DER EUROPÄISCHE HAFTBEFEHL öffnet die Türe zur Christenverfolgung

Gastbeitrag von Dr. Alfons Adam

DER EUROPÄISCHE HAFTBEFEHL
Seit 1. Mai 2004 ist in Österreich das „Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG)“ großteils in Kraft. (Im folgenden zitierte und mit § versehene Texte stammen aus diesem Gesetz.) Bis 1. Jänner 2009 galt jedoch,
daß die Vollstreckung eines ausländischen Haftbefehls gegen einen österreichischen Staatsbürger abzulehnen war, „wenn die Tat, derentwegen der Europäische Haftbefehl erlassen worden ist, nach österreichischem Recht nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist.“ (§ 77 Abs. 2). Oder mit anderen Worten: Seit dem genannten Datum kann ein Österreicher wegen einer Tat an irgendeinen EU-Staat ausgeliefert werden, die nach unserem Recht gar nicht strafbar ist. (Abgesichert ist diese Anordnung rechtlich dadurch, daß § 77 Abs. 2 in den Verfassungsrang gehoben wurde.)
Befassen müssen wir uns mit diesem Haftbefehl, weil die konkrete Gefahr besteht, daß österreichische Staatsbürger – etwa wegen ihrer christlichen Glaubensüberzeugung oder weil sie den Mächtigen unliebsam aufgefallen sind – ins Ausland deportiert werden und dort für lange Zeit hinter Schloss und Riegel verschwinden könnten.

DIE UNBEDENKLICHE SEITE DIESES GESETZES
Der österreichische Gesetzgeber hat sich sichtlich bemüht, die Auslieferung bzw. Übergabe eigener Staatsbürger nach
Möglichkeit zu vermeiden. Bei einem österreichischen Tatort ist die Übergabe auf Grund eines Europäischen Haftbefehls immer
unzulässig, unabhängig von der Staatsbürgerschaft des Betroffenen. Dies gilt auch, wenn die Taten nach österreichischem Recht nicht gerichtlich strafbar sind (§ 6). Für strafbare Handlungen im Inland gelten die österreichischen Strafgesetze uneingeschränkt. Dies gilt auch für Straftaten, die
auf einem österreichischen Schiff oder in einem österreichischen Flugzeug begangen worden sind. In § 64 des (österreichischen) Strafgesetzbuches sind eine Reihe von strafbaren Handlungen angeführt, die auch dann nach österreichischem Recht strafbar sind, wenn sie im Ausland begangen werden, und dies unabhängig von den Gesetzen des Tatortes. Die Auslieferung eines österreichischen Staatsbürgers
ist weiters dann unzulässig, wenn im Inland bereits ein Strafverfahren eingeleitet wurde, auch wenn dieses Strafverfahren so endet, daß die Staatsanwaltschaft die Anzeige zurückgelegt hat oder das Verfahren eingestellt worden ist (§ 7). Diese Bestimmung wird sogar so weit interpretiert, daß ein ausländischer Haftbefehl als Strafanzeige gesehen wird, die von der Staatsanwaltschaft zurückgelegt werden kann, gleichgültig um welche Art von Straftat es sich handelt. Weiters gibt es noch die Bestimmung, daß die Übergabe österreichischer
Staatsbürger wegen Taten, die dem Geltungsbereich der österreichischen Strafgesetze unterliegen, unzulässig ist (§ 5).
Ziel dieser Bestimmung ist offensichtlich, die Übergabe eigener Staatsbürger wegen in Österreich nicht strafbarer Handlungen
zu vermeiden. Die Ablehnung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen eigene Staatsbürger
wegen nach österreichischem Recht nicht strafbarer Handlungen wird also in den meisten Fällen möglich sein, wenn die inländischen Behörden das wollen.
Schließlich gibt es noch die Bestimmung, daß die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls stets nur unter der Bedingung zulässig ist, daß der Betroffene zum Vollzug der vom Gericht des ausländischen Staates verhängten Freiheitsstrafe oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach Österreich rücküberstellt wird (§ 5 Abs. 5).

