen, dass dieser seit vielen Jahren das Ziel verfolgt, den Verein Hannover 96 von seiner Profiabteilung Fussball und den damit verbundenen wirtschaftlichen Prozessen zu trennen.

Um dieses Ziel zu erreichen, hat Herr Kind ein umfangreiches Firmengeflecht aufgebaut; Einzelheiten hierzu kann man an anderer Stelle dieses Blogs nachlesen: https://stscherer.wordpress.com/2016/03/14/hannover-96-ist-mitbestimmung-der-mitglieder-noch-moeglich/

Letztendlich sind die grossen Gegenspieler des Vereins Hannover 96 in Bezug auf diese Profiabteilung die Hannover 96 GmbH & Co. KGaA und die Hannover 96 Sales & Service GmbH & Co. KGaA.

Nun war die Verbindung zwischen diesen 3 „Partnern“ für die Vereinsmitglieder immer mehr als undurchschaubar – und sie wurden insbesondere durch den Aufsichtsrat des Vereins immer dahingehend vertröstet, dass es einen tollen Vertrag zwischen diesen Drei gäbe, der dem Verein umfangreiche und unauflösliche Rechte sichern würde. Allerdings werde dieser Vertrag nicht veröffentlicht und der Inhalt ginge im Grunde genommen auch niemanden etwas an, man können Vereinsvorstand und Aufsichtsrat schon vertrauen, Alles sei für den Verein auf das Beste geregelt.

Nun, so ganz überzeugt davon war und bin ich nicht, und deswegen habe ich den Grundlagenvertrag eingesehen. Inzwischen sind die Einzelheiten auch in diversen Internetforen aufgetaucht, und deswegen kann ich diejenigen subjektiven Erkenntnisse, die ich bzgl. des Grundlagenvertrages gewonnen habe, jetzt ja auch veröffentlichen – nachfolgend also meine Gedächtnismitschrift:

Ich habe am 09.05.2016 in den Räumlichkeiten von Hannover 96 Einblick in den Grundlagenvertrag genommen.  Dieser Vertrag wurde geschlossen am 23.09.2014, und zwar zwischen Hannover 96 e.V. (im Folgenden e.V.), der Hannover 96 KG auf Aktien (im Folgenden KGaA) und der Hannover 96 Sales & Services (im Folgenden S&S).

Auf Seiten des e.V. unterschrieben Herr Krause, Herr Voltmer, Herr Waßmann und Herr Mertesacker, für die KGaA unterschrieb Herr Martin Kind, für die S&S unterschrieb ebenfalls Herr Martin Kind.

Der Vertrag enthält eine umfängliche Präambel, und zwar über insgesamt 4 Seiten. Hier wird die Geschichte des Vertrages, wie ihn die Vertragsparteien sehen, im Einzelnen dargelegt, und zwar wie folgt:

Im Herbst 1997 soll eine drohende Insolvenz des e.V. vorgelegen haben. Diese sollte aufgehalten werden. Insoweit veräußerte der e.V. seine kompletten Markenrechte mit Vertrag vom 15.12.1998 an die S&S. In der Präambel ist kein Kaufpreis genannt. Dieser müsste sich aus dem Kaufvertrag vom 15.12.1998 ergeben, den ich nicht einsehen konnte.

Am 20.12.1999 beschloss die Jahreshauptversammlung des e.V. die Ausgliederung der Profi-Abteilung. Hierzu war im Jahre 1999 die KGaA gegründet worden. Ab der Saison 2001/2002 übernahm diese KGaA als Trägerin die Lizenz „Die Liga – Fußballverband e.V.“ und damit den Spielbetrieb für die erste und zweite Bundesliga.

Die S&S ist Kommanditistin der KGaA.

Die Präambel sieht vor, dass sämtliche der 3 Konstruktionen, also e.V., KGaA und S&S rechtlich und wirtschaftlich selbstständig sind. Der e.V. kümmert sich insoweit um den gesamten Breitensport im Fußballbereich und um seine sonstigen Abteilungen, der Profi-Fußballbereich einschließlich des Jugendleistungsbereichs werden ausschließlich durch die KGaA abgewickelt. Die Präambel des Grundlagenvertrages nimmt insoweit Bezug auf eine gemeinsame Zuständigkeit beider in Absprache miteinander nach Maßgabe der §§ 3 und 4 der bestehenden Satzung der KGaA und der §§ 3 und 4 der bestehenden Satzungen des e.V.

Die Präambel schreibt fest, dass man sich als einheitliches Gebilde wahrnimmt und eine ideelle Einheit bilden will. Dafür vereinbart man, dass keine öffentlichen Äußerungen zu Belangen des jeweils anderen Bereichs getätigt werden, d.h., sich der Verein nicht über die Belange der KGaA und der S&S äußert und umgekehrt. Die nachfolgende Vereinbarung, der die Präambel vorsteht, dient einzig und allein der Förderung und Entwicklung des Fußballsportes. Andere Abteilungen werden ausdrücklich nicht genannt.

