Darf der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag jegliche Nebentätigkeit des Arbeitnehmers verbieten?

Darf der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag jegliche Nebentätigkeit des Arbeitnehmers verbieten?

Im Arbeitsvertrag findet man eine Vielzahl an Regelungen, u.a. auch zum Verbot von Nebentätigkeiten des Arbeitnehmers. Für den Arbeitnehmer stellt sich die Frage, ob eine solche Regelung zulässig ist.

Allgemeines zur Nebentätigkeit

Aus der verfassungsrechtlichen Garantie der Berufsfreiheit, Art. 12 Abs. 1 GG ist es dem Arbeitnehmer grundsätzlich gestattet eine Nebentätigkeit, die eine andere Tätigkeit ist, welche er beim Arbeitgeber ausübt, aufzunehmen. Hierfür braucht ein grundsätzlich keine Erlaubnis des Arbeitgebers. Nebentätigkeit ist dabei jede Tätigkeit, die der Arbeitnehmer unter Einsetzung seiner Arbeitskraft außerhalb des Hauptarbeitsverhältnisses ausübt. Die Grenze für eine solche „fremde“ Nebentätigkeit ist dann erreicht, wenn diese sich nachteilig auf die Hauptarbeit auswirkt.

weitere gesetzliche Einschränkungen in Bezug auf die Ausübung einer Nebentätigkeit

Wichtig ist, dass sich die Höchstgrenzen für den Arbeitnehmer in Bezug auf die Arbeitszeit sich aus dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ergeben. Auch aus dem Bundesurlaubsgesetz können sich Einschränkungen ergeben, denn nach § 8 des BUrlG darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit auf in Form von Nebentätigkeiten ausüben.

Allgemeines zu Nebentätigkeitsregelungen in Arbeitsverträgen

Grundsätzlich kann der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag regeln, dass es der Arbeitnehmer zu unterlassen hat eine bestimmte Nebentätigkeit auszuüben.  Weiter ist zulässig, dass der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag regelt, dass die Nebentätigkeit seiner Zustimmung bedarf.

Grenzen der Nebentätigkeitsregelungen in Arbeitsverträgen

Ein Nebentätigkeitsverbot im Arbeitsvertrag ist dann zulässig, wenn der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an einen solchen Verbot hat (BAG, Entscheidung vom 26.08.1976, AP Nr. 68 zu § 626 BGB).  Hier ist aber immer auf den Einzelfall abzustellen. Wenn der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber herantritt, um zu erfragen, ob er eine Nebentätigkeit ausüben darf, hat der Arbeitgeber grundsätzlich kein Ermessen. Wenn ein Anspruch auf die Genehmigung besteht, da keine betrieblichen Interessen beeinträchtigt werden, muss er die Genehmigung erteilen. Im Gegenzug muss auch der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Nebentätigkeit anzeigen ,wenn die Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen in Betracht kommt.

Regelung mit Erlaubnisvorbehalt

Ist die Zustimmung des Arbeitgeber erforderlich, heißt dies aber nicht, dass der Arbeitgeber willkürlich die Zustimmung verweigern darf. Ein solcher Erlaubnisvorbehalt berechtigt den Arbeitgeber nicht dazu willkürlich jede – nicht gewollte – Nebentätigkeit des Arbeitnehmers  zu verhindern. Wenn keine Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen vorliegt, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Erteilung der Zustimmung zur Nebentätigkeit. Der Arbeitnehmer hat hier einen Anspruch auf Erteilung der Zustimmung, wenn keine Beeinträchtigung für den Arbeitgeber ersichtlich ist (BAG, Urteil vom 26.08.1976, AP Nr. 68 zu § 626).

berechtigtes Interesse des Arbeitgebers an der Versagung der Erlaubnis

Der Knackpunkt für fast alle Fallgestaltungen ist also das berechtigte Interesse des Arbeitgebers. Dies ist dann der Fall, wenn die Nebentätigkeit mit der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung nicht vereinbar ist oder die Ausübung der Nebentätigkeit eine Verletzung der Arbeitspflicht darstellt (BAG, Entscheidung vom 18.01.1996, AP Nr. 25 zu § 242 BGB). Sofern eine zeitliche Überschneidung zwischen Haupt- und Nebentätigkeit möglich ist, kann darin bereits ein Versagungsgrund gesehen werden.

Arbeitsrecht Berlin – Anwalt A. Martin

weitere Info: Kann Dein Chef Dir den Nebenjob verbieten?



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