DIE BEÄNGSTIGENDEN SEITEN DIESES GESETZES
Bedeutet das also, daß die Einleitung dieses Artikels grundlose Polemik ist? Oder anders gesagt, kann jeder österreichische Staatsbürger (etwa ein Dissident, was Gender-Mainstreaming betrifft, oder ein den Mächtigen durch Fundamentalopposition gefährlich Werdender) in Wirklichkeit doch ruhig schlafen?
Leider nein. Die Bestimmungen des Gesetzes zum Europäischen Haftbefehl sind so widersprüchlich, daß die zukünftige Praxis
große Sorgen bereiten muß. Und das aus folgenden Gründen:

a. Es gehörte immer zu den Grundsätzen der Strafrechtspflege, daß eine Auslieferung nur erfolgt, wenn die Tat in beiden betroffenen Staaten strafbar ist, und das gilt grundsätzlich noch immer. Man spricht von beiderseitiger Strafbarkeit. Alle Alarmglocken läuten müssen aber deshalb, weil es zu dem hier behandelten Gesetz als sogenannten Anhang I eine Liste von 32 Straftaten gibt, bei denen die beiderseitige Strafbarkeit nicht geprüft wird.
Diese Straftaten werden nicht näher definiert, also sozusagen nur mit ihrer Überschrift angeführt. Und hier gilt die Bestimmung, daß bei Einordnung einer Handlung in eine Kategorie von Straftaten nach Anhang I durch die ausländische Justizbehörde (also durch den ausländischen
Staat) die wörtliche Übereinstimmung mit Begriffen des Vollstreckungsstaats (also wenn eine österreichische Behörde auf Grund eines Europäischen Haftbefehls tätig werden soll) nicht erforderlich ist. Was das bedeutet, muß noch näher behandelt werden.

b. Einen klaren Widerspruch bringt § 39, wonach eine über einen österreichischen Staatsbürger im Ausland verhängte Freiheitsstrafe auch dann im Inland zu vollstrecken ist, wenn die dem Europäischen Haftbefehl zu Grunde liegende Tat nach österreichischem Recht nicht mit
gerichtlicher Strafe bedroht ist.

c. Im besagten Gesetz ist auch von ausländischen „Sicherstellungsentscheidungen“ die Rede, die zur Beschlagnahme von Beweismitteln und
Vermögensgegenständen führen können. (Letzteres kann man auch als Vermögensverfall bezeichnen.) Auch hier ist vorgesehen, daß die beiderseitige Strafbarkeit nicht zu prüfen ist, wenn die auswärtige Behörde die zu Grunde liegende Straftat einer der im Anhang I angeführten
Kategorie von Straftaten zuordnet (§ 45 Abs. 3).

d. Und schließlich gibt es – und darauf sei noch einmal hingewiesen – die in der Einleitung erwähnte Verfassungsbestimmung, nach deren Inhalt ab 1.1.2009 ein Österreicher wegen einer Tat an irgendeinen EU-Staat ausgeliefert werden kann, die nach unserem Recht gar nicht strafbar ist.

Das hier behandelte Gesetz enthält also unauflösbare Widersprüche, und gerade dieser Umstand macht es so gefährlich, weil damit der Willkür Tür und Tor geöffnet wird.

