- Dauerhafte Einrede, § 813 BGB
- Etwas erlangt
- Durch Leistung
- Bestehen einer dauernden Einrede
- Ausnahme: Leistung auf eine verjährte Forderung
- Kein Ausschluss
- § 813 Abs. 2 BGB (vorzeitige Erfüllung betagter Verbindlichkeiten)
- § 814 BGB
- § 817 S. 2 BGB analog
- Rechtsfolgen
- Primär
- Herausgabe des Erlangten, § 812 Abs. 1 BGB
- Herausgabe von Nutzungen / Surrogaten, § 818 Abs. 1 BGB
- Herausgabe des Erlangten, § 812 Abs. 1 BGB
- Sekundär
- Wertersatz, § 818 Abs. 2 BGB
- Primär
- Haftungsumfang / -modifikation
- Wegfall der Bereicherung, § 818 Abs. 3 BGB
- Haftungsverschärfung §§ 818 Abs. 4, 819, 820 BGB
- Sonstiges
- Rückabwicklung im Bereicherungsrecht
I. Dauerhafte Einrede, § 813 BGB
1. Etwas erlangt
Jede Vermögensverschiebung gegenständlicher und nichtgegenständlicher Art.1
Beachte, dass die genaue Bezeichnung der konkreten Rechtsposition angegeben wird.2 Beispielsweise hat A nicht nur das Kfz erlangt, sondern Eigentum und Besitz am Kfz.
2. Durch Leistung
Leistung ist jede bewusste, zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens.3
Abgrenzung Leistung vs. Zuwendung: Zuwendung ist lediglich eine Vermögensverschiebung.4 Relevant im Mehrpersonenverhältnis.
Feststellung, ob überhaupt eine Leistung vorliegt:
- Welchen Zweck verfolgen die Beteiligten?
- Stimmt dieser Zweck mit dem Leistungswillen der Beteiligten überein?
- Falls (-), so kommt es nach h.M. auf die objektive Sicht des Empfängers an:
Leistender ist derjenige, den der Zuwendungsempfänger aus seiner objektiven Sicht als Leistenden ansehen darf.5
3. Bestehen einer dauerhaften Einrede
§ 813 Abs. 1 S. 1 BGB ist eine selbstständige Anspruchsgrundlage und „ergänzt“ den Tatbestand der allgemeinen Leistungskondiktion insofern, das es das Bestehen einer dauerhaften Einrede dem anfänglichen Fehlen eines Rechtsgrunds gleich behandelt.6
Unter § 813 BGB werden nur dauerhafte, also peremptorische, Einreden erfasst.7
Beispiele:
- Einrede der Nichtigkeit eines Vertrages, vgl. § 359 Abs. 1 BGB
- Bereicherungseinrede, § 821 BGB
- Arglisteinrede, § 853 BGB
- Benachrichtigung des Schuldners, § 1166 BGB
- Einrede aus Treu und Glauben, § 242 BGB
a. Ausnahme: Leistung auf eine verjährte Forderung
Gem. § 813 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 214 Abs. 2 BGB ist die Verjährungseinrede, trotz dauerhaften Charakter, von § 813 Abs. 1 S. 1 BGB nicht erfasst. Wird also freiwillig auf eine verjährte Forderung geleistet, so kann das Geleistete nicht zurück gefordert werden.8
II. Kein Ausschluss, § 813 Abs. 2 BGB (vorzeitige Erfüllung betagter Vebrindlichkeiten)
Betagte Verbindlichkeiten sind solche, die zwar schon bestehen, aber noch nicht fällig sind.9
Erfüllt der Schuldner obwohl er berechtigt ist, die Leistung zu verweigern, so kann er später das vorzeitig Geleistete auch nicht zurückfordern.10
1 – Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse – Deliktsrecht, Schadensrecht, Bereicherungsrecht, GoA, 6. Auflage, 2014, §10, Rn. 4, 8.
2 – Supra (gegenstandsorientierte konkrete Betrachtungsweise), §12, Rn. 2.
3 – BGHZ 58, 184 (188).
4 – Wandt, (Fn. 1), §10, Rn. 10.
5 – Wandt, (Fn. 1), §10, Rn. 13.
6 – Wandt, (Fn. 1), §10, Rn. 41.
7 – Wandt, (Fn. 1), §10, Rn. 42.
8 – Wandt, (Fn. 1), §10, Rn. 43.
9 – Schwab, MüKoBGB, 7. Auflage, 2017, § 813 Rn. 17.
10 – Schwab, MüKoBGB, 7. Auflage, 2017, § 813 Rn. 16.