Gemäß § 485 I ZPO kann während oder außerhalb eines Streitverfahrens auf Antrag einer Partei die Einnahme des Augenscheins, die Vernehmung von Zeugen oder die Begutachtung durch einen Sachverständigen angeordnet werden, wenn der Gegner zustimmt oder zu besorgen ist, dass das Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird. Ist der Rechtsstreit noch nicht anhängig, so kann eine Partei schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen beantragen, wenn sie ein rechtliches Interesse daran hat, den Zustand einer Person, die Ursache eines Personenschadens festzustellen.
Nach h.M. ist das selbstständige Beweisverfahren, insbesondere die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens auf Antrag des Patienten zur Feststellung eines behaupteten konkreten Behandlungsfehlers zulässig. Dieser Meinung hat sich der BGH angeschlossen.
Sinn und Zweck des selbstständigen Beweisverfahrens ist es nämlich, die Gerichte von Prozessen zu entlasten und die Parteien unter Vermeidung eines Rechtsstreits zu einer raschen und kostensparenden Einigung zu bringen.
Unter anderem bewirkt das selbstständige Beweisverfahren, dass die Verjährung der Ansprüche gehemmt wird. Das selbstständige Beweisverfahren endet mit dem Zugang des Sachverständigengutachtens an die Parteien.
Die Beweisaufnahme im selbstständigen Beweisverfahren hat zur Folge, dass ein neues Gutachten in einem anschließenden Rechtsstreit nur dann eingeholt werden kann, wenn das Gericht das Gutachten für ungenügend hält (§ 412 I ZPO).
Last updated by Barbara Unterstein at 15. Januar 2014.