Die Stadt Speyer hatte die Demonstration am 25. April 2012 verboten und hierfür den Sofortvollzug angeordnet. Das „Nationale und soziale Aktionsbündnis 1. Mai“ suchte daraufhin mit einem Eilantrag um Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht nach.
Das Gericht hat mit Beschluss vom 27. April 2012 entschieden, dass die Demonstration stattfinden darf, der Demonstrationszug aber eine andere Wegstrecke als beantragt nehmen muss. Allerdings ist der Stadt erlaubt, zur Abwendung einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Ordnung Auflagen zur Art und Weise der Durchführung der Versammlung festzulegen.
Die Gründe für die Entscheidung wird das Gericht den Beteiligten im Laufe der nächsten Woche mitteilen.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 27. April 2012 – 5 L 390/12.NW -