Der “Fall Edathy”

Seit mehr als einer Woche wird die Republik mehr und mehr vom “Fall Edathy” und von der “Affäre Edathy” heimgesucht. Zum einen handelt es sich dabei um die Frage, ob ein bekannter Bundestagsabgeordneter Kinderpornografie besaß, was nach deutschem Recht strafbar ist, zum Anderen geht es darum, ob er vor Ermittlungen gewarnt wurde, ob Regierungsmitglieder Geheimnisverrat und andere Politiker Strafvereitelung begangen haben. Und die über allem stehende Frage lautet: Wird die große Koalition es überleben? Dieser Fall ist so komplex, dass ich mich ihm in mehreren Beiträgen widmen werde. Im ersten Beitrag werde ich den rechtlichen “Fall Edathy” behandeln, im zweiten wird es um die politische “Affäre Edathy” gehen.

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Sebastian Edathy, ein niedersächsischer SPD-Bundestagsabgeordneter, gehörte zu den aufgehenden Sternen bei den Sozialdemokraten. Als Vorsitzender des Bundestagsausschusses zur Aufklärung der Morde des nationalsozialistischen Untergrundes hatte er sich in den letzten Jahren einen guten politischen Namen gemacht. Nun aber stellt sich heraus, dass er Material käuflich erworben hat, das man als eine Art Einstiegsdroge zu kinderpornografischem Material bezeichnen könnte. Es ist notwendig, dies so vorsichtig wie möglich zu formulieren, denn ob es sich bei dem Material tatsächlich um Kinderpornografie handelt, ist Gegenstand höchst komplizierter Untersuchungen, die die Öffentlichkeit kaum versteht. Für sie, und auch das ist brisant, ist Edathy mehr oder weniger ein Kinderschänder. Was aber ist nun wirklich passiert, und wie sollte man das Vorgefallene bewerten?

Zwischen Oktober 2005 und Juni 2010 hat Sebastian Edathy, teilweise über Computer des IT-Referats des Bundestages, 9 Bestellungen mit insgesamt 31 Videos und Fotosets bei einer kanadischen Firma aufgegeben und mit seiner Kreditkarte bezahlt. 7 Bestellungen kamen per Post, 2 wurden direkt heruntergeladen. Auf den Bildern und Videos waren 9- bis 14jährige unbekleidete Jungen zu sehen, die in scheinbar natürlichen Lebenssituationen abgelichtet wurden, aber hin und wieder auch ihre Genitalien zeigten. Diese kanadische Firma vertrieb auch härteres Material, und als sie 2011 von den Behörden ins Visier genommen wurde, stellte sich heraus, dass viele Kinder für ihre Filme und Videos zu sexuellen Handlungen gezwungen worden waren. Die Ermittler stellten fest, dass auch 800 Personen aus Deutschland zu den Kunden dieser Firma gehörten, und darunter war Sebastian Edathy. Ein Jahr lang wurde das Material bei der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt im Auftrage des BKA ausgewertet und dann, Anfang November 2013, an die zuständige Staatsanwaltschaft Hannover weitergeleitet. Diese prüfte den Sachverhalt noch einmal, glich das Verfahren mit anderen, ähnlich gelagerten Fällen ab und leitete am 28. Januar 2014 ein Ermittlungsverfahren gegen Edathy ein. Im Zuge dieses Verfahrens wurden Büro- und Privaträume des Beschuldigten am 10. Februar 2014 durchsucht und Computer und andere Beweismittel beschlagnahmt. Leider war die Lokalpresse vor Ort, und von diesem Moment an war Sebastian Edathy politisch erledigt, selbst wenn sich herausstellen sollte, dass er gar nichts illegales getan hat.

