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Das Rundschreiben des Bundesversicherungsamtes an die Krankenkassen vom 28.12.2010 ist jetzt allgemein zur Kenntnis genommen worden.
Meine Besprechung finden sie hier:
Doch auch andere nehmen sich jetzt dem Rundschreiben an: so berichtet zB. die Orthopädieschuhtechnik in ihrer Ausgabe 2/2011 darüber, und Herr Wolfgang Best nennt das Schreiben dort eine „Gelbe Karte für die Kassen“. Richtig, das war es wohl auch.
Allerdings teile ich seine inhaltlichen Aussagen nur eingeschränkt: es ist nicht die Gesundheitsgesetzgebung, die versagt hat, und es sind auch nicht die Krankenkassen, die man mit der Gestaltung des Wettbewerbs beauftragt hat, sondern zur Vereinbarung von unfairen Verträgen gehören immer zwei: derjenige, der die unfairen Vertragskonditionen diktiert, und derjenige, der sie weitgehend widerstandslos akzeptiert.
Auch kann ich nicht ganz nachvollziehen, wieso die Reaktion des Bundesversicherungsamtes nicht zu erwarten gewesen sein soll – man sollte die Kirche im Dorf lassen, die dortigen Ausführungen sind juristisch nicht so neu und sensationell, die Behörde wendet schlicht das geltende Recht und damit allgemeine Rechtsgrundsätze an – und es gab genügend besonnene Berater, die den Leistungserbringern und ihren Verbänden frühzeitig – nach einiger gewissen Zeit der Unsicherheit, die auch das Bundesversicherungsamt deutlich zugestanden hat – dazu geraten haben, unfaire Verträge nicht zu unterzeichen und sich zum einen kollektiv dagegen zu wehren, zum anderen bei der Politik und dem BVA zu intervenieren (z.B. Klick).
Und dieser Widerstand von vielen einzelnen Leistungserbringern und einigen wenigen Verbänden hat nun zu einer rechtlich nachvollziehbaren Reaktion der Aufsichtsbehörde geführt, wobei das BVA genau die Punkte anspricht, die auch ständig in der öffentlichen Diskussion waren – und beantwortet sie praktisch durchgehend im Sinne der Leistungserbringer (und damit im Sinne einer fairen Vertragsgestaltung).
Aber immerhin, es tut sich etwas auf Leistungserbringerseite – man prüft die rechtlichen Möglichkeiten, und es gibt auch die ersten Ergebnisse dieser Prüfungen. Doch man wählt bisher immer noch nicht den (folge)richtigen Weg: die unfairen Verträge aus der Welt schaffen, und zwar durch eine umgehende Aufkündigung – zumal die Zementierung der rechtswidrigen Vertragsverhältnisse von zumindest einer Krankenkasse gerade massiv fortgesetzt wird, wir kommen noch darauf.
Man besinnt sich auch nicht auf etwas, das nun ebenfalls (folge)richtig wäre: eigene, faire Vertragsvorschläge zu erarbeiten, die dann zur Grundlage von fairen Vertragsverhandlungen gemacht werden können, und die dann zu ausgewogenen Verträgen im Sinne der Leistungserbringer führen können.
Stattdessen führt man erst einmal eine unwirtliche Diskussion, ob denn die Hinweise des BVA auch für die schon abgeschlossenen Verträge gelten – natürlich tun sie das, denn die dortigen Hinweise sind kein neues Gesetz, sondern sie sind eine Auslegung der schon zum Abschluss der geltenden Verträge vorliegenden Rechtslage. Aber das BVA hat den Vertragsparteien – und damit insbesondere den durch die Verträge massiv benachteiligten Leistungserbringern – auch deutliche Handlungsanweisungen gegeben: hört auf, Euch bei uns zu beschweren, solange ihr nicht anständige Verhandlungen geführt habt; löst Euch aus unfairen Verträgen mit unzulässigen Klauseln (die sogar explizit benannt sind), und wenn ihr dann weiterhin benachteiligt werdet, dann helfen wir Euch – aber eben nur dann, denn der Gesetzgeber will Akteure im Gesundheitsmarkt, und keine Dulder – diese werden weiterhin mit schlechten Verträgen leben müssen.
Aber es gibt auch noch andere unwirtliche Diskussionen über das Rundschreiben (vielleicht aus Angst vor dem Neuen?). Z.B. diejenige, ob denn nun tatsächlich die Leistungserbringer eigene Verträge mit den Kassen haben oder nicht.
