Es gibt also für Geistesgestörte nicht nur die Möglichkeit, wegen ihrer Krankheit in den Knast zu gelangen, sondern auch die Chance, wegen dieser oder einer anderen Krankheit wieder herauszukommen. Das ist doch mal ein schöner Hinweis, der für den einen oder anderen Knacki eine echte Perspektive bietet. Bei einer Einweisung oder Verurteilung gibt es also noch die Möglichkeit, der Justiz durch das Hintertürchen "Krankheit" zu entwischen. Bei der heutzutage oft als Kuscheljustiz belächelten Judikative sollte es daher für besonders pfiffige Rechtsbrecher immer eine Möglichkeit geben, dem Knast lebewohl zu sagen. Weltfremde Gutmenschen in Robe sind bisweilen bereit, die Anliegen von Rechtsbrechern besonders wohlwollend zu betrachten, wenn man die Rechtsprechung einiger Gerichte aufmerksam verfolgt. Insbesondere Amtsrichter scheinen Angst vor Verantwortung zu haben und vermeiden daher oft konsequente Entscheidungen.
Doch es geht auch anders, insbesondere, wenn Staatsanwaltschaften das Sagen haben. Sogar wenn die Haftanstalt selbst um die Entlassung eines Gefangenen bittet, muss die Staatsanwaltschaft als zuständige Vollstreckungsbehörde nicht unbedingt mitspielen, wenn sich der Entlassungskandidat im Vorfeld über Jahre hin als unbelehrbar und justizresistent erwiesen hat. Als hartgesottener Querulant scheint ein ehemaliger Kollege Entscheidungsträger in Deutschland dermaßen gegen sich aufgebracht zu haben, dass man ihn im wahrsten Sinne des Wortes lieber im Knast verfaulen lässt, als dem Antrag auf Unterbrechung der Strafvollstreckung durch die Justizvollzugsanstalt Brandenburg und des Politquerulanten trotz drohender Lebensgefahr nachzukommen. Ein Unterschenkel hatte bereits amputiert werden müssen, der zweite Fuß faulte vor sich hin. Der Ablehungsbescheid der Staatsanwaltschaft München II könnte dem Drehbuch eines Film noir ohne Altersfreigabe entstammen:
"Mit Schreiben vom 6. November 2018 beantragte die JustizvollzugsanstaH Brandenburg die Unterbrechung der Haft gemäß § 455 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 StPO wegen Vollzugsuntauglichkeit. Bei dem Verurteilten lagen "multimorbide Krankheiten" vor, die aufgrund des hohen Alters des Verurteilten sowie der vorliegenden akuten Erkrankung und des zu erwartenden Verlaufs eben dieser jederzeit zu akuten Komplikationen würden führen können, die in der Krankenabteilung der Justizvollzugsanstalt nicht behandelbar wären und durchaus lebensbedrohlich werden könnten. Auszuschließen sei auch nicht die Amputation des zweiten Unterschenkels, wobei die daraus resultierende Pflege nur in einem Krankenhaus außerhalb der Anstalt möglich wäre. Aus medizinischer Sicht sei der Verurteilte nicht mehr haftfähig.
Diesem Antrag der Vollzugsanstalt hat sich der Verurteilte mit Schreiben seines Verteidigers vom 5. November 2018 angeschlossen. Der Verurteilte befindet sich seit dem 25. Oktober 2018 auf der externen Bettenstation B1 am Städtischen Klinikum in Brandenburg an der Havel, wo zunächst eine bakterielle Lungenentzündung diagnostiziert und in der Folge antibiotisch behandelt wurde. Hierdurch konnte zunächst eine Stabilisierung des Verurteilten erreicht werden. Problematischer gestaltet sich die Behandlung der fortschreitenden Durchblutungsstörung im rechten Fuß. Insoweit haben sich hier weitere Nekrosen gebildet, die in letzter Konsequenz die Amputation des Unterschenkels erforderlich machen, die von dem Verurteilten jedoch verweigert wird. In den letzten Tagen hat sich der Gesundheitszustand des Verurteilten drastisch verschlechtert Der Verurteilte ist derzeit nicht mehr In der Lage aufzustehen, ist schläfrig und bekommt Morphin gegen die Schmerzen. Gleichwohl kommt eine Unterbrechung der Haft nicht in Betracht." Staatsanwaltschaft München II, Az.: 11 VRs 42142/17, Bescheid vom 22. November 2018.
Da der Gefangene zum Zeitpunkt des Antrags bereits 83 Jahre alt war, befasste sich die Staatsanwaltschaft sogar mit einer palliativen Betreuung in der letzten Lebensphase des Häftlings. Es sei nicht ersichtlich, dass die weitere Behandlung des Verurteilten in medizinischer Hinsicht hinter der Behandlung zurückbleiben müsse, die er außerhalb des Strafvollzuges erhalten würde. Dass die Bettenstation der Justizvollzugsanstalt von ihrer Anlage her nicht auf eine palliative Betreuung ausgerichtet sei und daher eine Verlegung in ein Hospiz oder die häusliche Umgebung aus Sicht der Anstalt wünschenswert wäre, rechtfertige keine Unterbrechung der Strafvollstreckung. Von einer Kuscheljustiz kann wohl nicht die Rede sein, wenn bei einem (mittlerweile) beidbeinig amputierten Greis die Unterbrechung der Vollstreckung wegen eines überwiegenden öffentlichen Sicherheitsinteresses abgelehnt wird. Da sich der gefährliche Delinquent nicht durch Gewalttaten ausgezeichnet hat, sondern durch verbotene Äußerungen, ist die Begründung der Staatsanwaltschaft juristisch nachvollziehbar. Horst Mahler würde seine verbotenen Ansichten in Freiheit wohl bis zum letzten Atemzug verbreiten.399e16cb3e0f46acbcf4115bbc1a48ef