Ich höre den Volkszorn rufen: “Wer bei einer Firma Material bestellt, dass nackte Kinder zeigt, die möglicherweise dazu gezwungen wurden, sich zur Schau zu stellen, der hat so oder so etwas unrechtes getan.” Das Problem ist, dass es hier um eine rechtliche Beurteilung der Situation geht, nicht um eine moralische. Ich bin auch der Meinung, dass es von einer Missachtung der Rechte der Kinder zeugt, wenn jemand solche Filme bestellt und sie sich ansieht. Ich bin der Meinung, dass solches Verhalten verwerflich ist. Kindesmissbrauch im kommerziellen Stil kann nur gedeihen, wo es Menschen gibt, die ein Interesse daran haben, sich solches Material zu besorgen. Das Verhalten von Sebastian Edathy ist für mich jenseits aller rechtlicher Beurteilung unmöglich und ekelhaft, aber ist es auch strafbar?

Nach § 184b des Strafgesetzbuches ist die Verbreitung von
“kinderpornografischen Schriften”, das sind pornografische Darstellungen von sexuellen Handlungen von, an oder vor Personen unter 14 Jahren, strafbar. Im Falle von Darstellungen tatsächlicher Geschehen oder wirklichkeitsnahen Darstellungen ist bereits der Besitz strafbar. Als Schriften im Sinne des Gesetzes gelten neben bilderloser Literatur auch Bilder, Filme und Tonaufzeichnungen. Zur Definition von Pornografie heißt es im Wikipedia-Artikel: “Darstellungen sexueller Handlungen oder erotische Darstellungen sind nicht ohne weiteres pornografisch. Nach bisheriger Rechtsprechung ist Pornografie, auch in der Ausprägung als
Kinderpornografie, nur dann anzunehmen, “wenn eine auf die sexuelle Stimulierung reduzierte und der Lebenswirklichkeit widersprechende, aufdringlich vergröbernde, verzerrende und anreißerische Darstellungsweise gewählt wird” und “wenn unter Ausklammerung aller sonstigen menschlichen Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher Weise in den Vordergrund gerückt werden sowie ihre Gesamttendenz ausschließlich oder überwiegend auf das lüsterne Interesse an sexuellen Dingen abzielt”.” Seit 2008 fallen darunter allerdings auch sogenannte Posing-Bilder. Gemeint sind damit Fotos mit Abbildungen von Kindern, die ihre unbedeckten Genitalien oder ihr unbedecktes Gesäß in “aufreizender Weise zur Schau stellen”. Die Staatsanwaltschaft Hannover musste nun im Falle edathy klären, ob die vorgefundenen Videos und Bilder die Tatbestandsvoraussetzungen des § 184b Strafgesetzbuch erfüllen. Das war sicher nicht einfach. Die nackten Jungen wurden in scheinbar natürlichen Situationen gezeigt, beim Spielen am Strand oder auf der Wiese, wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Pressekonferenz mitteilte. DasBundeskriminalamt war bei seiner ersten Auswertung des Materials zu der Einschätzung gelangt, dass es sich im Grenzbereich und wahrscheinlich knapp unterhalb der Strafbarkeitsschwelle befand. Mit anderen Worten: Die Bilder und Videos selbst sind nicht pornographisch und haben keine sexuellen Handlungen und keinen Missbrauch der Kinder zum Gegenstand.

