Das BAG zerlegt den CGZP!

Das BAG zerlegt den CGZP!

Die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) hat jetzt ein Problem. Das BAG entschied nämlich gestern, dass diese Tarifgemeinschaft keine Spitzenorganisation ist, die im eigenen Namen Tarifverträge abschließen darf.

Entscheidung des BAG

Das BAG begründet in seiner Pressemitteilung die Entscheidung wie folgt:

„ Tarifverträge können auf Arbeitnehmerseite nur von einer tariffähigen Gewerkschaft oder einem Zusammenschluss solcher Gewerkschaften (Spitzenorganisation) abgeschlossen werden. Soll eine Spitzenorganisation selbst als Partei Tarifverträge abschließen, muss das zu ihren satzungsmäßigen Aufgaben gehören (§ 2 Abs. 3 TVG). Dazu müssen die sich zusammenschließenden Gewerkschaften ihrerseits tariffähig sein und der Spitzenorganisation ihre Tariffähigkeit vollständig vermitteln. Dies ist nicht der Fall, wenn die Befugnis zum Abschluss von Tarifverträgen durch die Spitzenorganisation auf einen Teil des Organisationsbereichs der Mitgliedsgewerkschaften beschränkt wird. Zudem darf der Organisationsbereich einer Spitzenorganisation nicht über den ihrer Mitgliedsgewerkschaften hinausgehen.

Die CGZP ist keine Spitzenorganisation nach § 2 Abs. 3 TVG, weil sich ihre Mitgliedsgewerkschaften (CGB, DHV und GÖD) nicht im Umfang ihrer Tariffähigkeit zusammengeschlossen haben. Außerdem geht der in der Satzung der CGZP festgelegte Organisationsbereich für die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung über den ihrer Mitgliedsgewerkschaften hinaus.“

Konsequenzen ?

Durch die Unwirksamkeit des Tarifvertrages dürften die betroffenen Leiharbeiter einen Anspruch auf Zahlung des Gehaltes verlangen, dass ein vergleichbarer Arbeitnehmer im Betrieb erhält. Da wohl insgesamt 200.000 Leiharbeiter betroffen sind, kann dies für die Arbeitgeber ganz schön teuer werden, zumal sich der Lohnzahlungsanspruch nicht auf die Zukunft beziehen dürfte, sondern auch auf die Vergangenheit (Differenz) ggfs. (falls es keine Ausschlussfristen gibt) bis zur Verjährungsgrenze.

Ich gehe davon aus, dass nun wohl eine Klagewelle über die Arbeitsgerichte hereinbrechen wird.  Zukünftig dürfte also nicht nur vermehrt mit Schneefall, sondern auch mit Lohnklagen zu rechnen sein. Viele der Leiharbeiter werden per Rundfunk/Fernsehen bereits über die Konsequenzen der Entscheidung „aufgeklärt worden sein“.

Frohes Fest!

RA A. Martin – Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin



wallpaper-1019588
Wenn das Neue lockt: Shiny New Object Syndrome im Online-Business
wallpaper-1019588
KiVVON: Der Game-Changer für Content-Creators
wallpaper-1019588
Mexikanische Burrito Bowl mit Pico de Gallo (Vegan)
wallpaper-1019588
The Great Cleric: Serie wird auf Disc erscheinen