Der illegale Handel mit archäologischen Fundstücken boomt. Der Schaden für die wissenschaftliche Erforschung ist dabei immens – obwohl der Gesetzgeber eigentlich genug Mittel bereitstellt, um gegen Raubgräber hart durchzugreifen.
Aus: epoc, 4/2011
Wer unerlaubt Bodendenkmäler ausgräbt oder ohne Auskunft über deren legale Beschaffung verkauft, verstößt gegen deutsches Recht. So steht es in § 984 des Bundesgesetzbuchs geschrieben. Doch leider hindert dies die stetig wachsende Zahl von Raubgräbern und Hehlern nicht daran, illegal nach historisch wertvollen Gütern zu suchen und diese dann gewinnbringend auf dem freien Markt zu verkaufen. Der Handel mit Antiken zweifelhafter Herkunft ist zu einer neuen umsatzstarken Säule der organisierten Kriminalität geworden, mit einem jährlichen Umsatz von mehreren Milliarden Euro. Das berichtet das Geschichtsmagazin "epoc" in seiner aktuellen Ausgabe (4/11).
Besonders große Schäden richten die vielen tausend Sondengänger an, die auf eigene Faust unterwegs sind. Sie suchen den Boden mit ihren Detektoren gezielt nach Metallschätzen ab und schaufeln sie dann unsachgemäß aus der Erde heraus. Um das zu verhindern, fordern einige Experten, dass schon der freie Erwerb eines Metallsuchgeräts im Handel nicht mehr ohne weiteres möglich ist.
Der Schaden, den Raubgräber für die archäologische Forschung verursachen, ist irreversibel: Wertvolles Kulturgut geht durch Ankauf in Privatbesitz nicht nur der Öffentlichkeit verloren, sondern es wird auch aus dem Fundzusammenhang gerissen. Die Interpretation des Fundorts ist jedoch in der Archäologie oftmals wichtiger als die Einzelfunde selbst. Wie lagen die einzelnen Stücke zueinander? Gab es Verfärbungen im Erdreich als Hinweis auf Gebäude oder menschliche Aktivitäten? Könnten organische Abfälle etwas über das Ernährungsverhalten der damaligen Bevölkerung verraten?
Raubgräberei und Hehlerei wird in der Öffentlichkeit oft nur als Kavaliersdelikt angesehen, sagt Thomas Otten, Referatsleiter für Bodendenkmalschutz und Bodendenkmalpflege im Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Unwissenheit darüber, wie Archäologen arbeiten, mag eine Erklärung dafür sein. Es handelt sich jedoch um kriminalistische Straftaten, die gesetzlich verfolgt und bestraft wird. Hierzu findet sich eine ganze Latte an rechtlichen Grundlagen in deutschen Gesetzbüchern:
1. Bevor eine Ausgrabung überhaupt gestattet ist, verlangen die Denkmalschutzgesetze eine Grabungserlaubnis, andernfalls drohen Bußgelder.
2. § 984 BGB bestimmt, dass alles dem Finder gehört, was er auf seinem Grund entdeckt, auf fremdem Boden hat er die Hälfte dem Grundeigentümer abzugeben.
3. Raubgräber begehen Hausfriedensbruch, wenn sie keine Erlaubnis des Grundstückseigentümers eingeholt haben.
4. Nach § 264 StGB machen sie sich der Unterschlagung strafbar. 5. § 303 StGB bestraft einfache Sachbeschädigung oder gemeinschaftliche Sachbeschädigung.
6. Der Verkauf von Funden entspricht dem Tatbestand der Hehlerei und wird nach § 259 StGB geahndet.
Auf internationaler Ebene sieht das Abkommen von Malta vor, unerlaubte Weitergabe von archäologischem Erbe zu verhindern und ein zentrales Erfassungssystem über unerlaubte Ausgrabungen einzurichten. Das Unidroit-Abkommen regelt indes die Rückführung von gestohlenem oder illegal ausgeführtem Kulturgut sowie Entschädigungen für bestohlene Eigentümer und getäuschte Käufer. Die Gesetze und Abkommen kommen jedoch relativ selten zur Anwendung, denn nur wenige Staatsanwälte sind auf Antikenhehlerei spezialisiert.