Nach der 4seitigen Präambel folgt der Vertrag selbst, und zwar wie folgt:

§ 1 Grundlagen der Zusammenarbeit

Man vereinbart wechselseitige Unterstützung und Förderung. Man vereinbart die Einhaltung der Wertordnung des Fußballs, so wie er von den verschiedenen Vereinigungen im Einzelnen vorgegeben wird. Gleichzeitig vereinbart man die Eigenständigkeit der selbstständigen Tätigkeiten auf Grundlage der grundsätzlichen Zuweisungen im Rahmen der Präambel.

Allerdings soll die bisherige Zusammenarbeit fortgesetzt werden. Darüber hinaus vereinbart man, sich gegenseitig keineswegs zueinander in Konkurrenz zu treten. Man sichert sich wechselseitige Unterstützung und Förderung sowie wechselseitige Rücksichtnahme zu. Insbesondere wird aufgenommen, dass man die berechtigten wirtschaftlichen und ideellen Belange der jeweiligen anderen Seite wahrt und die bisherige Praxis, auch wenn sie nicht festgeschrieben war, fortsetzen will. Letztendlich wird vereinbart, dass man sich gegenseitig Schutz des jeweiligen anderen zusichert.

Sämtliche bisherigen Regelungen zwischen dem e.V., der KGaA und der S&S werden mit dieser Grundlagenvereinbarung außer Kraft gesetzt. Die Regelungen, die in der Vergangenheit allerdings gegolten haben sollen, werden in dem Grundlagenvertrag ausdrücklich nicht genannt. Insbesondere werden keinerlei bisherige Regelungen zu den ansonsten explizit genanntenMarkenrechte genannt.

Man sichert sich weiterhin zu die Satzungen des DFB, der DFL, der Fifa, der UEFA und des Niedersächsischen Fußballverbandes sowie der weiteren regionalen Verbände zu achten und ihnen Geltung zu verschaffen.

Weiterhin enthält § 1 ausdrücklich die Absicht, mit diesem Vertrag die Nutzung, die Erhaltung, die Führung und die Sicherung der Marke Hannover 96 zu sichern und weist noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass alleinige Inhaberin der Marke die S&S ist.

§ 2 Im Einzelnen:

Zunächst einmal nimmt § 2 noch einmal die einzelnen Bereiche ins Auge, und zwar dahingehend, dass der e.V. im Bereich des Herrenfußballs ausschließlich zuständig ist für den Breiten- und Amateursport und darüber hinaus für den Frauenfußball. Irgendwelche anderen Abteilungen des Vereins werden in dieser Regelung ausdrücklich nicht genannt. Die Regelung bezieht sich also einzig und allein auf Fußball.

Der KGaA wird zugewiesen ausdrücklich die Profi-Mannschaft, darüber hinaus die U23 Nachwuchsmannschaft der Profis und die Jugendleistungsmannschaften.

Der S&S zugewiesen wird die Inhaberschaft der Markenrechte Hannover 96 und ihre Stellung als Kommanditistin der KGaA.

Auch hier sichert man sich erneut umfangreiche Zusammenarbeit zu.

In § 2 Ziffer 3 des Grundlagenvertrages wird angesprochen der § 13 der Satzung der KGaA. Hierbei handelt es sich um die Regelung des Aufsichtsrates. Es wird darauf hingewiesen, dass der Aufsichtsrat der KGaA aus 8 Aufsichtsratsmitgliedern besteht. Zwei der Aufsichtsratsmitglieder sollen auch zukünftig durch den e.V. entsandt werden. Insoweit verpflichtet sich die KGaA satzungsmäßig zu regeln, dass mindestens 20 % ihrer Aufsichtsratsmitglieder und mindestens 2 Aufsichtsratsmitglieder einzig und allein vom Verein entsandt werden.

Allerdings wird ausdrücklich geregelt, dass diese beiden Aufsichtsratsmitglieder, die der e.V. entsendet, keinerlei Stimmrecht in dem Aufsichtsrat der KGaA haben und darüber hinaus ausdrücklich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

In § 2 Ziffer 4 des Grundlagenvertrages sichert die KGaA dem e.V. ihre Unterstützung zu, und zwar in folgenden Bereichen:

  • Qualifizierungsmaßnahmen von Trainern, Betreuern, Ausbildern und Schiedsrichtern für den Bereich Breiten- und Amateurfußball, für den Bereich Jugendfußball und für den Bereich Schulfußball,
  • Förderung und Unterstützung des Ehrenamtes,
  • Traditionspflege,
  • gemeinnützige Arbeit im e.V.,
  • Beratungsleistungen der KGaA und der S&S für den e.V. werden zugesagt,
  • Die Kapitalgesellschaften verpflichten sich, den Einkaufspool, den sie für die Profi-Mannschaften eröffnen, mit dem e.V. insoweit einen Einkaufspool zu bilden und eine gemeinsame Personalplanung durchzuführen.

