Die Geschädigten wurden vorab nicht auf die Behandlungsmethode hingewiesen, diese wurde gegen ihren Willen und gegen den Grund ihres Arztbesuches vorgenommen. "Dr. gyn. Mengele" gab vor Gericht an, dass er lediglich ein - nicht notwendiges und schädigendes! - Experiment beabsichtigt hatte. Das wurde allerdings von zwei begutachtenden Medizinern angezweifelt, da "Dr. gyn. Mengele" bei den Geschädigten gleich beide Eierstöcke einer Behandlung unterzogen hatte, was selbst nach der veralteten und überholten Behandlungsmethode nicht erforderlich gewesen wäre. Deshalb war eigentlich davon auszugehen, dass "Dr. gyn. Mengele" bewusst die Unfruchtbarkeit seiner Patientinnen herbeiführen wollte, in dem er gleich beide Eierstöcke behandelte, um so sicher zu gehen.
Richterin Sonja Birkhofer-Hoffmann sah das allerdings anders. Sie weigerte sich, den Arzt, der unter Vorsatz gehandelt hatte, einen Vorsatz zu attestieren. Da sie das Verbrechen aber nicht als fahrlässig (leichtsinnig, unachtsam, unüberlegt) bewerten konnte, erfand sie hierfür eigens eine neue Begrifflichkeit, die die Strafprozessordnung überhaupt nicht kennt und die zudem widersinnig ist. Sie nannte die Vorgehensweise des Arztes "bewusst fahrlässig", was nicht nur im Jargon der Juristen soviel wie heiß kalt, dunkel hell oder verschmutzt sauber bedeutet.
Siehe auch hier.