Darf die Wartezeit für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes verlängert werden?

Auf den allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz kann sich der Arbeitnehmer erst dann berufen, wenn die Wartezeit von 6 Monaten nach § 1 KSchG abgelaufen ist. Das Arbeitsverhältnis muss länger als 6 Monate bestehen.

Wartezeit = Probezeit?

Die Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz läuft unabhängig von einer Probezeit des Arbeitnehmers. So kann es sein, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine kurze Probezeit vereinbaren (z.B. 3 Monate), was nicht dazu führt, dass das Kündigungsschutzgesetz bereits nach 3 Monaten Anwendung findet. Bei längerer Probezeit als 6 Monaten findet im Gegenzug das Kündigungsschutzgesetz bereits Anwendung; die Wartezeiten für die Probezeit und für den Beginn des allgemeinen Kündigungsschutz sind also unabhängig von einander. Siehe dazu auch den Artikel „Kündigung in der Probezeit“ und „Probezeitkündigung„.

Verlängerung der Wartezeit nach dem KSchG möglich?

Die Probezeit kann u.U. verlängert werden, z.B. weil der Arbeitnehmer erkrankt war und von daher nicht ausreichend „getestet“ werden kann (siehe auch dazu § 5 BAT). Dies gilt aber nicht für die Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz. Diese kann grundsätzlich nicht verlängert werden. Dies heißt, dass auch in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer in den ersten 6 Monaten des Arbeitsverhältnis erkrankt war, der Arbeitgeber keine Möglichkeit der Verlängerung der Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz hat und der Kündigungsschutz dann automatisch nach dem Ablauf der 6 Monate greift (wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen = mehr als 10 Arbeitnehmer regelmäßig in Vollzeit im Betrieb beschäftigt).

Ein Verzicht auf die Wartezeit durch den Arbeitgeber ist aber möglich.

Anwalt Martin – Berlin



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