Darüber hinaus gewähren die KGaA und die S&S dem e.V. folgende Rechte:

  • Unentgeltliche Präsentation auf der Internetplattform www.hannover96.de,
  • unentgeltliche Präsentation im Stadionmagazin auch der einzelnen Abteilungen des e.V.,
  • Präsentation auch in sonstigen Publikationen, z.B. dem Merchandisingkatalog,
  • Bezüglich der Präsentationen werden diese Rechte nur gewährt unter ausdrücklicher Berücksichtigung der Herausgeberrechte und nur solange die KGaA oder die S&S auch tatsächlich jeweils Herausgeber sind. Sie erklären allerdings, dass sie sich bemühen werden, auch zukünftig Herausgeber zu bleiben.

Die KGaA und die S&S sichern dem Verein darüber hinaus Folgendes zu:

  • die Nutzung von bis zu 2 Plätzen des NLZ ausschließlich für Vereinszwecke bei Bedarf des e.V.,
  • das unentgeltliche Nutzungsrecht der Fußballplätze für die Mannschaften des e.V. im Spielbetrieb.
  • Der Verein darf 5 Veranstaltungen pro Jahr auf der Ebene 10 oder in anderen Bereichen der HDI-Arena durchführen, unentgeltlich, aber bei Übernahme der sonstigen Kosten.
  • Für die Spiele der Profi-Mannschaften werden insgesamt 10 Arbeitskarten dem Verein unentgeltlich zur Verfügung gestellt, davon gelten bis zu 5 Arbeitskarten für die Ebene 10.
  • Der e.V. darf Werbung machen sowohl im Stadion als auch in den Fan-Shops und an Vorverkaufsstellen.
  • Die bisherige Containerpräsenz wird zugesagt.
  • Vereinsmitglieder, die während der Spiele der Profi-Abteilung berechtigt im Stadion sind (gemeint sind sowohl die 10 mit Arbeitskarten ausgestatteten Mitglieder) erhalten Bekleidung durch die KGaA und die S&S.

Darüber hinaus regelt der Grundlagenvertrag unter Ziffer 4.6, dass eine Teilnahme der Geschäftsführung oder des Vorstandes des e.V. an vereinsrelevanten Besprechungen der KGaA und S&S möglich ist.

Im Gegenzug allerdings räumt der e.V. der KGaA und der S&S das ausdrückliche Recht ein, einen Vertreter zu jeder Vorstandssitzung zu entsenden. Die einzige Voraussetzung hierfür ist, dass dieser verpflichtet wird, Verschwiegenheit zu wahren.

In Ziffer 4.7 ist geregelt, dass die Geschäftsstelle des e.V. sich weiterhin in den KGaA-Räumlichkeiten befindet bis zur Fertigstellung des Objektes Stammestraße. Die Mitgliederverwaltung bleibt auch nach Fertigstellung der Stammestraße im Fan-Shop. Hierüber gibt es einen Geschäftsbesorgungsvertrag vom 30.07.2007, der weiterhin die Grundlage der Regelungen sein soll, der allerdings von nun an unkündbar ist. Der Inhalt des Geschäftsbesorgungsvertrages ist mir nicht bekannt.

In Ziffer 4.8 ist geregelt, dass die Traditionspflege ausschließlich dem e.V. obliegt und dass dieser dementsprechend das Archiv des Vereins in alleiniger wirtschaftlicher Verantwortung erstellt.

Die Parteien erklären, dass sie ein gemeinschaftliches Museum planen, dass aber auch dieses Museum in Federführung des Vereins errichtet wird und dass insoweit keinerlei wirtschaftlichen Verpflichtungen der KGaA oder der S&S bestehen, dass diese allerdings das temporäre Nutzungsrecht an dem Museum bzw. an Exponaten des Museums erhalten.

In Ziffer 5 ist geregelt, dass die KGaA und die S&S keine Konkurrenzprodukte zur aktiven, zur passiven oder zur Fördermitgliedschaft bzw. zur Kindermitgliedschaft des e.V. errichten. Man ist sich darüber einig, dass es deswegen keine Konkurrenzkonstrukte zu diesen Mitgliedschaften geben darf, da es sich dabei um den überlebenswichtigen Wert des e.V. handelt, der auch von der KGaA und der S&S geachtet und zu gewährleisten ist.