Doch, haben sie (Klick)!
Und es spielt keine Rolle, welchem Vertrag die Leistungserbringer beigetreten sind, denn es gibt eben keine „Verbandsverträge“ mehr, sondern einzig und allein „Beitrittsverträge“. Schauen wir doch einfach ins Gesetz (was ja im Allgemeinen die Rechtsfindung ungemein erleichtert):
§127 II SGB V
(…)
(2) Soweit Ausschreibungen nach Absatz 1 nicht durchgeführt werden, schließen die Krankenkassen, ihre Landesverbände oder Arbeitsgemeinschaften Verträge mit Leistungserbringern oder Landesverbänden oder sonstigen Zusammenschlüssen der Leistungserbringer über die Einzelheiten der Versorgung mit Hilfsmitteln, deren Wiedereinsatz, die Qualität der Hilfsmittel und zusätzlich zu erbringender Leistungen, die Anforderungen an die Fortbildung der Leistungserbringer, die Preise und die Abrechnung.
Es gibt also drei mögliche Vertragsarten auf Leistungserbringerseite: Krankenkassenverträge mit
- Leistungserbringern (selbsterklärend)
- Landesverbänden (zB. mit einer Landesinnung oder einer Bundesvertretung)
- sonstigen Zusammenschlüssen (zB. Leistungserbringergemeinschaften)
Und was bedeutet dies für den Beitretenden – wieder hilft ein Blick ins Gesetz:
§127 SGB V
(…)
(2a) Den Verträgen nach Absatz 2 Satz 1 können Leistungserbringer zu den gleichen Bedingungen als Vertragspartner beitreten, soweit sie nicht auf Grund bestehender Verträge bereits zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind.
Also, Leistungserbringer können allen 3 Vertragstypen beitreten. Und es gibt keine Direktwirkung der Verträge mehr, sondern nur ein Beitrittsrecht der Leistungserbringer! Und die Rechtslage bzgl. des Beitritts ist nach dem BVA-Rundschreiben eindeutig und gilt natürlich auch für die Vergangenheit – nämlich seit Geltung des Gesetzes:
„Gemäß § 127 Abs. 2a SGB V können Leistungserbringer den Verträgen nach § 127 Abs. 2 SGB V zu gleichen Vertragsbedingungen beitreten. Auf der Leistungserbringerseite wird hierdurch der jeweils Beitretende eigener Vertragspartner der Kasse.“ (So das BVA schlicht und eigentlich nicht mehr interpretierbar)
Aber immerhin, bei allen verwunderlichen Diskussionen: Rechtsrat ist in Sicht. Nach einer mir vorliegenden Stellungnahme wird nun schon erkannt, dass es sich beim dem Rundschreiben des BVA um ein solches handelt, dessen Wichtigkeit von den Leistungserbringerverbänden hoch eingeschätzt werden sollte. Und es werden auch – wenigstens überwiegend – die Punkte aufgelistet, in denen das BVA dringenden Handlungs- und Veränderungsbedarf zugunsten der Leistungserbringer sieht.
Nur: die daraus gezogenen Schlussfolgerungen laufen nach meiner Einschätzung zu einem nicht unerheblichen Teil in die falsche Richtung. Natürlich hat das BVA nicht völlig unverbindlich seine Meinung geäussert, sondern es verlangt von den Krankenkassen konkrete Handlungen; und das Bundesversicherungsamt wird sicherlich auch dann, wenn bestimmte Krankenkassen weiterhin ihre Blockadehaltung gegen faire Verhandlungen und ausgewogene Verträge beibehalten, über aufsichtsrechtliche Massnahmen nachdenken – ob das dann allerdings jemals so weit geht, dass der Vorstand einer Krankenkasse in „Ersatzzwangshaft“ genommen wird? Dies halte ich dann eher für … nun ja, sagen wir mal, für eine sehr theoretische Überlegung.
Doch darum geht es dem BVA eigentlich garnicht – es geht ihm darum, dass beide Seiten auf der Grundlage seiner dortigen Handlungsanweisungen nun endlich in die beschriebenen fairen Verhandlungen eintreten, und dazu gehört es nun einmal, dass beide Seiten aktiv werden. Manchmal muss man den Ball eben aufnehmen, den man zugespielt erhält, und nicht weiter in seiner Ecke verharren und auf die nächsten Verhandlungsangebote warten.
