Eines der größten „Märchen in der Arbeitnehmerwelt“ ist die Aussage, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht während des Urlaubs (oder während der Krankheit) kündigen darf. Der Arbeitgeber ist nicht daran gehindert während des Urlaubs eine Kündigung des Arbeitnehmers auszusprechen, selbst wenn er weiß, dass der Arbeitnehmer gar nicht ortsanwesend ist. Im Hinblick auf den Zugang ergeben sich allerdings einige Probleme, wie z.B. die Frage, wann die Kündigungserklärung dem Arbeitnehmer zugeht.
Zugang der Kündigung während des Urlaubs des Arbeitnehmers
Wann eine Kündigung dem Arbeitnehmer zugeht, ist für die Fristberechnung der Erhebung einer Kündigungsschutzklage wesentlich. Der Arbeitnehmer hat nur 3 Wochen Zeit gegen die Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht (z.B. beim Arbeitsgericht Berlin) zu erheben. Diese Frist beginnt mit dem Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer. Die Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht darf nicht versäumt werden.
Nach der Rechtsprechung des BAG setzt der Zugang unter Abwesenden zweierlei voraus:
- Schreiben gelangt in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers
- ist unter gewöhnlichen Umständen mit einer Kenntnisnahme zu rechnen
Da die Rechtsprechung auf den Zeitpunkt der gewöhnlichen Kenntnisnahmemöglichkeit abstellt, ist es unerheblich wann die tatsächliche Kenntnisnahme erfolgt.
Für den Arbeitnehmer, der sich um Urlaub befindet, heißt dies, dass die Kündigung diesem auch während des Urlaubs zugeht, da er eben unter normalen Umständen – also außerhalb des Urlaubs (der Urlaub ist ja der Ausnahmefall) – die Möglichkeit der Kenntnisnahme von der Kündigung hätte. Damit geht die Kündigung während des Urlaubs zu und zwar noch am gleichen Tag des Einwurfes, wenn dieser vor/oder zu den üblichen Zeiten der Kenntnisnahme (also am Vormittag oder am frühen Nachmittag) erfolgt, ansonsten am nächsten Werktag. Wie gesagt, gilt dies selbst dann, wenn der Arbeitgeber weiß, dass der Arbeitnehmer gar nicht zu Hause, sondern verreist ist (BAG in NJW 1981,1470).
nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage bei Abwesenheit im Urlaub
Andererseits lässt das Bundesarbeitsgericht den Arbeitnehmer in solchen Situationen auch nicht „im Regen stehen“ und gewährt in der Regel dem Arbeitnehmer die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage).
Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin – A. Martin