der diskrete Charme der Rechtsvergewaltigung

Von Julius Hensel

von Richard Wilhelm von Neutitschein

oder: Gibt es im BRD-Regime eine Schweinejustiz?

-Am 28. März berichtet die Berliner Zeitung unter der üblichen gleichgeschalteten Wiedergabe der Vorgabe einer Pressagenturmeldung: “Wetterexperte Jörg Kachelmann darf `Chemtrail´-Gläubige `Neonazis´ nennen”. http://www.bz-berlin.de/tatorte/gericht/kachelmann-siegt-im-giftwolken-prozess-article1423727.html-Nun soll es hier nicht darum gehen, zu den Chemtrails Stellung zu beziehen; auch nicht darum, ob man als Deutschgesinnter die Bezeichnung als “Neonazi” durch ein in den letzten Zügen liegendes antideutsches Regime überhaupt als Beleidigung auffassen soll. Ich tue es jedenfalls nicht, möchte allenfalls, wenn schon, dann nicht als “Neonazi”, sondern korrekt als Nationalsozialist bezeichnet werden. Die Zeiten, sich gegenüber einem derartig schäbig und ehrlos gegen alles Deutsche sich gebenden Regime nicht ganz offen und aufrecht bekennen zu getrauen, sie sollten heute doch für jeden im nationalen Selbsterhaltungstrieb erwachten Deutschen vorbei sein.
Für mich waren diese Zeiten sowieso noch nie aktuell gewesen. Während meiner Berufstätigkeit nahezu auf der ganzen Welt habe ich mit meiner immer offen bekannten politischen Einstellung keine schlechten Erfahrungen gemacht – ganz im Gegenteil. Man rennt damit viel mehr offene Türen ein, als daß sie sich einem verschließen. Und dort, wo sie sich aufgrund dessen verschließen, wollte man sowieso nicht eintreten.-Aber wenn jemand nun einmal kein “Neonazi” und kein Nationalsozialist ist, wie der Kläger gegen Kachelmann, dann hat dieser selbstverständlich ein Recht darauf, nicht als solcher bezeichnet zu werden. Zumal die Ausweisung als “Neonazi” für den Betreffenden im heutigen BRD-Regime mit ganz erheblichen ganz konkreten Nachteilen verbunden ist.-
In der Sache “Chemtrails” selber ist es schon sehr bezeichnend, daß man ganz offensichtlich ein solches Interesse daran zeigt, Menschen, die sich mit dem ohne jeden Zweifel berechtigte Fragen aufwerfenden Themenkreis um die sogenannten Chemtrails kritisch beschäftigen, mit hanebüchenen Rechtsvergewaltigungen in deshalb deutlich genug politisch motivierten Urteilen derart zu diffamieren.-Wenn man heute anbetrachts der exzessiven und erkennbar auf “höhere Weisung” gleichgeschalteten Lügen der Medien gemeinhin von den Methoden des Schweinejournalismus´ spricht, so muß die Frage erlaubt sein, ob man anbetrachts der Methoden der Rechtsvergewaltigung in den immer öfter immer unverhüllter politisch motivierten Urteilen im BRD-Regime nicht von Merkmalen einer Schweinejustiz sprechen könnte. Jedenfalls berichtet die Berliner Zeitung von einer nichts weniger als ungeheuerlich frech unverfrorenen rabulistischen Verhöhnung einer realitätsbezogenen rechtlichen Würdigung der Sachlage durch den Richter. Es heißt dort: “Kachelmanns Äußerung würde, `wenn überhaupt´, das Persönlichkeitsrecht des Klägers nur am Rande verletzen, hieß es weiter. `So oft, wie das heute jemanden vorgeworfen wird, ist es fraglich, ob das noch eine Prangerwirkung hat´, sagte der Richter im Hinblick auf den Nazivergleich.” -Demgemäß ist es also eine Frage der Häufigkeit einer Beleidigung, wann diese aufhört, eine solche zu sein. Man muß nach Meinung dieses Richters folglich nur eine entsprechend große Mehrheit für sich mobilisieren, um einen Menschen oder eine Minderheit dementsprechend ungestraft diffamieren und beleidigen zu können. Da wäre