„Geschäftsführer (…) gesucht“ stand in der Stellenanzeige eines Unternehmens. Nur zwei Buchstaben fehlten dem Oberlandesgericht Karlsruhe, um eine nicht geschlechtsneutrale Stellenausschreibung und damit eine Benachteiligung einer weiblicher Bewerberinnen zu erkennen. Eine Rechtsanwältin, die sich vergeblich auf die Stelle beworben hatte, klagte. Zunächst wurde sie vom Landgericht Karlsruhe abgewiesen, ging dann jedoch in Berufung und bekam eine Entschädigung von rund 13.000 Euro zugesprochen. Der 17. Zivilsenat des OLG begründete, dass die Ausschreibung gegen das Benachteiligungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (§ 7 AGG) verstoße. Vor diesem Hintergrund dürfe nicht nach männlichen oder weiblichen Kandidaten gesucht werden, was sich nur durch eine explizit sowohl an Frauen als auch an Männer adressierte Ausdrucksform vermeiden lasse. Berufsbezeichnungen dürfen demnach nur in männlicher und weiblicher Form verwendet werden, alternativ sei ein geschlechtsneutraler Oberbegriff zu wählen. Das verwendete „Geschäftsführer“ sei eindeutig männlich und weder durch die Ergänzung „/in“ noch durch die Ergänzung „m/w“ verallgemeinert worden. Im Übrigen hafte der Arbeitgeber für ausführende Agenturen und Mitarbeiter, deren Verhalten ihm zuzurechnen ist (Oberlandesgericht Karlsruhe, Az.: 17 U 99/10)
Dem Geschäftsführer fehlten zwei Buchstaben
Autor des Artikels : rechtkurzweilig
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