Trotzdem leitete die Staatsanwaltschaft Ermittlungen gegen Sebastian Edathy ein. Zur Begründung hieß es, dass die kriminalistische Erfahrung zeige, dass ein Mensch, der sich Bilder von nackten Jungen schicken lasse, selbst wenn diese noch nicht pornografischer Natur seien, wahrscheinlich auch anderes, kinderpornografisches Material besitze. Der gesunde Menschenverstand sagt, dass dies eine zulässige und logische Schlussfolgerung ist. Warum lässt sich jemand überhaupt Nacktbilder von Kindern schicken? Wenn er Kinder mag, und wenn es keine pädophile Neigung ist, die ihn treibt, dann kann er sich auch Urlaubsbilder mit den eigenen Kindern oder Kindern von Freunden ansehen, mit denen ihn persönlich etwas verbindet, und muss dazu nicht auf kommerzielle Angebote zurückgreifen. Der Fehler in dieser Argumentation liegt darin, dass selbst eine pädophile Neigung nicht strafbar ist. Strafbar ist nur eine Handlung, kein Wunsch, keine Fantasie, kein Gedanke. Grundsätzlich wäre es also denkbar, dass eine Firma Bilder von nackten Kindern verkauft, solange diese Kinder nicht zu solchen Aufnahmen gezwungen werden, und solange die Bilder nicht den Tatbestand der pornographischen Schrift erfüllen. Trotzdem kann man den Gedankengang der Staatsanwälte nachvollziehen, dass es eine kriminalistische Erfahrung gibt, wonach derjenige, der sich solche Bilder bestellt, mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auch andere Darstellungen besitzt oder besitzen könnte. Dies ist allerdings eine Vermutung, vielleicht ein Erfahrungswert, aber sicher kein Grund für Durchsuchungsmaßnahmen der Strafverfolgungsbehörden, oder?

Um ein Ermittlungsverfahren einleiten und die Privaträume von Personen durchsuchen zu können, bedarf es eines Anfangsverdachts. Ein Anfangsverdacht setzt voraus, dass es zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat gibt. Wann solche Anhaltspunkte vorhanden sind, liegt zu einem gewissen Teil im Ermessen des ermittelnden Staatsanwalts. Der Anfangsverdacht ist eine Hürde, damit Personen nicht allein aufgrund von bloßen Vermutungen verfolgt werden. Er muss in konkreten Tatsachen bestehen, die an sich natürlich kein Beweis einer Straftat darstellen, aber mehr sind als eine einfache Vermutung. Man spricht hier von Indizien. Ein Indiz ist ein Hinweis, der für sich allein oder in einer Gesamtheit mit anderen Indizien den Rückschluss auf das Vorliegen einer Tatsache zulässt. Lässt die Tatsache, dass Sebastian Edathy Bilder und Videos von nackten Jungen bei einer kanadischen Firma bestellt hat den Rückschluss auf das Vorhandensein kinderpornografischer Darstellungen zu? Und begründen diese Fakten allein einen Anfangsverdacht? Für die Staatsanwaltschaft Hannover schon. Sie nutzt hier die Richtlinien für das Bußgeld- und Strafverfahren. Diese lassen sogenannte Initiativermittlungen zu, wenn “nach kriminalistischer Erfahrung die wenn auch geringe Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine verfolgbare Straftat begangen worden ist”. Deshalb haben die Vorbereitungen für die Ermittlungen so lange gedauert, denn die Staatsanwaltschaft Hannover musste erst klären, ob diese kriminalistische Erfahrung tatsächlich vorliegt. Nur dann konnte sie eine Rechtfertigung für ihre Durchsuchungen vorbringen.

In einem Beitrag auf seinem Lawblog gibt der Rechtsanwalt Udo Vetter zu bedenken: “Es ist offensichtlich, dass der von der Strafprozessordnung geforderte Anfangsverdacht hier aufs äußerste strapaziert wird. Denn die dafür notwendige Schlussfolgerung, wer sich solche Bilder besorge, konsumiere (womöglich) auch strafbare Kinderpornos, lässt sich eigentlich nur willkürlich ziehen. Und von der Willkür emsiger Staatsanwälte und Ermittlungsrichter sollte niemand abhängig sein. Selbst wenn jemand für solch hartes Material affin sein sollte, kann es genau so gut sein, dass er die Grenze zur Strafbarkeit bewusst nicht überschreitet. Es gibt ja auch genug Leute, die auf Joints verzichten oder auf Kokain, obwohl sie ohne gesetzliche Verbote danach greifen würden. Diese Menschen nehmen sich zurück, respektieren das Gesetz. Schon damit hat insbesondere das Strafrecht seine vornehmste Aufgabe wirksam erfüllt: die Einhaltung gesellschaftlicher Regeln.”