es dann schon interessant zu wissen, wieviele zustimmende Menschen man vorweisen müßte, um nach der sonderbaren Rechtsauffassung dieses Richters diesen selber dann ungestraft als stinkverlogenen Robenpavian bezeichnen zu dürfen, oder die Regierungsmitglieder samt und sonders als erzkriminelle Volksverräter und Politverbrecher. Doch egal, wie hoch die dazu erforderliche Zustimmung aus dem Volk nach Meinung jenes Richters auch sein müßte – ich bin mir sicher, diese bei Nachfrage dort wenn nötig ohne größere Schwierigkeiten sehr schnell zusammenzubringen.Die Frage nach den Methoden einer Schweinejustiz drängt sich besonders dann auf, wenn es im Urteil heißt, es wäre fraglich, ob die Diskriminierung als Neonazi noch eine Prangerwirkung hat, so oft der Nazivergleich heute gebraucht würde. Das sagt also ein Richter dreisterweise kurz nachdem der Bundesgerichtshof in einem Urteil festgestellt hat, daß die Einordnung als “Rechter” genügt, um einem Menschen das Recht und die Menschenwürde gemäß des Artikels 3 des Grundgesetzes ohne weiteres abzusprechen. Konkret ging es dabei darum, daß dem früheren NPD-Vorsitzenden Udo Voigt durch einen Hotelier aufgrund seiner politischen Haltung in diskriminierender Weise das Gastrecht verweigert wurde.
Wenn jemand “rechts” ist oder bei Bedarf frei Schnauze als “rechts” definiert wird, dann darf ihm nach Auffassung des Bundesgerichtshofs und damit des BRD-Regimes also schlicht und einfach die Menschenwürde und das für alle Deutsche geltende Recht aus dem Artikel 3 des Grundgesetzes abgesprochen werden, in dem es heißt: “Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.”Wenn aber nun ein Richter eines Landgerichtes daherkommt, nach dieser ungeheuerlichen Vergewaltigung des Grundgesetzes durch den Bundesgerichtshof, daß einem “Rechten” das Grundrecht nach Artikel 3 einfach genommen werden darf, daß also die Bezeichnung als “Rechter” für den Betreffenden zu schlimmsten Folgen der Diskriminierung führen darf, dann kann ich einen solchen rabulistischen Richter doch nur als Rechtsverdreher empfinden, wenn der nach diesem ungeheuerlichen Urteil des Bundesgerichtshofs in unüberbietbarem Zynismus behauptet, es sei fraglich, ob eine Einordnung als Neonazi überhaupt noch eine Prangerwirkung hat. Eine ätzendere Verhöhnung eines Opfers bundesdeutscher Justizschurkerei ist kaum vorstellbar, als wenn sich dieses dann auch noch vom rechtsvergewaltigenden Gericht anhören muß, seine straflose Diskriminierung als Neonazi sei darin begründet, daß diese keine Prangerwirkung habe; wenn aber doch der Bundesgerichtshof eben erst entschieden hatte, daß die Einordnung als Neonazi, weit über jede bloße Prangerwirkung hinaus, unterdessen sogar ganz ausdrücklich dazu führen darf, daß dem so Bezeichneten sein Recht und seine Menschenwürde nach dem Grundgesetz abgesprochen werden darf. Und zwar nicht erst von gesetzlichen Richtern, sondern bereits von Hoteliers und Gastwirten!-

Gulag Belomorkanal - Bild: wikipedia

In einem vor der Veröffentlichung stehenden Interview mit dem von 1963-1979 16Jahre im sowjetischen Gulag gefangenen Jurij Below habe ich mich ebenfalls dazu geäußert, zu diesem ungeheuerlichen Urteil: Wenn der Bundesgerichtshof heute festgestellt, daß “Rechte” als solche diskriminiert werden dürfen und von Hotels und Gaststätten als damit quasi Untermenschen abgewiesen werden dürfen, für die das Recht aus Artikel 3 des Grundgesetzes nicht gilt, dann ist das eben nichts anderes als “Juden raus!” mit anderen Vorzeichen.
