Darf der Arbeitgeber den Lohn des Arbeitnehmers einfach kürzen?

Im Arbeitsvertrag ist in der Regel genau geregelt, wie hoch der Lohnanspruch des Arbeitnehmers ist. Oft gibt es aber Situationen, in denen der Arbeitgeber die Höhe des Lohnes in Frage stellt. So kann zum Beispiel eine Unternehmenskrise vorliegen oder die Firma wird übernommen oder umstrukturiert.

Trotzdem braucht der Arbeitgeber in all diesen Fällen für eine Senkung des Lohnes die Zustimmung des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber kann von daher nicht einfach die Höhe des Lohnes von sich aus ändern. Wie bei jeder Änderung des Arbeitsvertrages müssen beide Seiten zustimmen. Dies würde sogar selbst dann gelten, wenn der Arbeitgeber den Lohn des Arbeitnehmers erhöhen möchte.

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hatte aber nun folgenden Fall zu entscheiden:

Nach einem Betriebsübergang wurde dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber mitgeteilt, dass sein Stundenlohn statt 13,71 nun 12,89 € beträgt. der Kläger war zuvor als Servicetechniker tätig geworden und bei allen Personen, die nicht mehr als Servicetechniker in der Firma arbeiten, beschloss der Arbeitgeber eine Lohnsenkung von 6 %. Der Arbeitnehmer hat im Bezug auf diese Lohnkürzung nichts unternommen und erhob keine Einwände.

Später machte der Arbeitnehmer den Differenzlohn gegenüber dem Arbeitgeber in einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht geltend.

Der Arbeitgeber meinte, dass der Arbeitnehmer ja letztendlich stillschweigend der Lohnabsenkung/ Lohnkürzung zugestimmt habe. Die Frage ist, ob Schweigen auf eine vom Arbeitgeber vorgeschlagene Lohnkürzung eine Zustimmung darstellt.

Das Landesarbeitsgericht-Mecklenburg-Vorpommern sah dies nicht so. Schweigen sei juristisch keine Erklärung und schon gar keine Zustimmung.

Das LAG Mecklenburg Vorpommern (Urteil vom 02.04.2019, 5 Sa 221/18) führte dazu folgendes aus:

Verträge kommen durch auf den Vertragsschluss gerichtete, einander entsprechende Willenserklärungen zustande, indem das Angebot („Antrag“) der einen Vertragspartei gemäß den §§ 145 ff. BGB von der anderen Vertragspartei angenommen wird. Willenserklärung ist jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, Rechte zu begründen, zu ändern oder aufzuheben ….. .

Ob eine Äußerung oder ein schlüssiges Verhalten als Willenserklärung zu verstehen ist, bedarf der Auslegung. Nach §§ 133, 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten, wobei vom Wortlaut auszugehen ist. Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Vor allem sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragspartner gerecht werdenden Ergebnis führt. Diese Grundsätze sind auch anzuwenden bei der Frage, ob ein bestimmtes Verhalten überhaupt eine Willenserklärung darstellt (BAG, Urteil vom 19. Dezember 2018 – 7 AZR 70/17 – Rn. 23, juris; BAG, Urteil vom 17. Mai 2017 – 7 AZR 301/15 – Rn. 16, juris = NZA 2017, 1340).

Schweigen ist im Rechtsverkehr grundsätzlich keine Willenserklärung. Jedenfalls ist bei einem Arbeitsverhältnis im Falle nachteiliger Änderungen im Bereich der Hauptleistungspflichten regelmäßig nicht von einer stillschweigenden Annahmeerklärung auszugehen, solange die Folgen der Änderung noch nicht hervorgetreten sind (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. November 2007 – 5 Sa 415707 – Rn. 25, juris; LAG Köln, Urteil vom 15. Dezember 2014 – 5 Sa 580/14 – Rn. 66, juris = NZA-RR 2015, 294).

Ob und ggf. wann die Beklagte dem Kläger mitgeteilt hat, den Lohn um 6 % kürzen zu wollen, kann dahinstehen. Es fehlt jedenfalls an einem Verhalten des Klägers, aus dem sich bei verständiger Betrachtung ein Einverständnis mit einer Lohnkürzung herleiten lässt. Der Kläger hat sich hierzu, sofern die Erklärung der Beklagten überhaupt als Vertragsangebot auszulegen war, gar nicht erklärt, sondern ausgeschwiegen. Er hat nach den Ausführungen der Beklagten „keine Einwände erhoben“, d. h. sich hierzu nicht geäußert. Das genügt nicht, um von einer Zustimmung ausgehen zu können. Die Beklagte hat keine Umstände vorgetragen, die auf eine Bereitschaft des Klägers schließen lassen, die angedachte Kürzung hinnehmen zu wollen. Es fehlt an irgendeinem positiven Signal des Klägers. Zudem ist nicht erkennbar, welches Interesse der Kläger zum besagten Zeitpunkt an einem solchen Verzicht gehabt haben sollte.

Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht


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