Das Jugendarbeiterschutzgesetz

Von Feakadella

Da die geistige und körperliche Entwicklung bei den Jugendliche noch nicht abgeschlossen ist, gewährt das Jugendarbeiterschutzgesetz diesem Personenkreis einen besonderen Kündigungsschutz
Diese Gesetze gilt für die Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind
1. In der Berufsausbildung
2. Als Arbeitnehmer oder Heimarbeiter
3. Mit sonstigen Dienstleistungen, die der Arbeitsleistung von Arbeitnehmern oder Heimarbeiter ähnlich sind
4. In einem der Berufsausbildung ähnlichen Ausbildungsverhältnis
In den Gesetz wird zwischen Kindern und Jugendlichen unterschieden: " title="Das Jugendarbeiterschutzgesetz" />" border="0" class="middle" /> Kinder sind Personen die noch nicht 14 Jahre alt sind. Ihre Beschäftigung ist von wenigen gesetzlichen Ausnahmen abgesehen verboten. Jugendliche sind alle Personen die noch nicht 18 Jahre alt sind. Das Mindestalter für die Beschäftigung von Jugendlichen ist 15 Jahre.
Arbeitszeiten:
Höchstens 8 Stunden täglich
Wöchentlich 40 Stunden
Die Fünftagewoche ist verbindlich
Ruhepausen:
Bei 4,5 bis 6 Stunden mindestens 30 Minuten
Bei mehr als 6 Stunden mindestens 60 Minuten
Freizeit und Arbeitszeit:
Täglich mindestens12 Stunden Freizeit
Keine Beschäftigung von 20:00 bis 6:00 Uhr Ausnahmen(z.B. Hotel, Gasstätten, Bäckerei, Landwirtschaft usw.) Es muss der Ausgleich aber dann bei einen anderen Wochentag erfordern)
Beschäftigungsverbot an Sonn und Feiertagen (einige wenig Ausnahmen)
Berufsschulbesuch:
Wird auf die Arbeit und Ausbildungszeit angerechnet und vergütet
Jugendliche müssen für den Berufsschulbesuch freigestellt werden

Bezahlter Urlaub:
Jugendliche deren Alter zu Beginn des Kalenderjahres
Unter 16 Jahre beträgt: 30 Werktage
Unter 17 Jahren beträgt 27 Werktage
Unter 18 Jahren beträgt 25 Werktage
Beschäftigungsverbot
Bei Überforderung der Leistungsfähigkeit (z.B. Akkord-und Fleißbandarbeit)
Bei sittlicher Gefährdung
Bei gefährlichen Arbeiten( Ausnahme: zu Ausbildungszwecken)
Ärztliche Untersuchung:
Erstuntersuchung bei Aufnahme der Tätigkeit
Nachuntersuchung vor Ablauf des ersten Jahres