Aber mit was für Vorzeichen! Die haben es in sich! Die Rechtsvergewaltiger am Bundesgerichtshof haben nämlich etwas übersehen, was ihre fraglos politisch beauftragte Entscheidung möglicherweise zum Siegel eines justizkriminellen Gangsterregimes macht, zumindest aber eines hochgradigen Unrechtsregimes. Mit Rechtsstaatlichkeit jedenfalls hat das nichts mehr zu tun. Denn wenn es schon so eine ganz grundsätzlich nicht mit dem Grundgesetz zu vereinbarende Entrechtung Andersdenkender auf den Status des Untermenschen gibt, dann muß es zumindest, als absolute Mindestanforderung an einen auch nur rudimentären Rechtsstaat, etwas geben, worauf auch die so zu Untermenschen gemachten Andersdenkenden einen unbedingten Anspruch haben: nämlich Rechtssicherheit! Und diese ist in höchstem Grade nicht gegeben, wenn die zum politisch gewünschten Urteil beauftragten Justizbanausen vom Bundesgerichtshof derart unglaublich das Recht schänden, indem sie sagen: “Rechtsextreme” dürfen von Gastwirten und Hoteliers in ihrem Grundrechtsanspruch diskriminiert werden. Denn wo bitteschön ist rechtsverbindlich definiert, was “rechtsextrem” ist und was nicht? Was ist rechtsverbindlich definiert eine “rechte Einstellung” als justiziabel einzuordnender Tatbestand? Gibt es irgendein Gesetzeswerk, irgendetwas, in dem der Bürger zu seiner Rechtssicherheit verbindlich nachschlagen kann, was ihn gegebenenfalls zum “Rechten” macht und was nicht oder noch nicht? – Nein, das gibt es natürlich nicht.
Das heißt: Das BRD-Regime gestattet die in erheblicher Weise in die Grundrechte eingreifende Diskriminierung von Menschen, von Deutschen, ohne aber den juristischen Gegenstand der Diskriminierung auch nur irgendwie rechtsverbindlich umgrenzt zu definieren! Das ist ungeheuerlich! Das ist in einem Rechtsstaat absolut undenkbar. Absolutest undenkbar. Das ist nichts anderes als wilde Anarchie! Im blindwütigen antideutschen Haß öffnet man so die Büchse der Pandora oben und unten gleichzeitig.
Der Bundesgerichtshof stellt es also einfach der Willkür der Betreffenden anheim, daß diese die rechtsverbindliche Ermessensfreiheit hätten, sinngemäß zu sagen: “Wer Jude ist, bestimme ich!”
Nach Lust und Laune und je nach Tagesform kann nun jeder schnapsnasige Gastwirt und jeder cholerische Hotelier das Recht in die eigene Hand nehmen, das Grundgesetz via sich aus der Nase gezogener Eigendefinition auszuhebeln und als selbsternannter Standrichter jemand aus wenn nötig völlig unerfindlichen Gründen zum “Rechten” zu erklären und ihm im Prinzip zu sagen: “Juden raus!”

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Aber gleichzeitig macht man ein Riesengeschrei wegen der Nürnberger Gesetze…
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Vor allem: Wer behauptet denn ständig, man sei eine ach so freiheitliche Demokratie – der Nationalsozialismus oder das BRD-Regime?
Also bitteschön, wenn man schon ständig behauptet, man sei eine Demokratie, dann muß man sich auch dran halten.