Aus: epoc, 4/2011
Wer unerlaubt Bodendenkmäler ausgräbt oder ohne Auskunft über deren legale Beschaffung verkauft, verstößt gegen deutsches Recht. So steht es in § 984 des Bundesgesetzbuchs geschrieben. Doch leider hindert dies die stetig wachsende Zahl von Raubgräbern und Hehlern nicht daran, illegal nach historisch wertvollen Gütern zu suchen und diese dann gewinnbringend auf dem freien Markt zu verkaufen. Der Handel mit Antiken zweifelhafter Herkunft ist zu einer neuen umsatzstarken Säule der organisierten Kriminalität geworden, mit einem jährlichen Umsatz von mehreren Milliarden Euro. Das berichtet das Geschichtsmagazin "epoc" in seiner aktuellen Ausgabe (4/11).
Besonders große Schäden richten die vielen tausend Sondengänger an, die auf eigene Faust unterwegs sind. Sie suchen den Boden mit ihren Detektoren gezielt nach Metallschätzen ab und schaufeln sie dann unsachgemäß aus der Erde heraus. Um das zu verhindern, fordern einige Experten, dass schon der freie Erwerb eines Metallsuchgeräts im Handel nicht mehr ohne weiteres möglich ist.
Der Schaden, den Raubgräber für die archäologische Forschung verursachen, ist irreversibel: Wertvolles Kulturgut geht durch Ankauf in Privatbesitz nicht nur der Öffentlichkeit verloren, sondern es wird auch aus dem Fundzusammenhang gerissen. Die Interpretation des Fundorts ist jedoch in der Archäologie oftmals wichtiger als die Einzelfunde selbst. Wie lagen die einzelnen Stücke zueinander? Gab es Verfärbungen im Erdreich als Hinweis auf Gebäude oder menschliche Aktivitäten? Könnten organische Abfälle etwas über das Ernährungsverhalten der damaligen Bevölkerung verraten?
Raubgräberei und Hehlerei wird in der Öffentlichkeit oft nur als Kavaliersdelikt angesehen, sagt Thomas Otten, Referatsleiter für Bodendenkmalschutz und Bodendenkmalpflege im Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Unwissenheit darüber, wie Archäologen arbeiten, mag eine Erklärung dafür sein. Es handelt sich jedoch um kriminalistische Straftaten, die gesetzlich verfolgt und bestraft wird. Hierzu findet sich eine ganze Latte an rechtlichen Grundlagen in deutschen Gesetzbüchern:
1. Bevor eine Ausgrabung überhaupt gestattet ist, verlangen die Denkmalschutzgesetze eine Grabungserlaubnis, andernfalls drohen Bußgelder.
2. § 984 BGB bestimmt, dass alles dem Finder gehört, was er auf seinem Grund entdeckt, auf fremdem Boden hat er die Hälfte dem Grundeigentümer abzugeben.
3. Raubgräber begehen Hausfriedensbruch, wenn sie keine Erlaubnis des Grundstückseigentümers eingeholt haben.
4. Nach § 264 StGB machen sie sich der Unterschlagung strafbar. 5. § 303 StGB bestraft einfache Sachbeschädigung oder gemeinschaftliche Sachbeschädigung.
6. Der Verkauf von Funden entspricht dem Tatbestand der Hehlerei und wird nach § 259 StGB geahndet.
Auf internationaler Ebene sieht das Abkommen von Malta vor, unerlaubte Weitergabe von archäologischem Erbe zu verhindern und ein zentrales Erfassungssystem über unerlaubte Ausgrabungen einzurichten. Das Unidroit-Abkommen regelt indes die Rückführung von gestohlenem oder illegal ausgeführtem Kulturgut sowie Entschädigungen für bestohlene Eigentümer und getäuschte Käufer. Die Gesetze und Abkommen kommen jedoch relativ selten zur Anwendung, denn nur wenige Staatsanwälte sind auf Antikenhehlerei spezialisiert.