Das Dokument der Peinlichkeit

reichstag 125x125 Das Dokument der Peinlichkeit

Reichstagsgebäude

… und des Verstoßes gegen das Grundrecht jeden Kindes auf kör­per­li­che Unversehrtheit:

Rechtliche Regelung der Beschneidung min­der­jäh­ri­ger Jungen

Der Bundestag wolle beschlie­ßen:
Der Deutsche Bundestag for­dert die Bundesregierung auf, im Herbst 2012 unter Berücksichtigung der grund­ge­setz­lich geschütz­ten Rechtsgüter des Kindeswohls, der kör­per­li­chen Unversehrtheit, der Religionsfreiheit und des Rechts der Eltern auf Erziehung einen Gesetzentwurf vor­zu­le­gen, der sicher­stellt, dass eine medi­zi­nisch fach­ge­rechte Beschneidung
von Jungen ohne unnö­tige Schmerzen grund­sätz­lich zuläs­sig ist.

Berlin, den 19. Juli 2012

Volker Kauder, Gerda Hasselfeldt und Fraktion
Dr. Frank-Walter Steinmeier und Fraktion
Rainer Brüderle und Fraktion

Begründung:
Das Landgericht Köln hat mit sei­nem Urteil vom 7. Mai 2012 die Beschneidung min­der­jäh­ri­ger Jungen aus reli­giö­sen Gründen als rechts­wid­rige Körperverletzung gewer­tet. Dies hat zu einer brei­ten öffent­li­chen Diskussion zur Zulässigkeit von Beschneidungen geführt.

Zwar ent­fal­tet die Entscheidung über den kon­kre­ten Fall hin­aus keine recht­li­che Bindungswirkung. Sie hat aber für große Verunsicherung vor allem bei jüdi­schen und mus­li­mi­schen Gläubigen gesorgt, weil sie befürch­ten, dass Beschneidungen von Jungen in Deutschland gene­rell nicht mehr erlaubt seien.

Auch Ärzte sind ver­un­si­chert, ob sie straf­recht­lich ver­folgt wer­den, wenn sie künf­tig Beschneidungen vor­neh­men.
Jüdisches und mus­li­mi­sches reli­giö­ses Leben muss wei­ter­hin in Deutschland mög­lich sein. Die Beschneidung von Jungen hat für Juden und Muslime eine zen­trale reli­giöse Bedeutung. Sie zählt zu den kon­sti­tu­ti­ven Elementen im jüdi­schen Glauben. Auch im Islam gilt die Beschneidung gemein­hin als unver­zicht­bar.

Auf der ande­ren Seite stellt die Beschneidung einen irre­ver­si­blen Eingriff in die kör­per­li­che Integrität des Kindes dar. Zudem kann es ins­be­son­dere bei nicht fach­ge­recht durch­ge­führ­ten Eingriffen zu Komplikationen kom­men.
Eine Straffreiheit der Beschneidung würde sich aus dem Einverständnis der Betroffenen mit der Beschneidung erge­ben. Bei Beschneidungen von Minderjährigen dür­fen Eltern an Stelle ihrer Kinder diese Einwilligung ertei­len, soweit diese dem­Wohl des Kindes dient. Der Inhalt des Kindeswohls wird im Regelfall von den Eltern bestimmt, die dabei ihrer­seits die Grenzen der staat­li­chen Rechtsordnung zu beach­ten haben.

Die recht­li­che Einordnung der Beschneidung muss so schnell und so gründ­lich wie mög­lich geklärt wer­den. Der Deutsche Bundestag hält eine gesetz­li­che Klarstellung für gebo­ten, die ins­be­son­dere unse­ren jüdi­schen und mus­li­mi­schen
Mitbürgerinnen und Mitbürgern ermög­licht, ihren Glauben frei aus­zu­üben. Eine Präjudizwirkung für andere kör­per­li­che Eingriffe aus reli­giö­sen Gründen darf sich hier­aus nicht erge­ben.

Zudem hält der Deutsche Bundestag die Beschneidung männ­li­cher Kinder, die welt­weit sozial akzep­tiert wird, für nicht ver­gleich­bar mit nach­hal­tig schäd­li­chen und sit­ten­wid­ri­gen Eingriffen in die kör­per­li­che Integrität von Kindern und Jugendlichen wie etwa die weib­li­che Genitalverstümmlung, die der Deutsche Bundestag ver­ur­teilt.

Quelle: Deutscher Bundestag (pdf)

Dazu ein Kommentar von Walter Otte:

“Unnötige Schmerzen” – so ist doch sonst immer hin­sicht­lich von Tieren argu­men­tiert wor­den. Werden jetzt bestimmte Kinder (die­je­ni­gen mus­li­mi­scher oder jüdi­scher Eltern) auf den Status von Tieren “her­ab­ge­stuft” ?

“Unnötige Schmerzen” bedeu­tet im Klartext, dass die Kinder auf jeden Fall Schmerzen erdul­den müs­sen und zwar die mit der
Beschneidung regel­mä­ßig ein­her­ge­hen­den übli­chen Schmerzen – alles soll offen­bar so blei­ben, wie es bis­her gehand­habt wurde, allen­falls mit ein paar kos­me­ti­schen Korrekturen (bspw. Zertifizierung der Beschneider u.ä.). Nicht ein­mal an Narkose ist offen­bar gedacht – weil dann der jüdi­sche Ritus berührt würde.

Der Verweis auf die ver­schie­de­nen Grundrechte stellt eine reine Augenwischerei dar und ist eine Verhöhnung der Bevölkerung.

Kinder nicht­mus­li­mi­scher und nicht­jü­di­scher Eltern haben – nach einer ent­spre­chen­den gesetz­li­chen Regelung – dann nur einen min­de­ren Grundrechtsschutz auf kör­per­li­che Unversehrtheit als alle ande­ren Kinder.

Nur zur Kenntnisnahme: auf § 5 des Tierschutzgesetzes wird hin­ge­wie­sen. § 5 Abs. 1 Satz 1 lau­tet: “An einem Wirbeltier darf ohne Betäubung ein mit Schmerzen ver­bun­de­ner Eingriff nicht vor­ge­nom­men wer­den.”

Nic

Beitrag tei­len:


wallpaper-1019588
Digitalnomaden an der Algarve – wie Handelsroboter und Kryptowährungen durch Automation große Effizienzsteigerung generieren
wallpaper-1019588
altraverse stellt Shojo-Titel für Herbst 2024 vor
wallpaper-1019588
Ninja to Koroshiya no Futarigurashi: Manga erhält eine Anime-Adaption
wallpaper-1019588
[Manga] H.P. Lovecrafts Der leuchtende Trapezoeder