Bildtafel Blutschutzgesetz Nürnberg 1935 - wikipedia

Und ob einem die Nürnberger Gesetze nun passen oder nicht, sie waren immerhin Gesetze und schufen als solche eine klare Rechtssicherheit. Wo diese Diskriminierungen beinhalteten, was ja kein alleiniges Merkmal der Nürnberger Gesetze ist, sondern ein ganz allgemeines Merkmal von Gesetzen bezüglich einschränkend regelnder Bestimmungen, da war die Definition der rechtlichen Merkmale des der Regelung Unterworfenen im Sinne einer juristisch sauberen Rechtsanwendung dieser Gesetze ohne jeden winkeladvokatischen Makel gegeben. Aber was macht nun das BRD-Regime in Form seines Bundesgerichtshofs? – Es gestattet Hinz und Kunz, Hoteliers und Gastwirten und wem immer es gefällt die Diskriminierung deutscher Menschen als “Rechtsextreme” zur Entrechtung von deren Menschenwürde und  von deren nach dem Grundgesetz garantierten Feiheitsrechten, ohne daß es überhaupt eine gesetzliche Grundlage selbst für Richter gibt, geschweige denn für Hoteliers, in der rechtsverbindlich festgelegt ist, was denn nun überhaupt ein “Rechtsextremer” ist und was nicht und was noch nicht!
Eine solche ungeheuerliche Sauerei der politisch motivierten Rechtswillkür braucht sich das Deutsche Volk auch nach Artikel 20 Absatz 4 des Grundgesetzes nicht bieten zu lassen! Das ist Gangsterregime! Das ist Schweinejustiz! Und solche Bundesgerichtshofrichter gehören lebenslänglich hinter Schloß und Riegel; denn wenn jemand die freiheitlich-demokratische Grundordnung bedroht, dann sind das nicht andersdenkende deutsche Bürger mit ihren persönlichen politischen Ansichten, nein, dann sind das solche unerträglichen Justizganoven, welche die Entrechtung von Deutschen von ihren grundgesetzlichen Rechten nicht nur ohne jedes definierende Gesetz gestatten, sondern die diese Definition zum Zwecke der Diskrimierung Hinz und Kunz und jedem Hotelier zur Anwendung in Selbstjustiz nach Lust und Laune anheimstellen.
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Die justizkriminelle Dimension des Rechtsverbrechens, das der Bundesgerichtshof da abgeliefert hat, besteht ja neben der unerträglichen rechtlichen Nichtdefiniertheit des Gegenstands der Diskriminierung gerade darin, daß er denen das Diskriminieren erlaubt, die diese Diskriminierung auch tatsächlich rechtsobjektiv ausüben können, während er jene in ihren vom Grundgesetz garantierten Freiheitsrechten entrechtet, die durch deren noch so “extreme” Inanspruchnahme überhaupt niemand tatsächlich rechtsobjektiv diskriminieren könnten, selbst wenn sie das wollten.
Denn wenn ein “Rechter” meinetwegen sagte: “Ausländer raus!”, dann hat er ja über die bloße Bekundung dieser seiner Meinung hinaus nicht ansatzweise die Möglichkeit, das in eine wirksame Anordnung zur Ausweisung der Betreffenden umzusetzen. Genausogut könnte man einen Fußballanhänger der Spielmanipulation anklagen, wenn er von den Rängen ruft: “Bayern vor, noch ein Tor!” Das kann der zwar rufen, aber deswegen wird seine Mannschaft noch lange kein Tor schießen, nur weil der das ruft. Eine Spielmanipulation kann immer nur der betreiben, der sich in einer Position befindet, die ihm eine solche Einflußnahme auch tatsächlich ermöglicht. Genauso kann eine Diskriminierung immer nur in deren konkreter Anwendung als das substanzielle Versagen eines garantierten Rechts bestehen, niemals in einer bloßen Meinungsäußerung. Denn sonst wäre es – und ist es tatsächlich – eine Diskriminierung des Grundrechts der Meinungsfreiheit, wenn jemand verboten wird, seine Meinung zu bekunden: “Ausländer raus!” Es ist es das sogar in besonderem Maße, da das Grundgesetz den Deutschen ausdrücklich das Recht auf Meinungsfreiheit garantiert, wohingegen das Grundgesetz kein Freiheitsrecht für Ausländer beeinhaltet, sich nach Belieben in Deutschland niederzulassen und Zugriff auf das deutsche Versorgungs- und Sozialsystem zu nehmen, welches genau wie das Grundgesetz einzig und allein für einen gedacht ist und geschaffen wurde – nämlich für das Deutsche Volk; nicht für Afrikaner, Türken und andere Fremde!
