Der Diagnosefehler

Stellt sich im Nachhinein heraus, dass ein Arzt eine falsche Diagnose gestellt hat, so ist dies nicht in jedem Fall als Behandlungsfehler anzusehen.

Die höchstrichterliche Rechtsprechung gesteht dem Arzt zu, dass die Deutung der erhobenen Befunde im Einzelfall schwierig sein kann und stellt daher für die Annahme eines Behandlungsfehlers darauf ab, ob die Diagnosestellung zum Zeitpunkt der Behandlung nachvollziehbar gewesen ist.

Ein Diagnosefehler ist dann zu bejahen, wenn der Arzt unverkennbare Symptome nicht erkannt oder in unvertretbarer Art und Weise falsch interpretiert hat. Zu einer Beweislastumkehr kommt es darüber hinaus nur, wenn es sich um einen sog. fundamentalen Diagnosefehler handelt, der aus ärztlicher Sicht absolut unverständlich ist und einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf.

Abzugrenzen ist der Diagnosefehler vom Befunderhebungsfehler. Letzterer liegt dann vor, wenn medizinisch zwingend gebotene Befunde nicht erhoben worden sind. Sind hingegen alle notwendigen Befunde erhoben, diese aber falsch gedeutet worden, ist an einen Diagnosefehler zu denken

 


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