"Das Leben des Brian" am Karfreitag verboten


Als ich das erste Mal las, dass die Aufführung des Films "Das Leben des Brian" am Karfreitag in Nordrhein-Westfalen verboten ist und wegen einer diesem Verbot zuwiderlaufenden Aufführung ein Mitglied der Initiative "Religionsfrei im Revier" bestraft wurde, war ich doch überrascht. Nach einer kurzen Suche stieß ich auf den lesenswerten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 09.11.2017 zum Az.: 1 BvR 1498/16. Grundlage für das Verbot war demnach das Gesetz über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz NW) in dessen § 6, Stille Feiertage, tatsächlich steht:

(3) Am Karfreitag sind zusätzlich verboten:
1. alle in Absatz 1 genannten Veranstaltungen bis zum nächsten Tag 6 Uhr, mit Ausnahme der Großmärkte, die bis zum nächsten Tag 3 Uhr verboten sind,
2. alle nicht öffentlichen unterhaltenden Veranstaltungen außerhalb von Wohnungen bis zum nächsten Tag 6 Uhr,
3. die Vorführung von Filmen, die nicht vom Kultusminister oder der von ihm bestimmten Stelle als zur Aufführung am Karfreitag geeignet anerkannt sind, bis zum nächsten Tag 6 Uhr,
4. Veranstaltungen, Theater- und musikalische Aufführungen, Filmvorführungen und Vorträge jeglicher Art, auch ernsten Charakters, während der Hauptzeit des Gottesdienstes.

Weil nun der Film "Das Leben des Brian" als "nicht feiertagsfrei" eingestuft wurde und damit am Karfreitag nicht vorgeführt werden durfte, wurde der Verantwortliche bestraft. Nicht durch Kreuzigung oder Steinigung, aber immerhin durch ein Bußgeld. Die darauf folgende Verfassungsbeschwerde scheiterte, weil der Bestrafte nicht die Erschöpfung des Rechtswegs nachweisen konnte, wozu auch gehört hätte, rechtzeitig eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen. Dies hatte der gute Mann versäumt und insoweit nicht alle rechtlichen Mittel ergriffen, die er vor Anrufung des Bundesverfassungsgerichts hätte ergreifen müssen.
Heute wird der Film „Das Leben des Brian" von der Initiative "Religionsfrei im Revier" aufgeführt, denn nach dem Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts wurde für dieses Jahr eine Ausnahmegenehmigung mit Erfolg beantragt, weil von der "durch die Art und Weise der Filmvorführung in einem geschlossenen Raum mit einer geringen Teilnehmerzahl sind keine Auswirkungen zu befürchten, die den äußeren Ruherahmen des mit einem besonderen Stilleschutz ausgestatteten Tages beeinträchtigen könne“.399e16cb3e0f46acbcf4115bbc1a48ef

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