Zur Sicherung dieser Mitgliedsrechte gewähren die KGaA und die S&S dem e.V. folgende Rechte:

  1. Einen Rabatt von 10 %, der persönlich für Mitglieder gilt, auf die jeweiligen Dauerkarten der Profis,
  2. ein 10 %iger persönlicherRabatt der Mitglieder auf Fan-Artikel aus dem Fan-Shop,
  3. ein exklusives Vorkaufsrecht für max. 2 Eintrittskarten der Profi-Abteilung zu allen Spielen einschließlich europäischen und Freundschaftsspielen und für Heim- und Auswärtsspiele, soweit diese Plätze nicht von Dauerkarteninhabern besetzt sind,
  4. die unentgeltliche Zurverfügungstellung genügender Exemplare der Stadionzeitung für Mitglieder, um an diese versandt zu werden,
  5. die Weitergabe der Einkaufskonditionen der Profi-Abteilung zur Anschaffung von Ausrüstungen für „Mannschaften“ des e.V., wobei nicht geregelt wird, ob es sich dabei um alle Mannschaften handelt oder nur ausschließlich um Fußballmannschaften.

§ 3 Persönliche Entscheidungen / Abteilungen

Die Parteien des Vertrages vereinbaren, dass der e.V. die Vertreter benennt für alle Gremien der Fußballverbände, in denen es um Angelegenheiten derjenigen Mannschaften geht, die dem e.V. zugewiesen sind. Für alle Mannschaften des Profi-Bereiches und des Jugendleistungsbereiches werden diese Vertreter ausschließlich von der KGaA benannt. Man erklärt allerdings, dass man die gegenseitigen Interessen berücksichtigen will und dass man sich wechselseitig absprechen will.

§ 4 Marken und Markenrechte

In § 4 wird noch einmal ausdrücklich klargestellt, dass die alleinige Inhaberin der Markenrechte die S&S ist. Es wird allerdings vereinbart, dass der e.V. die Markenrechte und das Corporate-Design unentgeltlich nutzen darf, und zwar für Vereinsbelange. Die Markenrechte sind im Einzelnen aufgelistet. Es handelt sich dabei insbesondere um „Hannover 96“, „96“, „96-Alte Liebe“, „1896“.

In § 4.2 ist ausdrücklich der Umfang der Nutzung durch den e.V. geregelt, und zwar dahingehend, dass diese von ihm einfach genutzt werden dürfen, und zwar für „nichtkommerzielle Zwecke“, „in Erfüllung seiner gemeinnützigen und der Satzung entsprechenden Aufgaben“.

Insbesondere werden genannt die Kennzeichnung der Mannschaften, die Mitgliederversammlung und die Anwerbung von Sponsoren.

In § 4 Abs. 3 ist geregelt, dass bei Insolvenz der S&S sämtliche Markenrechte unentgeltlich und ohne Ausgleichszahlungen zurückfallen an den e.V.

Im Weiteren ist geregelt, dass die Verletzung von Markenrechten ausschließlich durch die S&S verfolgt und geahndet wird. Die Kosten hierfür übernimmt ebenfalls die S&S.

Alle Parteien vereinbaren eine einheitliche Markenführung und Markenkontinuität im Rahmen der gemeinsamen Ziele, so wie sie die Präambel im Einzelnen weitergibt.

§ 5 Salvatorische Klausel

Es handelt sich um die übliche salvatorische Klausel.

§ 6 Dauer des Vertrages

Zunächst einmal wird noch einmal dargestellt, dass alle 3 Vertragsparteien sich als ideelle Einheit sehen, die zum Erreichen von gemeinsamen Zielen eine ausdrückliche Unkündbarkeit des Vertrages erklären.

Weitere Regelungen enthält der Grundlagenvertrag nicht.

Es gibt einen Vorstandsbeschluss vom 02.07.2014, in dem dieser Grundlagenvertrag ausdrücklich durch den Verein angenommen worden ist. Als Begründung angegeben wird zum einen die Unkündbarkeit des Vertrages, zum anderen der Schutz der Mitgliedschaften beim e.V. vor Konkurrenzprodukten der Kapitalgesellschaften und die Regelung der Markenrechte.

Die Regelung enthält ausdrücklich einen Hinweis darauf, dass eine weitergehende finanzielle Unterstützung der Kapitalgesellschaften ausdrücklich erwünscht sei.

Ob und inwieweit der Grundlagenvertrag inzwischen noch Gültigkeit hat und ob und inwieweit derzeit oder in Zukunft Änderungen geplant sind, ist mir nur insoweit bekannt, als auf Nachfrage gesagt wurde, es werde über Änderungen beraten.

Mache sich jeder ein Bild über diese vertragliche Vereinbarung – so, wie ich sie verstanden habe. Wenn ein Vereinsmitglied meine Wahrnehmung überprüfen will: einfach anmelden auf der Geschäftsstelle und den Vertrag selbst einsehen.


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