DER TATORT
Ein Schlüssel zum Verständnis dieses Gesetzes (im negativen Sinn) könnte die Definition des Tatortes sein. Was unter Tatort zu verstehen ist, ist in § 67 Strafgesetzbuch geregelt. Dazu gibt es zwei maßgebliche Theorien. Die sogenannte Handlungstheorie sieht den Tatort dort, wo der Täter gehandelt hat, die Einheits- oder Kombinationstheorie betrachtet als Tatort auch, wo der Erfolg eingetreten ist. Wenn – wie zu befürchten ist – das Gesetz über den Europäischen Haftbefehl für die Machthaber ein Instrument sein soll, Gesinnungen zu verfolgen, dann greifen unter Anwendung der Einheitstheorie die Bestimmungen über den österreichischen Tatort und die österreichische Gerichtsbarkeit nicht. Unser Interesse muß sich dann auf jene Verfassungsbestimmung richten, die von der Auslieferung eines Österreichers wegen einer bei uns gar nicht strafbaren Tat handelt, und auf den Inhalt des Anhanges I. Denn wenn es auch die Bestimmung gibt, daß die Vollstreckung des Haftbefehls durch Übergabe zur Strafverfolgung (an das Ausland) stets nur unter der Bedingung zulässig ist, daß der Betroffene zum Vollzug der vom ausländischen Gericht verhängten Freiheitsstrafe oder der Untersuchungshaft nach Österreich rückgestellt wird, ist nirgends bestimmt, wie lange die Haft im
Ausland dauern kann; oder mit anderen Worten, wie lange ein Österreicher im Gefängnis eines Landes, dessen Sprache er vielleicht nicht spricht, wo der Kontakt zu seinen Familienangehörigen praktisch nicht möglich ist, verschwinden kann. Unter den hier aufgezeigten Aspekten
(Einheitstheorie für den Tatort, Straftat nach Anhang I) ist es nämlich sogar denkbar, daß ein Österreicher an einen ausländischen Staat ausgeliefert wird für eine Tat, die er in Österreich begangen hat und die hier bei uns gar nicht strafbar ist. Im Folgenden soll dargestellt werden, welche Umstände eine solche Befürchtung rechtfertigen.

DAS ENDE DER RECHTSSICHERHEIT

Folgende erprobte, grundlegende und verfassungsrechtlich abgesicherte Prinzipien der Strafrechtspflege werden außer Kraft gesetzt:

1. Nullum crimen sine lege.
Wörtlich übersetzt „Kein Verbrechen ohne Gesetz“ (auch „Nulla poena sine lege – Keine Strafe ohne Gesetz“) bedeutet dies nach bisher unstrittiger Auffassung, daß nur eine Tat strafbar sein kann, die einem im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Delikttypus in allen seinen Merkmalen entspricht. Zur Erläuterung für Nichtjuristen: Bei der Anwendung von Gesetzen im konkreten Einzelfall spielen die Begriffe Tatbestand und Sachverhalt eine wesentliche Rolle. So lautet der Grundtatbestand der Körperverletzung (§ 83 Strafgesetzbuch):
„Wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen“.
Dieser Tatbestand der Körperverletzung ist etwa dann erfüllt, wenn jemand einem anderen einen Faustschlag ins Gesicht versetzt und ihm dadurch ein „blaues Auge“ zufügt. Letzteres, also die Beschreibung dessen, was tatsächlich in der Wirklichkeit geschehen ist, nennen die Juristen Sachverhalt. Als weiteres Beispiel sei der Betrug genannt. Der Tatbestand wird im Gesetz (§ 146 Strafgesetzbuch) so beschrieben:
„Wer mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleitet, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten und mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen“.
Wenn man hier zum Beispiel an die immer wieder vorkommenden Geschichten über „Neffen“ oder „Nichten“ denkt, die sich alten Leuten gegenüber als solche ausgeben, ohne es tatsächlich zu sein, und dann mit einer erfundenen Geschichte Geld herauslocken, dann ist das ein Sachverhalt, der in allen Punkten dem zitierten Tatbestand entspricht. Es muß also die Absicht bestehen, Geld herauszulocken. Es muß eine Täuschung über Tatsachen vorliegen (Verwandteneigenschaft und finanzielle Notlage) und eine Handlungsweise des Getäuschten, also die Herausgabe von Geld. Wenn eines dieser „Tatbildmerkmale“ fehlt, dann ist es kein Betrug, sondern ev. eine andere strafbare Handlung. Das festzuhalten, ist im gegebenen Zusammenhang sehr wichtig. Zu dem Gesetz, mit dem der Europäische Haftbefehl eingeführt wurde, gibt es
nämlich den erwähnten Anhang I, in dem 32 strafbare Handlungen angeführt werden, bei denen nicht zu prüfen ist, ob sie sowohl in dem betreffenden ausländischen Staat als auch in Österreich strafbar sind, was grundsätzlich die Vorraussetzung für Erlassung und Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls wäre. Und diese 32 Straftaten werden nur mit ihrer gängigen Bezeichnung angeführt, ohne genaue Definition (also ohne Tatbestand). Es heißt hingegen ausdrücklich im Gesetz, daß bei diesen im Anhang I angeführten Straftaten der Tatbestand in dem Land, von dem der Haftbefehl stammt, mit dem des österreichischen Strafgesetzes nicht übereinstimmen muß. (§ 4 Abs. 4). Eines der im Anhang I angeführten Delikte ist der Betrug. Wenn dieser nun im ausländischen Recht anders definiert sein sollte als in Österreich, dann kann es passieren,
daß ein Österreicher an diesen ausländischen Staat ausgeliefert wird wegen einer Straftat, die er nach österreichischem Recht gar nicht begangen hat, etwa weil nur einige aber nicht alle Tatbestandsmerkmale des Betruges (nach österreichischem Recht) vorliegen.