Nur, dazu ist es erforderlich, endlich zu erkennen, dass sich die Rahmenbedingungen geändert haben: die Leistungserbringer müssen aus ihrer passiven Rolle herauskommen und sollten jetzt nicht darauf hoffen, dass die „Mama BVA“ ihnen aufsichtsrechtlich hilft, wenn der „böse grosse Bruder“ Krankenkasse von sich aus keine angemessenen Vertragsbedingungen anbietet – dafür enthält das Rundschreiben viel zu viele deutliche Hinweise darauf, dass die Aufsichtsbehörde zwar bestimmte Klauseln nicht gutheisst, sie aber nicht beanstanden wird, wenn sie sich in Verträgen befinden, die von beiden Seiten unterzeichnet wurden.
Mit einem Wort: die Vertragsfreiheit wird das BVA anerkennen, und wenn jemand zu dumm, zu träge, zu passiv ist, um vernünftig zu verhandeln, dann wird ihm keine Aufsichtsbehörde der Welt einen besseren Vertrag bescheren (und auch nicht die Vorstände des Verhandlungspartners einsperren…). Niemand sollte sich also darauf verlassen, dass das BVA auf Beschwerden hin Verträge oder Vertragsklauseln beanstanden wird, wenn diese in Kenntnis des Rundschreibens unterzeichnet worden sind. Und die bestehenden Verträge kommen nicht von alleine aus der Welt, sondern nur dann, wenn man sie aufhebt – am sichersten durch eine umgehende Vertragskündigung.
Darauf deutet übrigens auch das bisherige Verhalten des Bundesversicherungsamtes hin: man könnte sich ja die – höchst formale, vielleicht aber auch höchst naive – Frage stellen, warum das BVA bisher solche Klauseln nicht beanstandet hat, die es jetzt (plötzlich?) für unzulässig hält: ganz einfach, der Aufsichtbehörde wurden Verträge vorgelegt, die die Unterschriften beider Vertragspartner tragen, und keine Seite beschwerte sich zunächst – und niemand kann bei der herrschenden Vertragsfreiheit doch daran gehindert werden, Klauseln zu unterschreiben, die für ihn negativ sind – oder haben sie schon einmal gehört, dass sie einen Anspruch auf Rabattt haben, wenn das von ihnen erworbene Produkt an anderer Stelle günstiger und/oder hochwertiger angeboten wird? Man nennt das Kapitalismus…
Sie sagen, so sei es nicht gewesen, man habe ja nicht einfach schlechte Verträge unterschrieben; doch, ab einem bestimmten Zeitpunkt war es so, und es ist auch immer noch so! Das glauben Sie nicht? Gut, ich habe eine Beispiel: da ist das Rundschreiben des BVA seit fast 2 Monaten in der Welt, es gibt hinreichende Diskussionen darüber und auch juristische Aussagen dazu (und zwar sicherlich mehr als diejenigen, die ich erwähnt habe), und da könnte man doch eigentlich meinen, nun ist zumindest Schluss mit der Akzeptanz von Klauseln, die vom Bundesversicherungsamt beanstandet worden sind, oder?
Und was passiert? Gerade in der letzten Woche fragen Betriebe bei mir nach, wie es komme, dass sie jetzt – im Februar 2011 – von ihren Verbänden auf die Verbindlichkeit des elektronischen Kostenvoranschlags bei der PG31 im Verhältnis zur Barmer GEK ab 01.02.2011 hingewiesen werden.
Mit Verlaub, ich kann dies nicht mehr verstehen: da laufen die Leistungserbringer (nicht unbedingt deren Verbände) seit Monaten gegen diesen Zwangs-eKV mit einem Zwangs“partner“ Sturm, die europäische Union beanstandet das Verfahren des eKV, und auch das Bundesversicherungsamt schreibt dazu:
- Elektronische Kostenvoranschläge können nicht einseitig durch die Krankenkassen verlangt werden, ebenso können die Krankenkassen nicht einseitig einen Anbieter vorschreiben oder Rechnungskürzungen vornehmen, wenn nicht aufgrund eines eKV geliefert wird.
- Die einseitige Belastung der Leistungserbringer mit den Kosten eines elektronischen Kostenvoranschlags benachteiligt diese unangemessen – und zwar jede einseitige Belastung, egal, in welcher Höhe!