Datenlecks durch Green IT – Arbeitnehmerüberwachung per Steckdose

Grüne Informationstechnik, kurz auch Green IT genannt, ist immer mehr im Kommen. In der Regel allerdings nicht, weil Lohas und grüne Gutmenschen das IT-Management in den Unternehmen übernommen hätten. Sondern weil die Ausgaben für die Energieversorgung von Rechenzentren,  dezentralen Serverclustern und Arbeitsplatzrechnern einen immer größeren Teil des IT-Budgets der Unternehmen wegfrisst. Das macht es Firmen zunehmend schwerer in innovative Technik zu investieren oder den Investitionsstau an anderer Stelle abzubauen um so Wettbewerbsvorteile zu gewinnen.

Energie sparen wird so zur schlichten Notwendigkeit in den Unternehmen. Ein Hilfsmittel dafür ist die bereits erwähnte grüne Informationstechnik, bei der eine Kombination aus energieeffizienterer Technik, verbrauchsbewussterem Nutzungsverhalten sowie Konsolidierung und Abbau ungenutzter Gerätekapazitäten die Stromrechnung senken soll.

Allerdings kann grüne Informationstechnik auch Datenlecks an Stellen aufreißen, an denen man bislang nicht damit gerechnet hatte. Dazu zählt z.B. das Smart Metering, also die sog. „intelligenten Stromzähler“ in Haushalten und Firmen. Mit ihnen ist es möglich den Stromverbrauch  eines Haushaltes in kurzen Abständen und teilweise gerätespezifisch zu messen. Da diese Daten z.T. an Energieversorger gehen und dort die Bildung verhaltensabhängiger persönliche Lastprofile aus den gesammelten Kundendaten ermöglichen würden, werden sie von Datenschützern sehr kritisch gesehen. So ist es für die Versorger z.B. möglich personen- und gruppenbezogene Verbrauchsmuster zu bilden und in der Folge tageszeitabhängige Stromtarife anzubieten. Über kurz oder lang wäre der feste Strompreis abgeschafft und der Verbraucher verlöre jeden Überblick über das dann explosionsartig wachsende Chaos an Stromtarifen. Das Einschalten der Waschmaschine zur Unzeit könnte dann ähnliche Folgen haben wie das unüberlegte Nutzen des Handys im Auslandsurlaub, wenn sich durch Roaming mal eben die Telefongebühren orts- und zeitabhängig unbemerkt völlig legal verfünfzigfachen.

Inzwischen gibt es spezielle Energiemanagementsoftware für Unternehmen wie z.B. das auf der letzten CeBit vorgestellte Produkt „Greentrac“, mit der sich das Verbrauchsverhalten von PCs und damit indirekt das Arbeitsverhalten der Nutzer davor „managen“, d.h. in erster Linie überwachen lässt. Schließlich zieht ein PC an dem intensiv gearbeitet wird und auf dem mehrere Programme laufen auch mehr Strom aus dem Netz als ein Rechner im Leerlauf. Eine Software aber, die Daten über Aktiv- und Leerlaufphasen von PCs erhebt und auswertet, kann damit auch für Aussagen über die Arbeitszeiten an den Geräten genutzt werden. Wenn man weitere Umstände heranzieht, lassen sich auch präzise Angaben über die jeweilige Leistung und das Arbeitsverhalten der PC-Nutzer machen. Denn in Verbindung mit anderen Daten aus betrieblichen Informationssystemen, etwa einem Terminkalender, können so Rückschlüsse über die Anwesenheit am Arbeitsplatz und die Arbeitsleistung gegeben werden.

Damit wird das fortgeschrittene Energiesparen „mit Zusatznutzen“ zum Fall für die betriebliche Mitbestimmung. Denn § 87 Abs. 1 BetrVG räumt dem Betriebsrat weitreichende Mitbestimmungsrechte beim Einsatz von Programmen ein, die zur Überwachung der Arbeitnehmer geeignet ist. Zumindest dort wo er existiert.

In der Fachliteratur wird zudem kontrovers diskutiert in wie weit eine Betriebsvereinbarung zudem überhaupt als „andere Rechtsvorschrift“ i.S.d. §4 BDSG zu werten ist, die eine individuelle Einwilligung jedes einzelnen Betroffenen ersetzen kann. Zumal es Betriebsräten bei Ausgestalten von Betriebsvereinbarungen rechtlich gar nicht erlaubt ist, gesetzliche Schutzstandards zu unterlaufen oder zu verringern (Ausnahme: das Gesetz sieht hierfür eine Öffnungsklausel vor). Arbeitgeber gehen also das Risiko ein, im Konfliktfall ggf. mit einer zwar ordnungsgemäß abgeschlossenen aber inhaltlich nichtigen Betriebsvereinbarung dazustehen.

Arbeitgeberorientierte Rechtsberater empfehlen ihren Klienten daher, die Betriebsvereinbarung so auszuformulieren, dass sie eine „Erlaubnis für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses“ nach § 32 Abs.1 BDSG enthält und die Arbeitnehmerüberwachung per Steckdose über die neu ins BDSG gekommene Regelung zur Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses legitimiert.

Ob sich allerdings Arbeitnehmerüberwachung damit rechtlich wirksam begründen lässt, bezweifle ich. Der Paragraph ist allerdings erst 2009 in Gesetz gekommen und es gibt dazu noch kaum Aussagen im Schrifttum oder gefestigte Rechtsprechung.

Es zeigt sich einmal mehr, dass auch Betriebs- und Personalräte ohne fundierte Kenntnisse der Entwicklungen im Bereich der Informationstechnik auf aktuellem Stand der Dinge immer weniger auskommen.



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