Das heißt also, es ist zum Beispiel der Hotelbesitzer, der sich in der Position befindet, daß die von ihm ausgeübte Diskriminierung ganz unmittelbar und ganz konkret zu einer tatsächlichen solchen führt; nämlich dann, wenn er einem von ihm nach Gusto als “rechts” definierten Gast die Beherbergung wegen dessen unterstelltem “rechten Gedankengut” verweigert. Mit einer bloßen Meinungsäußerung hingegen aber kann man niemand diskriminieren, auch wenn sie dem Betreffenden noch so sehr nicht paßt. Diskriminierung setzt immer das konkrete Vorenthalten eines garantierten Rechts voraus.
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Wenn man das nämlich weiß, dann wird es umso unerträglicher, wie die von der Parteipolitik  bestallten Karlsruher Vergewaltiger des Grundgesetzes das Deutsche Volk in unglaublicher Dreistigkeit für dumm verkaufen, mit der rabulistischen Verlogenheit, wie diese die ganz konkrete Zerschlagung der Freiheitsrechte dieses Volkes mit dem Schutz imaginär bedrohter Rechte derer rechtfertigen, die überhaupt nicht zum Deutschen Volk gehören und damit nicht Subjekt des Grundgesetzes für das Deutsche Volk sind. Schon gar nicht in dem Maße, daß deren subjektives Diskriminierungsempfinden eine höhere Rechtswirksamkeit hätte als die ganz konkrete und objektive Diskriminierung des Deutschen Volkes durch die schrittweise Abschaffung von dessen Freiheitsrechten, in Sonderheit des Rechtes auf freie Meinungsäußerung und der freien Wahl der politischen Weltanschauung – und zwar zugunsten und auf Zuruf solcher, die eben nicht einmal zum Deutschen Volk gehören!
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Diskriminierung kann also wie dargelegt niemals in einer wenn auch noch so unbequemen oder drastischen Meinungsäußerung bestehen, sondern sie setzt immer das konkrete Vorenthalten eines garantierten Rechts voraus. Ich könnte aber einen Ausländer aufgrund meiner fehlenden Macht- und damit Diskriminierungsmöglichkeit niemals aus Deutschland ausweisen, so sehr ich das auch wünschte und mit meiner Meinungsbekundung fordere. Vor allem kann ich diesen Ausländer ganz grundsätzlich nicht in seinen garantierten Rechten diskriminieren, da ich diesem ja niemals irgendwelche Rechte garantiert habe, die ich nun diskriminieren könnte. Jemand in seinen Rechten diskriminieren kann immer nur der zum einen das Machtmonopol hat, das zu tun, und der zum anderen dem anderen diese Rechte überhaupt garantiert hat. Genau deshalb richtet sich das Diskriminierungsverbot wie das Gebot zur Wahrung des Grundgesetzes ganz ausdrücklich an den, der als Inhaber des Machtmonopols auch gleichzeitig der Monopolinhaber zur Diskriminierung ist. Das heißt, der “Staat” ist durch das Grundgesetz dazu angehalten, die Einschränkung und damit die Diskrimierung der Freiheitsrechte des deutschen Bürgers zu unterlassen; nicht der einzelne Bürger ist dazu angehalten, bestimmte Meinungen zu vertreten oder nicht zu vertreten, der ja mit seiner bloßen Meinungsäußerung überhaupt keine Machtmöglichkeit zur Beschneidung der Grundrechte anderer hat, selbst wenn er das noch so vehement forderte. Die Freiheitsrechte des Grundgesetzes verpflichten den “Staat”, diese zu garantieren, sie verpflichten nicht den einzelnen Bürger zu einer bestimmten allein zulässigen Variationsbreite der Haltung oder Meinung zu diesen oder zu diesem. Der “Staat” und seine Organe müssen das Grundgesetz einhalten, aber der einzelne Bürger muß das Grundgesetz nicht “einhalten” (das kann er ja gar nicht; wie sollte er denn zu Beispiel für die Durchführung freier und geheimer Wahlen sorgen?), er muß nur die allgemeinen Gesetze einhalten. Der einzelne Bürger kann deshalb gegebenenfalls immer nur gegen die allgemeinen Strafgesetze, aber völlig unmöglich “gegen das Grundgesetz verstoßen”; das kann nur der “Staat” und seine Organe. Diejenigen also, die aufgrund ihres Machtmonopols auch tatsächlich die konkrete Möglichkeit haben, den Bürger rechtswirksam in seinen grundgesetzlichen Rechten zu beschneiden oder beschneiden zu lassen.
