Rechtsanwalt Thomas Schwenke im Exklusiv-Interview
Was müssen Unternehmen beachten, wenn sie Bilder von Bilddatenbanken für die Öffentlichkeitsarbeit verwenden?
Thomas Schwenke: Das Allerwichtigste ist es, die Nutzungs- und Lizenzbedingungen zu lesen. Dort erfährt man zum einem, was man mit den Bildern tun darf. In der Regel ist die Illustration von Pressemitteilungen, Websites oder Bannern zulässig. Problematisch ist die Nutzung der Bilder in Social Media, da die Plattformen sich Nutzungsrechte an den Bildern einräumen lassen. Zugleich verbieten die Lizenzbedingungen der Stockbildanbieter solche Unterlizenzen. Daher darf man nur Bilder, die explizit für die Social Media Nutzung freigegeben sind, verwenden.
Des Weiteren gibt es eine Vielzahl von Nutzungsverboten. So dürfen die Bilder oft nicht im Zusammenhang mit politischer, religiöser oder medizinischer Werbung sowie Alkohol oder Zigarettenwerbung eingesetzt werden. Auch ist auch eine diffamierende Nutzung, z.B. wenn ein Model als ein „echtes“ Testimonial für eine Abnehmkur abgebildet wird, verboten. Hier müssen ausdrückliche Einwilligungen erfragt werden.
Ebenfalls müssen die Vorgaben für die Urhebernennung beachtet werden. Bei rein kommerzieller Nutzung (z.B. auf Produktverpackungen, Bannern, Pressemitteilungen oder Flyern) ist die Urhebernennung bei fast allen Stockbildanbieter nicht notwendig. Dagegen ist sie bei redaktionellen Illustrationen (z.B. im Blog, auf Websites und in Zeitschriften) bei fast allen Anbietern verpflichtend. Wie die Urhebernennung vorgenommen werden muss, ist unterschiedlich. Manche Anbieter verlangen nur die Nennung im Impressum, manche direkt am Bild. Auch die Art und Weise der Urhebernennung wird oft vorgegeben. Diese Vorgaben sind unbedingt zu beachten, da ansonsten ein abmahnbarer Urheberrechtsverstoß vorliegen kann.
Thomas Schwenke: Das kommt auf das Bild an. Bei Grafiken ist die individuell-persönliche geistige Leistung geschützt. D.h. wenn man erkennbar Teile einer Grafik, Zeichnung, etc. übernimmt, begeht man einen Urheberrechtsverstoß. Dagegen darf man sich von Stilen oder Ideen inspirieren lassen. So ist ein bestimmter Zeichen- oder Grafikstil nicht geschützt, sondern nur das konkrete Bild, das unter dessen Einsatz entstanden ist.
Bei Fotografien kommt es darauf an, ob es bloß Schnappschüsse sind (so genannte „Lichtbilder“ gem. § 72 UrhG) oder von einem Fotografen unter kreativen Einsatz der Motivwahl, Gestaltung, Farben und Schatten kreative geschaffene individuelle Aufnahme (so genanntes „Lichtbildwerk“ gem. § 2 Abs.1 Nr.5 UrhG). Bei Schnappschüssen ist nur die Aufnahme, aber nicht das Motiv geschützt, so dass es abgezeichnet werden kann. Allerdings ist Vorsicht geboten, wenn Menschen auf dem Bild zu erkennen sind, da auch bei einer Zeichnung deren „Recht am eignen Bild“ geschützt ist und grundsätzlich eine Einwilligung voraussetzt. Anders als bei Schnappschüssen, ist bei Lichtbildwerken, auch das individuell gestaltete Motiv geschützt. Das heißt auch hier darf man sich vom Stil inspirieren lassen, aber nicht das Bild nachzeichnen.
Thomas Schwenke: Bilder aus der Google-Bildersuche dürfen ohne Einwilligung nicht verwendet werden (auch Google darf die Vorschaubilder nur zum Zweck der Suche nutzen). Das gilt erst Recht für soziale Medien. Bei diesen besteht das zusätzliche Problem, dass die Plattformen sich Nutzungsrechte an allen eingestellten Bildern einräumen lassen. Das heißt, um z.B. ein Bild bei Facebook einzustellen, muss man nicht nur das Recht haben, es selbst zu nutzen, sondern auch das Recht Dritten Nutzungsrechte an dem Bild einzuräumen. Sofern in den Pressebereichen kein besonderer Hinweis auf die Nutzung in Social Media vorhanden ist, sollte man davon ausgehen, dass die Social Media Nutzung untersagt ist. Praktisch gehe ich jedoch davon aus, dass sich kein Unternehmen daran stören wird, aber man sollte wissen dass ein rechtliches Restrisiko besteht.
Thomas Schwenke: Zuerst sollte man die Abmahnung in Ruhe prüfen, ob Sie nicht offensichtlich unberechtigt ist (z.B. falscher Adressat etc.). Anschließend sollten Unternehmen schnell einen Anwalt kontaktieren. In vielen Fällen ist die Unterlassungserklärung zu weit formuliert oder die Kosten sind zu hoch angesetzt. Ferner sollten Unternehmen wissen, dass eine unterschriebene Unterlassung, auch wenn sie zu weit formuliert ist, einen dauerhaft bindenden Vertrag darstellt. Vorsicht ist auch bei eigenen Korrekturen geraten, da schon kleine Wortfehler dazu führen können, dass der Abmahnende ein bis zu fünf Mal teureres Gerichtsverfahren einleiten kann. Was Unternehmen auf keinen Fall tun sollten, ist die Abmahnung wegzuwerfen, da der Abmahner nur die Absendung aber nicht den Zugang nachweisen muss.
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