Wenn es zu Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgeber, oder Tarifvertragspartnern kommt, werden Arbeitsgerichte eingeschaltet um eine Lösung zu finden.
Wie sind Arbeitsgerichte aufgebaut und besetzt?
Die Arbeitsgerichte sind in drei Instanzen unterteilt:
- Instanz (das Arbeitsgericht). Nach §54 Abs.1 ArbGG versucht das Arbeitsgericht zunächst ein Güteverfahren anzustrengen. Es gibt hierbei einen vorsitzenden Richter. Bei einem Kammertermin, welcher nach §16 Abs. 2 ArbGG geregelt ist, besteht aus einem vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern.
- Instanz ist das Landesarbeitsgericht. Die Kammer, welche nach §35 Abs.2 ArbGG geregelt ist, besteht aus einem vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern.
- Instanz ist das Bundesarbeitsgericht. Der Senat besteht aus einem vorsitzenden Richter, zwei Berufsrichtern als Beisitzer und zwei ehrenamtlichen Richtern. Die Befugnisse regeln sich nach dem §41 Abs. 2 ArbGG.
Nach §20 ArbGG werden die ehrenamtlichen Richter mit Hilfe von Vorschlagslisten von Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen aufgestellt.
- In einem Urteilsverfahren werden die Streitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer geregelt. Grundlage hierfür sind die §§ 46 – 79 ArbGG.
- In einem Beschlussverfahren werden betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten geregelt. Grundlage hierfür sind die §§ 80 – 98 ArbGG.
Gemäß dem Beschleunigungsgrundsatz aus §§ 80 – 98 ArbGG werden Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern vorrangig behandelt. Gemäß dem § 61 a ArbGG wird in einem Verfahren die Wirksamkeit von Kündigungen überprüft.
Die Kosten für ein Arbeitsgerichtsverfahren in der ersten Instanz hat jede Partei selbst zu zahlen und das unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. In der zweiten und dritten Instanz ist das jedoch anderes geregelt, da hier der Verlierer die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Um die Arbeitnehmer zu schützen sind die Gerichtsgebühren etwas niedriger als im Zivilrecht.
Wann ist eine Berufung zum Landesgericht möglich?
Unter den folgenden Punkten ist gegen Urteile der 1. Instanz eine Berufung zum Landesgericht zulässig:
- Es handelt sich um eine Kündigungsschutzklage
- Der Beschwerdewert liegt bei über 600 Euro
- Das Arbeitsgericht hat die Berufung nach §64 ff. ArbGG zugelassen
Welche Klagearten werden vor dem Arbeitsgericht verhandelt?
- Die allgemeine Feststellungsklage nach § 256 ZPO
- Die Kündigungsschutzklage nach §4 KSchG
- Die Änderungsschutzklage
- Die Leistungsklage
- Das Beschlussverfahren