Das Wichtigste zur Masernimpfpflicht

Das Wichtigste zur Masernimpfpflicht

Selten wird eine Entscheidung des Bundestags soviel Einfluss auf den Umgang mit der Gesundheit haben wie eine Impfpflicht. Eventuell mehr Diskussionen mit Eltern, eventuell mehr Ärger mit den kontrollierenden Tageseinrichtungen, eventuell eine Trotzhaltung der Impfgegner. Vielleicht werden andere Impfungen als weniger wichtig wahrgenommen, vielleicht bedeutet eine Impfpflicht für viele, dass man nun erst Recht dem Staat gegenüber skeptisch sein muß. Wir wissen das alles nicht.

Das einzige, was wirklich stimmt: Ab dem 1.3.2020 gilt in Deutschland eine Impfpflicht gegen Masern. Bedeutet: Wer morgen mit dem Kindergarten einen Sonntagsausflug plant, muss Masernimpfungen nachweisen.

Hier die wichtigsten Fakten... und ein paar Spitzfindigkeiten.

Fakten: Kinder und Jugendliche:
  • Kinder und Jugendliche, die zum 1.3.2020 neu in eine Gemeinschaftseinrichtung aufgenommen werden (also Schulen, Kindergärten, Heime), müssen einen vollständigen Impfschutz vorweisen. (1, siehe Spitzfindigkeiten weiter unten)(2)(3)
  • Kinder und Jugendliche, die bereits in einer Gemeinschaftseinrichtung sind, müssen diesen Nachweis bis zum 31.7.2021 vorweisen.
  • Als Nachweis gilt ein gültiger Impfausweis (mit zwei Kreuzen bei Masern), ein ärztlicher Nachweis einer abgelaufenen Infektion z.B. der Nachweis eines ausreichenden Masern-Titers durch ein Labor
  • Wer nicht geimpft werden kann, muss ebenfalls ein ärztliches Attest über Kontraindikationen vorweisen.
Erwachsene:
  • Menschen in Gesundheitsberufen oder solche, die in Gemeinschaftseinrichtungen arbeiten, müssen ebenso obige Nachweise erbringen. (4)
  • Dies gilt für alle, die nach 1970 geboren wurden (nach dem 1.1.1971?), da man davon ausgeht, dass ältere Jahrgänge Masern als Wildvirus durchlaufen haben.
Wer kontrolliert?
  • Die Kontrollen der Nachweise obliegen der Leitung der entsprechenden Einrichtungen, also z.B. der Kindergartenleitung oder dem Schulrektorat.
  • Eine Kontrolle durch ÄrztInnen ist nicht vorgesehen, ein gesondertes Attest der stattgehabten Impfung muss nicht vorgelegt werden, es reicht der Impfausweis.
  • Für die Überprüfung von Erwachsenen sind die ArbeitgeberInnen (also wiederum Kindergarten- oder Schulleitung, aber auch PraxisinhaberInnen oder Krankenhausleitung) zuständig.
Was passiert bei fehlendem Nachweis?
  • Kindergärten usw.: Kinder, die neu aufgenommen werden sollen, kann der Zugang zur Gemeinschaftseinrichtung verweigert werden. Wird bei bestehender Betreuung der Nachweis bis 2021 nicht erbracht, kann die Leitung eine weitere Betreuung verweigern. Sie ist verpflichtet, dies dem Gesundheitsamt namentlich zu melden.
  • Schulen: In Deutschland gilt Schulpflicht, d.h. Schüler ohne Impfnachweis müssen weiter die Schule besuchen. Die Schulleitung muss mit Stichtag 31.6.2021 betreffende Schüler an das Gesundheitsamt namentlich melden. Von dort wird vermutlich auf die Eltern eingewirkt werden, Geldbußen von bis zu 2500 Euro sind möglich, sogar ein Zwangsgeld wird diskutiert. (5)

Spitzfindigkeiten:

  1. Als „Gemeinschaftseinrichtungen" zählen die nach §33 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), also „[...] Einrichtungen, in denen überwiegend Säuglinge, Kinder oder Jugendliche betreut werden, insbesondere Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorte, Schulen oder sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime, Ferienlager und ähnliche Einrichtungen." Bedeutet, es geht auch um „private" Einrichtungen, wie Tagesmütterbetreuung, private Kindergärten oder Privatschulen (Waldorfschulen).
  2. Aktuell gibt es keinen Masern-Einzelimpfstoff, faktisch wird daher eine Impfung gegen Masern, Mumps und Röteln (und Windpocken) nachgewiesen. Aus dem Gesetz: „Die Verpflichtung [...] gilt auch, wenn zur Erlangung von Impfschutz gegen Masern ausschließlich Kombinationsimpfstoffe zur Verfügung stehen [...]."
  3. Als vollständige Impfschutz wertet das Gesetz die erste Masernimpfung mit dem ersten Geburtstag und die zweite Masernimpfung mit dem zweiten Geburtstag.
  4. Das Infektionsschutzgesetz sieht dies als Personen, die „[...] Tätigkeiten ausüben, bei denen sie Kontakt zu den dort Betreuten haben [...]", also z.B. ErzieherInnen, LehrerInnen, aber auch Personal im Transport oder Reinigung. Und wer in Gesundheitsberufen arbeitet, klar: ÄrztInnen, PflegerInnen, Hebammen, MFA. (Heilpraktikanten? = Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe) ... usw., übrigens ungeachtet, ob sie pro oder contra Impfungen eingestellt sind. Genannt sind diese Einrichtungen übrigens in den IfSG §23, Absatz 3, §33, §36 Absatz 1 (in letzterem sind auch Asylunterkünfte, Obdachlosenheime und JVAs)
  5. Diese Geldbußen können auch gegen die Leitungen der Gemeinschaftseinrichtungen verhängt werden.
  6. Das „Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention", so der offizielle Titel, sieht zudem mehr Aufklärung durch die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung vor, die Krankenkassen dürfen zukünftig an anstehende Impfungen erinnern, Impfungen dürfen fachübergreifend erfolgen (d.h. Kinderärzte dürfen nun endlich bundesweit auch Eltern impfen), und ein Digitaler Impfausweis soll eingeführt werden (App? auf der Versichertenkarte? Wir wissen es nicht.).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020, Teil I Nr. 6, Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz), Seiten 148ff. Wichtigste Masernimpfpflicht

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