Was hier geschieht, ist ungeheuerlich.

Art. 18 Bundes-Verfassungsgesetz bestimmt, daß die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden darf.

Es ist der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Vollziehung (Legalitätsprinzip), der hier grundgelegt ist. Alle Akte staatlicher Organe, also auch der Gerichtsbarkeit, müssen im Gesetz begründet sein. Aus diesem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit, ohne den es keinen Rechtsstaat gibt, folgt der Grundsatz der inhaltlichen Bestimmtheit der Gesetze. (Es müssen also alle Merkmale der strafbaren Handlung genau beschrieben sein, also eben der gesetzliche Tatbestand.) Das Verhalten der Staatsorgane muß im Gesetz so genau bestimmt sein, sowohl was Organisation und Zuständigkeit als auch den Inhalt betrifft, daß die zur Kontrolle berufenen übergeordneten Instanzen ihre Kontrollaufgaben überhaupt erfüllen können. Das alles wird in Frage gestellt, wenn es zur Anwendung des Europäischen Haftbefehls im zitierten Gesetz (§ 4 Abs. 4 EU-JZG) heißt, daß für die Einordnung einer Handlung in eine der Kategorien von Straftaten nach Anhang I durch die ausstellende Justizbehörde die wörtliche Übereinstimmung mit Begriffen des Vollstreckungsstaats nicht erforderlich ist.

Noch einmal im Klartext: Wenn die ausländische Justizbehörde auf Grund der dort geltenden Gesetze einen Haftbefehl erlässt, dann wird
dieser gegen einen Österreicher im Inland auch dann vollzogen, wenn die Straftat dort anders definiert ist als bei uns, wenn möglicherweise in Österreich gar keine strafbare Handlung vorliegt. Missachtet wird hier auch Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention, welcher von einem fairen Verfahren handelt, und Artikel 7 dieser Konvention, wonach niemand wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden kann, die zur Zeit ihrer Begehung nach inländischem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Unter „internationalem“ Recht ist keinesfalls ausländisches zu verstehen. § 39 Abs. 1 EU-JZG sieht sogar ausdrücklich vor, daß eine von einem ausländischen Staat gegen einen österreichischen Staatsbürger verhängte Freiheitsstrafe auch dann im Inland zu vollstrecken ist, „wenn die dem europäischen Haftbefehl zu Grunde liegende Tat nach österreichischem Recht nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist.“ Ähnliches gilt für einen vom auswärtigen Staat verfügten Vermögensverfall (§45), wenn die zu Grunde liegende Straftat von der ausländischen Justizbehörde einer der im Anhang I angeführten
Kategorie von Straftaten zugeordnet wurde.

