Das Buch Kachelmann und die einstweilige Verfügung der Claudia D.: Und schon wieder wird das Oberlandesgericht Karlsruhe helfen müssen…

Erstellt am 11. Oktober 2012 von Stscherer

© Dieter Schütz / pixelio.de

Nun ist es also erschienen, das Buch des Wettermoderators Jörg Kachelmann und seiner Ehefrau Miriam über den Vergewaltigungsprozess in Mannheim. Bei mir hat Amazon schon vor Tagen prompt geliefert und das eBook auf meinen Kindle gespielt.

Und wie ich eigentlich erwartet habe, testen die beiden dort die Grenzen aus, in denen eine Berichterstattung möglich ist über das gesamte Verfahren, in dem Herr Kachelmann von Frau Claudia D. (so die Bezeichnung in der Zeitschrift BUNTE anlässlich ihrer Photo(shop?)-Story vom 15.06.2011 (Klick) der Vergewaltigung beschuldigt und inzwischen rechtskräftig freigesprochen wurde.

Und genau so habe ich erwartet, dass Claudia D. nun gegen das Buch zu Felde zieht – und zwar natürlich dort, wo man inzwischen den Eindruck gewinnen kann, es handelt sich um Heimspiele für die Dame, die in dem zitierten Artikel sich selbst als Radiomoderatorin und langjährige Freundin des Unternehmers Kachelmann darstellen lässt: natürlich in Mannheim. Und auf ihren Antrag hin hat nun postwendend das schon mit dem Strafprozess befassten und dabei äusserst unglücklich agierende (ist das vorsichtig genug ausgedrückt?) Landgericht Mannheim das Buch zunächst per einstweiliger Verfügung verboten (Kachelmann-Buch verboten – WEB.DE).

Sicherlich, es ist jetzt eine Zivilkammer, die den Beschluss gefasst hat – aber wenn man das Buch von Miriam und Jörg Kachelmann gelesen hat (und das dürften viele derjenigen, die sich auch schon ein wenig intensiver mit dem Prozess selbst beschäftigt haben, längst getan haben), dann kann man sich schon des Eindrucks nicht wirklich erwehren, dass das Landgericht Mannheim in diesem Buch mehr als schlecht wegkommt; und so dürfte es vielen der dort in Mannheim immer noch Agierenden durchaus recht sein, wenn die Verbreitung dieses Buches zumindest zeitweilig eingedämmt ist.

Allerdings wage ich insoweit mal eine (nicht sehr kühne) Prognose: es wird nur zu einem zeitlich äusserst begrenzten Verbot des Buches kommen; das Ehepaar Kachelmann wird sich genau auf einen solchen Prozess vorbereitet haben, denn immerhin ist Frau Claudia D. die einzige Person, die sie mit vollem Namen in ihren Texten erwähnen (von den handelnden “Justizpersonen” mal abgesehen). Und bisher war Jörg Kachelmann ja immer bewundernswert gut vorbereitet auf die Angriffe, denen er aus verschiedenen Seiten ausgesetzt war…

Deswegen werden sich die anwaltlichen Vertreter nicht nur der Autoren, sondern auch des Verlages intensiv mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung befasst haben – unter Umständen anders als das Landgericht Mannheim…

Nehmen wir die durchaus grundlegende Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 21. 11. 2006  unter dem Aktenzeichen VI ZR 259/05 (BGH, Urteil vom 21. 11. 2006 – VI ZR 259/05):

Nach den dortigen Grundsätzen besteht nach meiner Auffassung keinerlei Zweifel daran, dass Jörg Kachelmann die Dame  D., die ihn der Vergewaltigung bezichtigt hat und nun selbst mit dem Vorwurf leben muss, eine mutmassliche Falschbeschuldigerin zu sein, bei ihrem vollen Namen rufen darf.

Die Kernsätze der dortigen Entscheidung:

1. “Tritt der Einzelne als ein in der Gemeinschaft lebender Bürger in Kommunikation mit anderen, wirkt er durch sein Verhalten auf andere ein und berührt er dadurch die persönliche Sphäre von Mitmenschen oder Belange des Gemeinschaftslebens, dann ergibt sich aufgrund des Sozialbezuges nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Einschränkung des Bestimmungsrechts desjenigen, über den berichtet wird.”

Nun, eine solche Einschränkung des Bestimmungsrechts dürfte spätestens nach der Hochglanzstory in der Bunten bei Frau Claudia D. eingetreten sein.

2. “Wer sich im Wirtschaftsleben betätigt, setzt sich in erheblichem Umfang der Kritik an seinen Leistungen aus (…). Zu einer solchen Kritik gehört auch die Namensnennung. Die Öffentlichkeit hat in solchen Fällen ein legitimes Interesse daran zu erfahren, um wen es geht und die Presse könnte durch eine anonymisierte Berichterstattung ihre meinungsbildenden Aufgaben nicht erfüllen. Insoweit drückt sich die Sozialbindung des Individuums in Beschränkungen seines Persönlichkeitsschutzes aus. Denn dieser darf nicht dazu führen, Bereiche des Gemeinschaftslebens von öffentlicher Kritik und Kommunikation allein deshalb auszusperren, weil damit beteiligte Personen gegen ihren Willen ins Licht der Öffentlichkeit geraten.”

Nun hat sich Claudia D. vielleicht nicht unbedingt am Wirtschaftsleben beteiligt – auch wenn davon auszugehen ist, dass die Storys über sie durch diverse Boulevardblätter nicht vollständig kostenlos entstanden sind. Aber sie hat sich eben im Rahmen dieses Prozesses – und insbesondere danach – massiv in die Öffentlichkeit begeben und dort eine klare Erkennbarkeit ihrer Person nicht nur billigend in Kauf genommen, sondern wissentlich gebilligt. Wer sich so in die Öffentlichkeit begibt, der setzt sich in erheblichem Masse der Kritik an seinem Verhalten aus und begründet ein legitimes Interesse der Öffentlichkeit an seiner wahren Identität.

Da die Entscheidung des BGH nicht etwa als Einzelfallentscheidung anzusehen ist, dürfte also die Berechtigung der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Mannheim mehr als zweifelhaft sein. Aufgrund meiner eigenen einschlägigen Erfahrungen mit der Justiz in Mannheim gehe ich allerdings davon aus, dass die Entscheidung im weiteren erstinstanzlichen Verlauf durch die dortige Kammer nicht aufgehoben werden wird.

Miriam und Jörg Kachelmann werden sich also an das Oberlandesgericht Karlsruhe wenden müssen – das Gericht, wenn auch nicht derselbe Senat, der dem Landgericht Mannheim im Strafprozess Kachelmann ja schon einmal ordentlich die Leviten gelesen hat, wie ich schon viel früher gerne dokumentiert hätte, nunmehr aber im Buch der Kachelmanns nachgelesen werden kann.

Es bleibt interessant… und Frau und Herrn kachelmann wünsche ich nach Lektüre viel Erfolg auf ihrem Weg, denn das Buch ist inhaltlich sehr, sehr lesenswert – davon aber sicherlich an anderer Stelle mehr.

Photo: www.pixelio.de