Der Bürger kann mit seiner Meinungsäußerung auch nicht gegen die rechtsstaatlich grauenhaft undefinierte, und dem Rechtsmißbrauch durch eine politische Justiz freie Bahn lassende “Würde des Menschen” verstoßen, da das Recht auf Meinungsfreiheit selber ein untrennbarer und unmittelbarer höchster Bestandteil der Menschenwürde ist. Insofern es hier zu einer Kollision kommt, steht die Objektivität der Würde des Grundrechtsschutzes aus rechtsstaatlicher Sicht allemal höher, als die subjektive Befindlichkeit dessen, der sich durch die Meinungsfreiheit eines anderen lächerlicherweise in seiner “Würde” beleidigt fühlt. Lächerlicherweise deshalb, da Würde etwas ist, das man nicht erwerben und schon gar nicht erwingen kann, sondern immer nur selber in seiner Haltung zum Ausdruck bringen kann. So kann eine gezeigte Haltung reifer menschlicher Würde in diesem Fall nur darin bestehen, die mißliebige Meinungsäußerung eines anderen den Gepflogenheiten einer Demokratie gemäß eben hinzunehmen; nicht jedoch darin, dem anderen beleidigt wie ein kleines Kind mit einer würdelosen Haltung der Eifersucht das Recht auf Meinungsfreiheit absprechen lassen zu wollen, von dem man selber aber selbstverständlich bei nächster Gelegenheit vollen Gebrauch machen will.
Der sich in seiner “Würde” beleidigt Wähnende hat also durch das Grundgesetz das Recht, der ihm mißliebigen Ansicht eines anderen dann eben seine Ansicht der Dinge genauso frei entgegenzusetzen – aber er hat kein Recht, dem anderen die Würde des grundgesetzlichen Rechts auf Meinungsfreiheit absprechen zu lassen, indem sein subjektives Beleidigtsein als Rechtsgut höher eingeschätzt werden soll als das allgemeine und ganz objektive Rechtsgut der freien Meinungsäußerung, und zwar sowohl durch das Grundgesetz als auch durch die allgemeine Erklärung der Menschenrechte garantiert.
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Die zwei lupenreinen Justizgangstereien gegen das Grundgesetz: Das Urteil des Bundesgerichtshofs und das Urteil des Landgerichtes Berlin, stehen sich, bei gleichem politisch motivierten Unrechtsgehalt der Rechtsvergewaltigung, in ihrer Beurteilung des gleichen Gegenstandes diametral gegenüber; damit machen Sie aber deutlich, daß dieses Regime in jeder Hinsicht und unter allen Aspekten nur eines zum Ziel hat: Die totale Zerschlagung des Rechtsstaats und die totale Unterordnung der Justiz unter die Wünsche der Politik, deren Aufgabe als antideutsche Fremdherrschaft wiederum in der nationalstaatlichen Vernichtung Deutschlands besteht und in der Abschaffung des Deutschen Volkes als ethnische Erscheinung. Letzteres zu erzielen durch einen aggressiven, gegen den Willen des dazu ungefragten Volkes geführten Überfremdungskrieg unter Beteiligung einer in Ausmaß und Brutalität ungeheuerlichen Ausländerkriminalität!