2. Anwendung von Gummi – Paragraphen

In der Liste von Straftaten, bei denen die beiderseitige Strafbarkeit nicht geprüft wird (Anhang I), sind beispielsweise angeführt:
- Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung;
- Terrorismus;
- Rassismus und Fremdenfeindlichkeit.
Was unter diesen Delikten zu verstehen ist, wird wie bei allen übrigen in dieser Liste angeführten Straftaten nicht gesagt. Ein gesetzlicher Tatbestand wird nicht definiert. Was hier auf uns zukommt oder besser gesagt in einigen europäischen Ländern wie England oder Schweden bereits Gesetz sein dürfte, ist zwei Entschließungen des Europäischen Parlaments zu Homophobie zu entnehmen, und zwar vom 18. Jänner 2006 und vom 26.April 2007. „Homophobie“ wird darin als eine auf Vorurteilen basierende irrationale Furcht vor und Abneigung gegen Homosexualität und Lesben, Schwule, Bisexuelle und Transsexuelle definiert und an diese Definition schließt sich wörtlich folgendes: „… ähnlich wie Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus oder Sexismus.“ Beide sehr wortreichen Entschließungen muß man genau lesen, um das Wesentliche zu erkennen bzw. die Verschleierungsabsicht zu durchschauen.
Die erste Entschließung enthält 5 „Hinweise“, etwa auf Menschenrechtskonventionen, auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft, auf Richtlinien zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Es folgen 9 „Erwägungen“, die immer wieder die selben Worthülsen enthalten und denen man lediglich entnehmen kann, daß es in Europa eine auffallende und entsetzliche Diskriminierung aus Gründen der sexuellen Ausrichtung geben muß. Daran schließen sich 15 Forderungen an die Mitgliedsstaaten und an die Kommission, wie zum Beispiel die Aufforderung, den Kampf gegen Homophobie durch Bildungsmaßnahmen – wie Kampagnen gegen Homophobie in Schulen, Universitäten und
den Medien – sowie durch administrative, juristische und legislative Maßnahmen zu verstärken. Die Kommission wird aufgefordert, über eine Strafverfolgung nachzudenken. Alle Mitgliedsstaaten werden aufgefordert, alle denkbaren anderen Maßnahmen zu ergreifen, um Homophobie und Diskriminierung aus Gründen der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen.
Die Entschließung vom 26. April 2007 enthält wiederum 5 „Hinweise“, 18 „Erwägungen“ und 14 Forderungen. Nach dem Inhalt der ersten „Erwägung“ hat das Europäische Parlament beobachtet, daß in einigen europäischen Ländern Hasstiraden gegen die „LGBT-Gemeinschaft (Lesben, Homosexuelle, Bisexuelle und Transgender)“ um sich greifen. Von solchen Hasstiraden ist dann in beinahe allen folgenden Erwägungen
ebenfalls die Rede, wobei führenden Politikern und religiösen Oberhäuptern aufstachelnde oder drohende Ausdruckweisen vorgeworfen werden. Worin denn die Hasstiraden und der Aufruf zur Gewalt gegen Homosexuelle bestehen sollen, wird nirgends gesagt, woraus man wohl den Schluß ziehen muß, daß es derartiges gar nicht gibt. Die zweite Entschließung richtet sich vor allem gegen Polen und hier werden einige Dinge angeführt, die für das Europaparlament offenbar unter „Hasstiraden“ einzuordnen sind. Dem stellvertretenden polnischen Ministerpräsidenten und Minister für Bildung wird zum Vorwurf gemacht, er habe einen Gesetzesentwurf angekündigt, der „homosexuelle Propaganda in Schulen unter Strafe stellen soll, daß Lehrer entlassen werden sollen, die sich offen zu ihrer Homosexualität bekennen, daß er vergleichbare Gesetze auf europäischer Ebene fördern wolle“. Dem polnischen Ministerpräsidenten