Das Bundeskabinett hat am 18.9.2019 das sog. “Paketboten-Schutz-Gesetz“ (lange Version: Gesetz zur Einführung einer Nachunternehmerhaftung in der Kurier-, Express- und Paketbranche zum Schutz der Beschäftigten) beschlossen.
Ziel des Gesetzes ist die Einführung der Nachunternehmerhaftung in der Kurier/Paketbranche.
Die KEP-Branche (KEP = Kurier-, Express- und Paketdienste) wächst derzeit sehr stark, insbesondere aufgrund des Online-Handels. Nicht wenige Firmen in dieser Branche arbeiten überwiegend oder sogar ausschließlich mit Subunternehmern. Von den 8.000 Unternehmen der Branche sollen bereits 80 % als Nachunternehmer tätig sein.
Nach den Informationen des Bundesamtes für Justiz kommt es hier häufig zu Verstößen gegen die Pflicht zur Zahlung des Mindestlohns und gegen sozialversicherungsrechtliche Pflichten, insbesondere gegen die Pflicht zur korrekten Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen durch Nachunternehmer.
Die Nachunternehmerhaftung gibt es bereits in zwei der in § 28a Absatz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten schwarzarbeitsgefährdeten Branchen. Diese sind seit 2002 die Bauwirtschaft und seit 2017 die Fleischwirtschaft. Nach Angaben des BMAS haben sich diese Regelungen bewährt.
Im Rahmen der Nachunternehmerhaftung haftet der Generalunternehmer, hier also insbesondere die großen Paketdienstleister (z.B. Amazon), für die abzuführende Versicherungsbeiträge der von ihm beauftragten Nachunternehmer gesamtschuldnerisch.
Ziel ist der Schutz der Solidargemeinschaft und der Beitragszahler vor Schwarzarbeit sowie illegale Beschäftigung.
Rechtsanwalt Andreas Martin
Fachanwalt für Arbeitsrecht