Das Europarecht kann auf zwei Arten betrachtet werden. Auf der einen Seite gibt es das Recht in der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft. Hierbei geht es um das Recht der Einzelstaaten und das übergeordnetes Rechtssystem, welches Anwendung findet.
Auf der anderen Seite werden im Europarecht auch die Rechte der europäischen und internationalen Organisationen geregelt wie z.B.:
- Der Europarat
- Die Europäische Menschenrechtskonvention
- Der Europäische Wirtschaftsraum (EWR)
- Die Europäische Sozialcharta
- Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
- Das Europäische Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)
- Das Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ)
- Das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
- Die OECD
- Die OSZE
Alle diese Abkommen wurden völkerrechtlich in Verträgen miteinander geschlossen. Sie verpflichten nur berechtigen nur die teilnehmenden Staaten. Sofern die Verträge jedoch nicht in staatliche Geltungsnormen der jeweiligen Staaten überführt werden, entwickeln die Verträge keine unmittelbare Rechtswirkung.
Das Primärrecht und das Sekundärrecht
Das Primärrecht des Europarechts beinhaltet internationale Verträge, die die Grundlage der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union sind. Das Sekundärrecht basiert auf dem Primärrecht und wird in Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse und Empfehlungen umgesetzt.
- Verordnungen
Verordnungen sind für alle EU-Mitgliedstaaten direkt verbindlich. - Richtlinien
Die Richtlinien ist für die Mitgliedstaaten verbindlich. Es entscheidet jedoch jeder Staat selbst über die Umsetzung. Die Richtlinien müssen dann in nationales Recht umgesetzt werden. - Beschlüsse
Ein Beschluss wird an den jeweiligen Mitgliedstaat ausgesprochen und ist direkt verbindlich. - Empfehlungen
Empfehlungen und Stellungnahmen sind unverbindlich.