wird eine Erklärung zum Vorwurf gemacht, daß die Propagierung eines  homosexuellen Lebensstils gegenüber Jugendlichen in den Schulen als Alternative zu einem „normalen“ Leben zu weit gehe und derartigen Initiativen an Schulen Einhalt geboten werden müsse. Die polnische Kinderbeauftragte bereite eine Liste der Arbeitsplätze vor, für die Homosexuelle ungeeignet seien. Und als ganz schlimm hat nach Ansicht des Europaparlaments offenbar zu gelten, wenn Schülern beigebracht wird, daß homosexuelle Praktiken zu Tragödien, Leere und Degenerierung führen. Ganz entsetzlich muß auch sein, daß die polnische Regierung die Finanzierung von Projekten abgelehnt hat, die von „LGBT-Organisationen“ im Rahmen des EGJugendprogramms gefördert werden. Eine „Erwägung“ enthält die Information, daß das Europaparlament die „Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit“ ersucht hat, eine Untersuchung über die zunehmende Tendenz zu rassistischer, fremdenfeindlicher und homophober Intoleranz in Polen durchzuführen. Wie hier setzt das Europaparlament auch in anderen Zusammenhängen die Begriffe Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Homophobie einander gleich. Und da muß man nun bedenken, daß „Rassismus und Fremdenfeindlichkeit“ eine der
Straftaten ist, die in Anhang I ohne nähere Definition angeführt wird. Das heißt also, hier findet sich ein Anwendungsfall des Europäischen Haftbefehles, wenn es im Austellungsstaat ein so bezeichnetes Delikt gibt, das gar nicht näher beschrieben sein muß. Wenn nun ein ausländischer Staat einen Begriff vom Tatort hat, der den „Erfolg“ einer österreichischen Publikation auch in diesem Land wirksam werden läßt, dann kann der
Tatort für eine österreichische Publikation auch im Ausland gelegen sein, dieser ausländische Staat seine strafgerichtliche Zuständigkeit in Anspruch nehmen und demgemäß einen Europäischen Haftbefehl erlassen, der mit einer Straftat laut Anhang I begründet wird. Auf diesem Umweg könnte also tatsächlich ein österreichischer Staatsbürger wegen seiner hier in Österreich offen geäußerten Gesinnung
verhaftet und ins Ausland deportiert werden.
Sicher ist, daß der Inhalt der beiden hier besprochenen „Entschließungen“ des Europäischen Parlaments die Strafgesetzgebung und Strafrechtspflege in einigen oder allen EU-Staaten maßgebend beeinflusst. Bekanntlich wurde bereits in Schweden ein Pastor strafgerichtlich verurteilt, weil er zur Sündhaftigkeit homosexueller Praktiken die Bibel zitiert hat.
Und ein anglikanischer Bischof in England wurde zu einer hohen Geldstrafe und zur Umerziehung verurteilt, weil er einen Homosexuellen nicht in der Jugendarbeit beschäftigen wollte.
Uns steht also die Gleichsetzung von „Homophobie“ und den im Anhang I als Delikt genannten „Rassismus und Fremdenfeindlichkeit“ ins Haus. Und vielleicht findet sich ein EU-Staat, der das von Joseph Kardinal Ratzinger unterfertigte Lehrschreiben der römischen Kongregation für die
Glaubenslehre vom 3. Juni 2003 über „Erwägungen zu den Entwürfen einer rechtlichen Anerkennung der Lebensgemeinschaften zwischen homosexuellen Personen“ zum Anlass nimmt, die katholische Kirche als „kriminelle Vereinigung“ laut Anhang I zu qualifizieren. Dann stünde einer Deportation österreichischer Staatsbürger, wenn sie als gläubige Katholiken aus dem römischen Lehrschreiben zitieren, in eine Art Gulag eines solchen EU-Staates rechtlich nichts mehr im Wege. Dasselbe könnte einer christlichen Freikirche passieren, die einschlägige Stellen aus der Bibel zitiert.