Und Heribert Prantl schreibt in einem Beitrag für die Süddeutsche Zeitung: “Wenn die Filme legal sind, dann gibt es keinen Anfangsverdacht. Wenn es schon keinen Anfangsverdacht gibt, dann erst recht keinen Verdacht, der für eine Durchsuchung ausreicht. Voraussetzung jeder Durchsuchung ist die Wahrscheinlichkeit, dass eine bestimmte Straftat bereits begangen ist – hierfür müssen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.” Und er bewertet das Verhalten der Staatsanwaltschaft mit den Worten: “Man hat keine festen Anhaltspunkte für eine Straftat, durchsucht aber, um feste Anhaltspunkte zu finden – und dann damit die vorherige Durchsuchung zu begründen. Und wenn man sie nicht findet, wird gesagt, dass wohl Beweise vernichtet worden seien.” Diese Beweisermittlungsdurchsuchung nennt das Bundesverfassungsgericht eine “verbotene Ermittlung ins Blaue hinein”.

Ist die Durchsuchung also rechtswidrig? War sie nicht verhältnismäßig, weil abzusehen war, dass die bürgerliche und politische Existenz von Sebastian Edathy durch die Ermittlung zerstört wurde, selbst wenn sich der Verdacht nicht erhärten sollte? Ein einfaches “ja” oder “nein” gibt es hier wohl nicht. Wenn Initiativermittlungen wie vorhin beschrieben zulässig sind, wenn man also mit kriminalistischer Erfahrung rechtlich korrekt argumentieren kann, dann sollte man es meiner Ansicht nach beim Straftatbestand der Kinderpornografie tun, natürlich nach sorgfältiger Abwägung aller Fakten. Wer bei einer Firma im Ausland mit zumindest teilweiser
Verschleierungsabsicht Nacktfotos und -Videos von Kindern bestellt, der ist sich darüber im Klaren, dass er sich am Rande der Legalität bewegt, selbst wenn die von ihm bestellten Bilder so gerade noch legal sein sollten. Er geht bewusst das Risiko ein, dass er in Ermittlungen geraten könnte. Sonst würde er nicht, wie im Fall Edathy geschehen, mit verschiedenen E-Mail-Adressen und von verschiedenen Computern aus arbeiten. Für mich ist aufgrund der kriminalistischen Erfahrung, die als Anhaltspunkt für das Vorliegen einer Straftat rechtlich korrekt gemäß der Richtlinien für das Bußgeld- und Strafverfahren herangezogen werden kann, eine Hausdurchsuchung gerechtfertigt. Das ist das Risiko, mit dem der Bezieher solcher Bilder leben muss. Ob dann ein hinreichender Tatverdacht für eine öffentliche Anklage besteht, das kann eben nur die Ermittlung und Auswertung des bei der Durchsuchung gefundenen Materials zeigen. Bei der ganzen Debatte um die Rechte von Herrn Edathy werden nämlich oft die Opfer vergessen, die Kinder nämlich. In ihrem Interesse liegt es, wenn ermittelt wird, ob Menschen, die halb verschleiert Nacktbilder von Kindern bestellen, die von Firmen hergestellt werden, die auch illegales Material vertreiben, auch kinderpornografische Darstellungen besitzen. Für Herrn Edathy wäre es wünschenswert, wenn die Gesellschaft anders mit Menschen umginge, die vielleicht einmal unter Verdacht gerieten, aber dann von diesem Verdacht freigesprochen wurden. Der gesellschaftliche Umgang mit Verdächtigen ist aber kein Grund dafür, die Ermittlungen bei solchen Verbrechen nicht mit allen rechtlich zulässigen Mitteln zu führen.

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Jens Bertrams Jens Bertrams

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