Die Position Betriebsrat ist eine der wichtigsten Säulen der verfassungsrechtlich garantierten Mitbestimmung im Betrieb. Der Betriebsrat sorgt für einen Ausgleich der Interessen der Arbeitgeber und Eigentümer eines Unternehmens und den Arbeitnehmern. Dabei ist er nur den Vorgaben des Betriebsverfassungsgesetzes verpflichtet, ist also weder gegenüber dem Arbeitgeber noch gegenüber dem Arbeitnehmer weisungsgebunden. Im Arbeitsrecht kann er die Arbeitnehmer unterstützen.
Durch Gesetz zugewiesene Aufgaben und Beteiligungsrechte
Ein Betriebsrat hat vielfältige Aufgaben und Beteiligungsrechte, die er auf unterschiedliche Weise im Betrieb nutzen kann, um die Interessen der Arbeitnehmerschaft gegenüber dem Arbeitgeber und der Geschäftsführung wahrzunehmen. Pflichtgemäß hat der Betriebsrat nach dem Betriebsverfassungsgesetz dafür Sorge zu tragen, dass alle für den Betrieb einschlägigen Gesetze und Verordnungen im Betriebsablauf auch wirklich eingehalten werden. Insbesondere sind damit auch Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen gemeint. Außerdem muss der Betriebsrat darüber wachen, dass geltende Tarifverträge und für den Betrieb abgeschlossene Betriebsvereinbarungen auch eingehalten werden.
Betriebsräte sind auch Ansprechpartner für Beschwerden und Probleme der Arbeitnehmer und müssen diese dann bei berechtigten Anliegen der Geschäftsführung vortragen (allerdings kann kein Arbeitnehmer ein Einschreiten des Betriebsrates verlangen, da auch seitens des Arbeitnehmers kein Weisungsrecht besteht). Auch die Einhaltung der Rechte von älteren Arbeitnehmern und Behinderten und die entsprechenden einschlägigen Schutzvorschriften gehören zu den gesetzlichen Pflichten. Umfassende Rechte wie ein Anspruch auf Information, Beratung und Anhörung verpflichten den Arbeitgeber, über und vor allen wichtigen Entscheidungen den Betriebsrat zu informieren und sich mit ihm zu beraten. Das Anhörungsrecht ist ebenfalls wichtig.
Starke gesetzliche Machtstellung im Betrieb und Arbeitsrecht
Hand mit Stimmzettel an Wahlurne für eine Betriebsratswahl
Die Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte geben den Betriebsräten eine einflussreiche Position im Unternehmen. Die Geschäftsführung wird dadurch in ihrer Entscheidungsfreiheit nicht unerheblich eingeschränkt und kann nicht einfach „nach Gutsherrenart“ allein entscheiden. Für den Arbeitnehmer im Betriebsalltag so wichtige Fragen wie Rauchverbote, Sonn- und Feiertagsarbeit und Pausenregelungen können demnach nicht ohne Zustimmung des Betriebsrates eingeführt oder verändert werden. Auch der immer wichtigere Bereich des Datenschutzes ist zustimmungspflichtig. So wäre eine Videoüberwachung ohne eine Zustimmung des Betriebsrates rechtswidrig. Praktisch die komplette Anwendung und Ausgestaltung der geltenden Gesetze und Regelungen im Arbeitsrecht bedürfen der Zustimmung der gewählten Arbeitnehmervertretung.
Nicht zuletzt wegen dieser machtvollen Position ist die Einrichtung und Gründung eines Betriebsrates an gewisse Hürden hinsichtlich der Mitarbeiterzahl und des Votums der Arbeitnehmerschaft gebunden. Die Arbeit des Betriebsrates im Betrieb ist gesetzlich im Arbeitsrecht besonders geschützt. So hat er einen eigenen Unterlassungsanspruch, den er gegen den Arbeitgeber geltend machen kann, wenn das Organ der Arbeitnehmervertretung an der Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben und Pflichten im Arbeitsrecht gehindert wird.
Wichtige Funktion im Arbeitsrecht durch Zustimmungsverweigerungsrecht
Das in bestimmten personellen Entscheidungen zum Tragen kommende Zustimmungsverweigerungsrecht ist das stärkste Mitbestimmungsinstrument der Betriebsräte. Mit einem Verweigern der Zustimmung zu einer personellen Entscheidung kann diese vom Arbeitgeber nicht mehr umgesetzt werden, wenn die verweigerte Zustimmung nach dem betreffenden Zustimmungsverweigerungsgesetz im Arbeitsrecht Bestand hat. Dieses Instrument ist wesentlich stärker als das Widerspruchsrecht bei Kündigungen, das den Arbeitnehmer im Arbeitsrecht nur vorläufig auf seinem Arbeitsplatz absichern kann.
Der Betriebsrat im Arbeitsrecht
Durch das Widerspruchsrecht im Falle einer Kündigung kann der Betriebsrat den Arbeitnehmer im Verfahren unterstützen, weil damit eine Weiterbeschäftigung im Betrieb für die Dauer des laufenden Rechtsstreites erreicht werden kann (vor allem im Fall einer ordentlichen Kündigung). Nichtsdestotrotz ist die Kündigung durch den Widerspruch nicht unwirksam. Auch kann der Arbeitnehmer nicht durch einen Betriebsrat anwaltlich vor dem Arbeitsgericht im Arbeitsrecht vertreten werden. Ebenso ist es nicht zulässig, dass der Betriebsrat stellvertretend für den Arbeitnehmer eine Klage vor dem Arbeitsgericht erhebt. Der Arbeitnehmer muss sich entweder selbst vertreten oder sich durch einen Rechtsanwalt oder Rechtssekretär seiner Gewerkschaft vertreten lassen.
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