Cookies: Verbrennen sich Homepagebetreiber bald die Finger daran?

Cookies. Kaum jemand verbindet mit diesem Begriff noch Kekse. Es ist allgemein bekannt, dass es sich dabei um kleine Dateien handelt, in denen bestimmte Informationen auf den Rechnern von Nutzern gespeichert werden. Ob man bei Ebay, Amazon oder im Sozialen Netzwerk der Wahl als Kunde oder Mitglied wiedererkannt werden und sich das Einloggen sparen will, oder ob man Produkte empfohlen haben möchte – ohne Cookies geht gar nichts. Wer die kleinen Kekse nicht möchte, kann seinen Browser mit ein, zwei Klicks so einstellen, dass sämtliche Cookies mit dem Schließen des Programm gelöscht werden; alternativ können einzelne oder alle Cookies manuell entfernt werden.

Soweit die durchaus relevante Vorgeschichte zum geplanten neuen Telemediengesetz. In Paragraph 13 steht nämlich der Satz, der den kleinen Zutrittshelfern den Garaus machen könnte: „Die Speicherung von Daten im Endgerät des Nutzers und der Zugriff auf Daten, die im Endgerät des Nutzers gespeichert sind, sind nur zulässig, wenn der Nutzer darüber entsprechend Absatz 1 unterrichtet worden ist und er hierin eingewilligt hat.“ Sofern der User bereits beim Betreten oder Anmelden eines Internetshops oder Forums einen entsprechenden Link besuchen oder ein Häkchen setzen muss, besteht kein Problem. Aber was, wenn Cookies verwendende Websites besucht werden, auf denen Nutzer beim Besuch nicht erst den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zustimmen muss?

Popups wären eine Möglichkeit – doch entsprechende Browser-Einstellungen oder sogenannte Blocker verhindern das Erscheinen der häufig nervenden Fenster meist sehr erfolgreich. Also müsste das Genehmigungsverfahren bereits vor dem Betreten der Homepage durchlaufen werden – technisch machbar, praktisch allerdings wenig nutzerfreundlich. Und noch weiter gehen die Bedenken: Es ist im Gesetzesentwurf nicht vom PC die Rede, sondern von „Endgeräten“. Das sind Smartphones ebenso wie Pads, es betrifft also Apps genauso wie Medienabonnements. Vor jeder in der Regel automatischen Aktualisierung stünde also eine Bestätigung der Einwilligung… – Undenkbar!

Eine praxisgerechte Lösung des von offensichtlich nicht wirklich kenntnisreichen Gesetzgebern aufgebrachten Problems ist nicht in Sicht, zumal derartige Vorschriften im Internet weitgehend ignoriert werden. So ist die Speicherung von IP-Adressen an sich nicht gestattet – und wird doch von nahezu jeder Website praktiziert, allein schon, um Logfiles zu Auswertungs- und Marketingzwecken zu erstellen. Auch die Impressumspflicht, die, auch wenn es immer wieder anders postuliert wird, auch für private Websites und Blogs gilt, wird in der Praxis nicht umgesetzt. Abmahnungen, die rechtlich begründbar wären, sind dennoch kaum bekannt. Ein weiteres Beispiel sind Podcasts und Livestreams. Haben diese mehr als 500 Zuschauer oder Hörer, müssen die Betreiber gemäß Rundfunkstaatsvertrag eine Erlaubnis durch die Medienanstalten der Länder beantragen. Ob Cookies also künftig nicht ganz so heiß gegessen werden, wie sie aus dem Ofen kommen?

 


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