Wird eine Operation auf einen noch nicht ausreichend qualifizierten Assistenzarzt übertragen, so kann dies im Falle der Schädigung einen Behandlungsfehler darstellen.
Erleidet ein Patient einen Gesundheitsschaden während eines Anfängereingriffes, so ist laut Rechtsprechung des BGH ein Indiz dafür gegeben, dass die unzureichende Qualifikation des Arztes hierfür ursächlich ist (BGH, NJW 1992, 1560).
Sowohl der Krankenhausträger, als auch der für die Übertragung verantwortliche Arzt, als auch der aufsichtsführende Arzt tragen die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die eingetretene Komplikation nicht auf der geringen Erfahrung und Übung des noch nicht ausreichend qualifizierten Operateurs bzw. nicht auf der mangelnden Erfahrung des Aufsichtsführenden Arztes beruht (BGH, NJW 1992, 1560).