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Das hier Dargelegte hinsichtlich der durch und durch politisch motivierten Urteile des Bundesgerichtshofs und des Landgerichts Berlin macht deutlich, daß es im BRD-Regime keine Instanz mehr gibt, die sich der Zerschlagung des Rechtsstaats und der totalen Unterstellung der Justiz unter die Erwartungen einer polizeistaatlichen Antideutschland-Poltik entgegenstellen würde. Schon gar nicht das falsch so bezeichnete und damit die Lüge schon im Namen tragende “Bundesverfassungsgericht” eines Regimes ohne Verfassung, welches durch seine grundgesetzvergewaltigende “Rechtssprechung” ja überhaupt erst die Bedingungen dafür schuf, daß das Grundgesetz in der Rechtspraxis lupenreiner politischer Prozesse derart von den untergeordneten Gerichten ausgehebelt werden kann. Bei einem funktionierenden und seiner Aufgabe gerecht werdenden Höchstgericht wären die heutigen Zustände des Gesinnungsregimes mit seinen politischen Prozessen und seiner gnadenlosen, ja unterdessen bereits von geisteskranken Zügen gezeichneten Verfolgung Andersdenkender denn überhaupt nicht ansatzweise möglich geworden. So etwas funktioniert nur, wenn auch und gerade das Höchstgericht ein weitestgehendes Instrument der Politik darstellt.
In Sonderheit wird das im BRD-Regime deutlich durch das Ermöglichen des ausweislich des Friedensnobelpreises für Liu Xiaobo fraglosen Justizverbrechens einer zwölfeinhalbjährigen Haftstrafe für den Märtyer der Meinungsfreiheit Horst Mahler nur wegen dessen Meinungsäußerungen! Damit hat das sogenannte Bundesverfassungsgericht in erschütternder Eindringlichkeit unter Beweis gestellt, daß es sich längst dafür entschieden hat, als Büttel der Politik die Antithese des Grundgesetzes zur These für die Rechtfertigung der Entrechtung des Deutschen Volkes im eigenen Land werden zu lassen.
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Es ist nun einmal so: Ein Regime, in dem die gnadenlose politische Verfolgung andersdenkender, deutschgesinnter Deutscher wegen deren Meinungsäußerungen genauso an der Tagesordnung ist, wie Freisprüche für Ausländer, die schlimmste Verbrechen an Deutschen begangen haben, das ist eine Kriegserklärung an das Deutsche Volk!
“Verfassungsrichter”, die in einer vermeintlichen Demokratie eine zwölfeinhalbjährige Haftstrafe wegen Meinungsäußerung für Horst Mahler zulassen, während Liu Xiaobo in China für eine elfjährige Haftstrafe wegen des gleichen “Deliktes” den Herrschenden mißliebiger Meinungsäußerungen den Friedensnobelpreis bekommt, das sind für meine Begriffe keine rechtsstaatlichen Richter, sondern politische Bluthunde in blutroten Roben, schreckliche Juristen!
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Angesichts der immer unerträglicher werdenden und immer ungenierter verübten Verbrechen des BRD-Regimes gegen das Grundgesetz und gegen das Deutsche Volk ist die Zeit gekommen, da sich das Deutsche Volk unter Berufung auf Artikel 20 Absatz 4 des Grundgesetzes erheben muß, wenn es überhaupt überleben will!
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Denn wo ein §130 als antirechtsstaatliches Sondergesetz menschenverachtende Menschenjagden zur Meinungsverfolgung Andersdenkender institutionalisiert, gegen jene, die sich mit ihrer Liebe zu Deutschland der Vernichtung Deutschlands durch das BRD-Regime entgegenstellen, da wird der Widerstand eines ganzen Volkes zur Pflicht; als heilige Treue dem Vermächtnis der Ahnen gegenüber, die dieses unser Deutschland einst dem Urwald abgerungen haben, die dafür gelebt haben, gearbeitet haben, gekämpft haben, gelitten haben und mit Hoffnung im Herzen gestorben sind, damit sie es uns als Unterpfand für die Zukunft der kommenden Generationen unserer Kinder und Kindeskinder in die Hände legen können.
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Dieses unser Deutschland geben wir nicht auf!
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Wir sind nun wach und lassen uns die Verbrechen gegen unser Deutschland nicht mehr länger bieten!
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Richard Wilhelm von Neutitschein