Das Schandurteil von Leoben

Auf einen Kaffee / Foto: Christoph Baumgarten

Auf einen Kaffee / Foto: Christoph Baumgarten

WIEN. (hpd) Ein Richter am Landesgericht Leoben hat die Klage eines ehe­ma­li­gen Schülers des Stiftsgymnasiums Admont abge­wie­sen. Der war als Kind nach eige­nen Angaben schwer miss­han­delt und ver­ge­wal­tigt wor­den. Das Stift sei nicht ver­ant­wort­lich, befin­det der Richter, son­dern der Staat.

Trüge der Schriftsatz nicht die Unterschrift eines Leobener Richters, man könnte bei­nahe mei­nen, er stammte aus der Feder des Anwalts des Stiftes Admont. Die mehr als eigen­wil­lige Rechtsauffassung fin­det sich 1:1 in dem rich­ter­li­chen Beschluss wie­der, den der Richter »im Namen der Republik« gefällt hat. Mit dem er die Klagen eines ehe­ma­li­gen Internatsschülers abschmet­tert, der angibt, dass ihn Lehrer im Internat des Stiftsgymnasiums geschla­gen und ver­ge­wal­tigt hät­ten.

»Handelnde Organe des Bundes«

Wenn über­haupt jemand Schmerzensgeld für die erlit­te­nen Torturen leis­ten müsste, sei es die Republik Öster­reich, befin­det der Richter knapp und mit der glei­chen Begründung wie der Anwalt des Stifts. Das Stiftgymnasium habe das Öffent­lich­keits­recht beses­sen, schreibt er in der Begründung, »sodass der Zweit- und Drittbeklagte als han­delnde Organe des Bundes in Vollziehung der Gesetze tätig gewor­den sind«.

Öffent­lich­keits­recht mit öffent­li­cher Schule ver­wech­selt?

Was den Richter zu dem Schluss ver­lei­tet: »Gemäß § 1 Abs 1 Amtshaftungsgesetz haf­ten der Bund, die Länder, die Bezirke, die Gemeinde, sons­tige Körperschaften des öffent­li­chen Rechts und die Träger der Sozialversicherung nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Rechts für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den die als ihre Organe han­deln­den Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechts­wid­ri­ges Verhalten wem immer schuld­haft zuge­fügt haben; dem Geschädigten haf­tet das Organ nicht.«

Das ist eine – höf­lich for­mu­liert – kühne These, die Themen zusam­men­bringt, die nichts mit­ein­an­der zu tun haben. Jeder halb­wegs Kundige kann sich des Eindrucks nicht erweh­ren, der Richter ver­wech­selt hier »öffent­li­che Schule« mit einer »Privatschule mit Öffent­lich­keits­recht«. Das ist die denk­bar höf­lichste Erklärung für die gera­dezu gro­teske Begründung, mit der die Klage abge­wie­sen wird.

Eine öffent­li­che Schule ist eine öffent­li­che Schule und gehört einem öffent­li­chen Träger. Das sind der Bund oder – theo­re­tisch – die Gemeinden. Sie hat einen Schulsprengel. Alle Kinder, die im Schulsprengels eines, sagen wir, öffent­li­chen Gymnasiums woh­nen, müs­sen dort hin­ge­hen, wenn sie ein Gymnasium besu­chen wol­len. Wollen sie in ein ande­res Gymnasium, müs­sen sie das der Schulbehörde bekannt geben.

Eine Privatschule mit Öffent­lich­keits­recht ist einer öffent­li­chen Schule nicht gleich­ge­stellt. Sie hat nur das Recht, Prüfungen abzu­hal­ten und Zeugnisse und Abschlüsse aus­zu­stel­len, die den glei­chen Stellenwert haben wie die einer öffent­li­chen Schule. Eine Privatschule bleibt sie trotz­dem.

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