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In einem aktuellen Urteil (Aktenzeichen: S 73 KR 2306 und S 73 KR 15/11) hat das Berliner Sozialgericht die Zusatzbeiträge der DAK in einem konkreten Fall für unwirksam erklärt, berichtet der Geschäftsführer der GO GmbH, Bernd Rosin-Lampertius, in seinem neuesten Rundschreiben vom heutigen Tage.
Die DAK habe nämlich bei der Erhebung des Zusatzbeitrages nicht ausreichend auf das damit verbundene Sonderkündigungsrecht hingewiesen. Daher müssten die Kläger den Zusatzbeitrag erst ab dem Zeitpunkt entrichten, ab dem sie ausreichend informiert wurden.
Noch mehr als der DAK, dürfte das Urteil manch anderen Kassen-Verantwortlichen den Angstschweiß auf die Stirn treiben, meint Rosin-Lampertius. Denn die DAK hat, von den Anschreiben an ihre Versicherten einmal abgesehen, im Internet und ihrer Mitgliederzeitschrift ausführlich über den Zusatzbeitrag und das Sonderkündigungsrecht informiert. Da im Gesetz die Art und Form der Information nicht konkret bestimmt ist, kann sich die DAK gute Hoffnungen machen, dass die Urteile vom Landessozialgericht wieder kassiert werden. Insofern würde es schon sehr verwundern, wenn die DAK gegen das noch nicht rechtskräftige Urteil keine Berufung einlegen würde, zumal die finanziellen Konsequenzen ansonsten erheblich sein dürften.
Im Gegensatz zur DAK waren andere Kassen, die Zusatzbeiträge erheben, mit ihren Informationen zum Sonderkündigungsrecht noch zurückhaltender. Diesen dürfte mit diesem „Warnschuss“ nun endgültig klar geworden sein, dass sie ein erhebliches finanzielles Risiko eingegangen sind. Denn würde sich dieser Urteilstenor durchsetzen, müsste wahrscheinlich nachträglich ein höherer Zusatzbeitrag erhoben werden, der dann erneut erhebliche Wanderungsbewegungen auslösen dürfte. Daher würde es nicht verwundern, wenn das Fusionskarussell wieder in Bewegung kommt.
Bernd Rosin-Lampertius
Geschäftsführer GO GmbH