Darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Urlaub an einen gesetzlichen Feiertag zuweisen?

Von Raberlin

An gesetzlichen Feiertagen hat der Arbeitnehmer grundsätzlich arbeitsfrei. Es kann sich aber etwas anderes ergeben, wenn der Arbeitnehmer zum Beispiel-aufgrund des Arbeitsvertrages-verpflichtet ist auch gerade an einen Feiertag zu arbeiten. Möchte der Arbeitnehmer dann an diesem Tag frei haben, also an dem Tag, der gesetzlicher Feiertag und gleichzeitig Arbeitstag für den Arbeitnehmer ist, stellt sich die Frage, ob dies nur dadurch geht, dass der Arbeitnehmer ein Urlaubsanspruch geltend macht.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 15. Januar 2013 - 9 AZR 430/11) hatte nun über einen Fall zu entscheiden, bei dem im öffentlichen Dienst ein Arbeitnehmer, der an einem gesetzlichen Feiertag hätte arbeiten müssen vom Arbeitgeber an diesem Tag einen Urlaubstag zugewiesen bekommen hat. Der Arbeitnehmer stand auf dem Standpunkt, dass dies nicht zulässig sei, da der gesetzliche Feiertag allgemein frei sei und von daher kein Urlaub für diesen Tag verbraucht sei.

Das Bundesarbeitsgericht sah dies anders. Das BAG geht davon aus, dass der Arbeitgeber hier Urlaub für die gesetzlichen Feiertag zuweisen durfte, da der Arbeitnehmer an diesem Tag hätte arbeiten müssen.

Das Bundesarbeitsgericht führt dazu aus:

Sofern der Kläger an einem Feiertag dienstplanmäßig eingeteilt ist und dieser Tag in seinen Erholungsurlaub fällt, rechnet die Beklagte diesen als gewährten Urlaubstag ab. Der Kläger macht geltend, dass die Beklagte gesetzliche Feiertage, an denen er ohne Urlaubsgewährung zur Arbeit verpflichtet wäre, nicht auf seinen Jahresurlaubsanspruch anrechnen dürfe.

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Die Revision des Klägers hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Der Urlaubsanspruch wird auch durch Freistellung an gesetzlichen Feiertagen erfüllt, an denen der Arbeitnehmer ohne Urlaub arbeiten müsste. Der TVöD enthält keine hiervon abweichende Regelung.

RA A. Martin