Das Wertpapierprospekt als Instrument für den praktischen Anlegerschutz?

Ein Ziel des von der Regierung geplanten Kleinanlegerschutzgesetzes ist es, konsequenterweise, die Prospektpflicht auf bisher davon ausgenommene Beteiligungsdarlehen (partiarische Darlehen) auszudehnen. Damit wird die Wichtigkeit des Wertpapierprospektes erneut untermauert. Das Wertpapierprospekt oder Verkaufsprospekt wird regelmäßig als das Aufklärungsinstrument beim Anlegerschutz und als das Schwert im Kampf gegen Kapitalanlagebetrüger aufgeführt. Es ist, bis auf wenige Ausnahmen, für alle Wertpapiere und Unternehmensanteile erforderlich, die öffentlich angeboten werden. Dabei soll es Informationen bereitstellen, die so Privatanlegern eine objektive Anlageentscheidung ermöglichen. Wertpapiere und Unternehmensbeteiligungen, die ausschließlich an institutionelle Anleger vertrieben werden, sind von ihr ausgenommen.

Mit der Pflicht, ein Wertpapierprospekt veröffentlichen zu müssen, ist gleichzeitig die sogenannte Prospekthaftung verbunden. Einfach gesagt regelt sie, wer in welchen Fällen für Schäden eines Anlegers haftet, die aufgrund von Investitionen in Wertpapiere oder Unternehmensanteile mit fehlerhaften Wertpapierprospekten entstanden sind. Auch das wird als echter Sicherheitsgewinn für Privatanleger verkauft. Im Vergleich zur Produkthaftung, mit der andere Branchen existieren müssen, ist das Haftungsrisiko für die Emittenten und andere Beteiligte allerdings eher gering. Anleger haben, wenn man ehrlich ist, nicht wirklich viel von dieser Haftung. In jedem Fall trägt ein Kleinanleger, der sich auf die Prospekthaftung beruft, das Prozessrisiko des mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zustande kommenden Rechtsstreits im Falle einer Forderung.

Aber zurück zum Wertpapierprospekt. In der praktischen Ausführung handelt es sich bei einem Wertpapierprospekt um ein vielseitiges Dokument. In vielen Fällen umfasst ein derartiges Prospekt mehrere hundert Seiten. In jedem Fall ist es aber ein sehr ausführliches Dokument, welches sehr viele, teils nicht triviale, Informationen enthält. Damit liegen gleich zwei Aspekte vor, die für den angeblich ach so schützenswerten Privatanleger problematisch sind und den eigentlichen Zweck des teuren Dokuments wenigstens infrage stellen. Einerseits dürften viele Informationen für den durchschnittlichen Privatanleger schlicht zu komplex sein und andererseits spielt der Faktor Zeit schlicht und einfach gegen eine praktische Nutzung der Prospekte als Informationsquelle.

Natürlich ist es nicht angemessen, den Kleinanleger als unfähig darzustellen. Das soll auch mit der Aussage der zu komplexen Informationen nicht gemeint sein. Allerdings dürfte es fraglich sein, welcher Normalverbraucher die Informationen eines nach internationalen Standards erstellten Jahresabschlusses richtig interpretieren kann. Welcher gewöhnliche Kleinanleger kann die von Wirtschaftsprüfern aufbereiteten Informationen richtig deuten oder weiß, was eine Neubewertungsrücklage ist? Derartige Informationen müssen aber richtig verstanden werden, um ein Wertpapierprospekt im Sinne des Erfinders nutzen zu können.

Der Umfang üblicher Prospekte ist außerdem so umfassend, dass das vollständige Lesen und Verstehen selbst für geübte Leser mit Expertenwissen einen erheblichen Zeitaufwand bedeutet. Wollte also ein Privatanleger 30 angebotene Kapitalanlagen ernsthaft hinsichtlich seines Investitionsziels und seines Risikoprofils bewerten, so bräuchte er mindestens 30 komplette Arbeitstage, also praktisch seinen Jahresurlaub, um genau das anhand eines Wertpapierprospektes tun zu können. Wenn sich darunter Wertpapiere von DAX-Unternehmen befinden, dann dürfte sich diese Zeitspanne noch deutlich ausdehnen.

Wer bitte opfert derart viel Zeit, bevor er eine Kapitalanlage tätigt? Die wenigsten Verbraucher lesen das sogenannte Kleingedruckte in ihren Verträgen. Warum also sollte jemand, der ohne Detailkenntnis des Kleingedruckten einen Vertrag über eine Lebensversicherung mit 30 Jahren Laufzeit über eine Summe von 20.000 Euro abschließt jetzt auf einmal Tagelang vergleichsweise komplizierte Texte lesen, bevor er einen Betrag von beispielsweise 10.000 Euro investiert? Wer das glaubt, ist völlig realitätsfremd.

Es ist richtig, dass Kapitalanlagen jeder Art einem Standard unterliegen müssen, der für einen Anleger wesentliche Informationen zusammenfasst. Allerdings sollten diese Informationen auch für die Zielgruppe, für die sie angeblich gedacht sein sollen, aufbereitet werden. Bezogen auf Wertpapierprospekte bedeutet das, dass Dokumente mit einer Länge von mehr als 10 Seiten ungeeignet sind. Wesentliche Informationen sollten außerdem auf maximal 2 Seiten in einfacher Sprache aufbereitet sein. Alles andere mag für institutionelle Anleger von Interesse sein oder die Anwälte erfreuen, die möglicherweise an späteren Rechtsstreitigkeiten verdienen, für Privatanleger ist es definitiv nicht geeignet.

Unsere Prospektpflicht ist u.a. aufgrund von Regeln der EU erforderlich. Das ist an und für sich auch nicht schlecht. Schlecht ist lediglich die aktuelle Umsetzung. Diese ist nämlich weder zielführend noch praxistauglich. Von einer zeitgemäßen Umsetzung ist sie außerdem Jahrzehnte entfernt.

Eine zeitgemäße Variante wäre ein digitales Format, welches einheitliche Inhalte auf praktisch allen handelsüblichen Endgeräten darstellt. Dadurch würde einerseits eine echte Vergleichbarkeit unterschiedlicher Kapitalanlagen ermöglicht und eine schnellere, kostengünstigere Billigung wäre technisch problemlos umsetzbar. Auch das ist Anlegerschutz, denn die 6.500 Euro einer Billigung, werden letztlich mit Geld bezahlt, welches von der Rendite der Anleger abgezogen wird. Gleiches gilt für die Kosten von Wertpapierprospekten, die nicht selten eine sechsstellige Summe kosten.

Man sollte den aktuellen Diskurs bezüglich des geplanten Kleinanlegerschutzgesetzes nutzen, um über eine Überarbeitung der derzeit gültigen Prospektpflicht nachzudenken. Außerdem sollte sich auch die Prospekthaftung an der Produkthaftung der Realwirtschaft orientieren. Dann könnte man langsam von echtem Anlegerschutz sprechen. Das, was aktuell umgesetzt werden soll, ist kein Anlegerschutz, jedenfalls nicht in dem Sinn, den sich der durchschnittliche Privatanleger wünschen würde. Die in der Theorie gegebene Anlegerinformation eines Wertpapierprospekts ist in der Praxis von verschwindend geringer Bedeutung für eine Anlageentscheidung. Anstatt sie auszuweiten und damit Anlegergelder in großem Umfang in die Kassen von Beratungs- und Prüfungsgesellschaften sowie von Anwälten zu spülen, sollte man sie massiv verschlanken.


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