VORBEREITUNG EINER CHRISTENVERFOLGUNG
Der Öffentlichkeit schmackhaft gemacht wurde der Europäische Haftbefehl seinerzeit mit der Begründung, Verbrechen könnten so europaweit besser bekämpft werden, doch ist diese Begründung im höchsten Maße unglaubwürdig. Das Gesetz beseitigt nämlich uralte Errungenschaften der Rechtskultur und läßt jene kritischen Aussagen gerechtfertigt erscheinen, die statt von einer „Europäischen Union“ von einer „Europäischen
Sowjet-Union“ sprechen. Wenn dieses Gesetz im vollen Umfang zur Anwendung kommt, dann erleben wir eine Diktatur, einen totalitären Staat, der mit diesem Instrument das Eintreten für das christliche Menschenbild (im besonderen was Ehe und Familie und Lebensschutz betrifft) unter Strafe stellen kann.
Diese Gefahr hat zwei Seiten. Erstens die Auslieferung auf Grund eines Europäischen Haftbefehls und zweitens eine Änderung der österreichischen Strafrechtspflege nach den Vorstellungen des Europaparlaments. Der GULAG läßt grüßen.
ZUSAMMENFASSUNG

Die Ablehnung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen eigene Staatsbürger wegen nach österreichischem Recht nicht strafbarer Handlungen wird in den meisten Fällen möglich sein, wenn die inländischen Behörden das wollen. Genau da liegt das Problem. Es lässt
sich beweisen, daß österreichische Gerichte parteiisch sind, wenn es um die Freiheit der Meinungsäußerung von Lebensschützern geht. Wenn aber Richter, die einen Amtseid darauf geleistet haben, daß sie der Stimme der Zu- oder Abneigung, der Furcht oder Schadenfreude kein Gehör
schenken werden, ohne Skrupel gerade in Missachtung dieses Eides „Recht“ sprechen, dann ist das Korruption. Und das macht besorgt. Ein anderer Aspekt, der aufzeigt, wie wenig Vertrauen man in österreichische Strafbehörden und Gerichte haben kann, ist der Schuldspruch über die FPÖ-Nationalratsabgeordnete Winter durch ein Grazer Strafgericht wegen Herabwürdigung religiöser Lehren durch Beleidigung des Propheten Mohammed. Dieses Urteil soll hier nicht kommentiert werden. Es macht aber deutlich, daß den Behörden geläufig ist, was das Strafdelikt „Herabwürdigung religiöser Lehren“ zum Inhalt hat, daß aber gläubige Christen in unserem Land mit einer sachlichen und unparteiischen
Beurteilung ihrer Interessen nicht rechnen können, weil es seit Jahrzehnten keine Strafverfolgung von Personen gibt, die das verspotten, verhöhnen oder herabwürdigen, was Christen heilig ist. Ganz im Gegenteil: Wer in unserem Land Jesus Christus verhöhnt, genießt höchste gesellschaftliche Anerkennung und wird mit Kulturpreisen ausgezeichnet. Es ist daher davon auszugehen, daß unsere Strafbehörden die
eigenen Staatsbürger vor einem ausländischen Haftbefehl nicht schützen würden, wenn es dabei um Christenverfolgung geht, wenn Christen mundtot gemacht werden sollen, weil sie ihre Meinung zum Lebensschutz, zur Homosexualität oder zu Gender-Mainstreaming sagen.
Der Strafrechtsexperte Prof. Dr. Fritz Zeder, Wien, spricht im Zusammenhang mit dem Europäischen Haftbefehl von der Dominanz der repressivsten Rechtsordnung und begründet dies mit neuen und umfassenderen Tatbeständen, höheren Strafen und ausgeweiteter Gerichtsbarkeit. Im Klartext: Die Gefahr der Verfolgung von Meinungsäußerung und Gesinnungsgemeinschaften wird von jenem Staat ausgehen,
der die oben angeführten Straftaten „Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, Terrorismus, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit“ am weitesten interpretiert und als „Tatort“ das eigene Staatsgebiet betrachtet, wenn es sich zum Beispiel um eine österreichische Publikation handelt, die auch außerhalb Österreichs verbreitet wird, deren „Erfolg“ also als in dem Staat eingetreten angesehen wird, dessen Behörden den
Haftbefehl ausgestellt haben.


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