Seit dem 24.03.2006 müssen Elektrogeräte nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnungspflicht ergibt sich aus § 7 Elektrogesetz. Geräte sind dauerhaft so zu kennzeichnen, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist und festgestellt werden kann, dass das Gerät nach dem 13.08.2005 erstmals in den Verkehr gebracht wurde. Ausserdem ist das Gerät mit dem Symbol eines Mülleimers gemäß Anhang II zum Elektrogesetz zu kennzeichnen. Verwendet werden muss der offizielle Elektrogesetz-Mülleimer, die per Gesetz vorgegeben ist. Natürlich werden längst Abmahnungen versendet, in denen behauptet wird, dass Beleuchtungskörper im Sinne des Elektrogesetzes in Deutschland in den Verkehr gebracht werden, ohne dass auf diesen ordnungsgemäße Kennzeichnungen aufgebracht sind. Auch wird beanstandet, dass Beleuchtungskörper in Deutschland angeboten und/oder verkauft werden, ohne dass eine dauerhafte Kennzeichnung nach § 7 Elektrogesetz enthalten ist, die den Hersteller und/oder Importeur eindeutig identifizieren lassen. Wie immer sind die beigefügten Rechnungen der abmahnenden Rechtsanwälte sehr hoch. Einfach toll, wie man in Vorschriftsdeutschland sein Geld verdienen kann, in dem man Abmahnungen an inländische Adressen schickt, die wegen der Impressumspflicht mundgerecht zu finden sind. Abmahnparadies Europa!